Terror durch bellende Hunde, kreischende Kinder und ohrenbetäubende Musik

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Ihre Rechte bei Lärmbelästigung durch den Nachbarn

Freitagabend 23.00 Uhr in einem Mietshaus: Die Geburtstagsfeier der Nachbarn läuft auch Hochtouren, an Schlaf ist vorerst nicht zu denken. Das müssen die übrigen Hausbewohner nicht tatenlos hinnehmen. Bevor die Beamten in grün eingeschaltet werden, sollte man allerdings erstmal das Gespräch mit dem Ruhestörer suchen.

Partys und Ruhezeiten

Rechtsanwältin Alexandra Zimmermann aus Hannover empfiehlt in solchen Fällen, eine Kompromisslösung anzustreben. „Es sollte stets bedacht werden, dass man noch ein paar Jahre in einem Haus miteinander leben muss." Hilft ein Gespräch nicht weiter, könne als zweiter Schritt die Polizei eingeschaltet werden. Rücksichtslos lärmenden Nachbarn drohe möglicherweise ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro.
„Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gilt in Deutschland die Nachtruhe, da sind Geräusche auf Zimmerlautstärke herunterzufahren", sagt die Expertin für Nachbarschaftsstreitigkeiten. „Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler der Musikanlage sind so zurückzudrehen, dass außerhalb der Wohnung nichts mehr zu hören ist." Die Annahme, man habe einmal im Jahr das Recht, die Korken richtig knallen zu lassen, sei ein weitverbreiteter Irrglaube. „Einen solchen Anspruch gibt es nicht, das ist absoluter Quatsch."

In Deutschland ist die Nachtruhe aber nicht die einzig geregelte Ruhezeit. So gelten morgens in der Zeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr oder abends von 20.00 bis 22.00 Uhr verschärfte Regelungen. „Motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Kantenschneider und Heckenscheren dürfen werktags nicht vor 9.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr benutzt werden", erklärt Ulrich Ropertz, Pressesprecher vom Deutschen Mieterbund in Berlin, die Auswirkungen. Gleiches gelte auch für die Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen sollen noch strengere Lärmschutzregelungen für Stille sorgen. „Aufgrund einer Geräte- und Maschinelärmschutzverordnung dürfen an diesen Tagen keine Rasenmäher, Motorkettensägen und Vertikutierer in Wohngebieten benutzt werden", so der Jurist. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft seien dann verboten.

„Rücksichtsloses Lärmen ist allerdings auch außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten nicht erlaubt", gibt Ropertz zu bedenken. Eine entsprechende Regelung findet sich in Paragraf 117 Ordnungswidrigkeitengesetz. Dort heißt es:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Laute Kinder und sanitäre Geräusche

„Bei lärmenden Kindern ist die Rechtsprechung etwas großzügiger", sagt Frank Auerbach, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Nachbarstreitigkeiten aus Berlin. So sei es sozialadäquant, dass Kinder spielen, dabei hinfallen, sich streiten und mit ihnen auch mal geschimpft werden muss. „Kinder kann man nicht abstellen wie eine Maschine", erklärt Auerbach die größere Toleranz der Richter in diesem Zusammenhang. Insbesondere Säuglinge und Kleinkinder hielten sich eben nicht an Nachtruhe, allgemeine Ruhezeiten oder Zimmerlautstärke.
Schreiten die Eltern allerdings überhaupt nicht ein und lassen ihr Baby stundenlang schreien, sei das nicht zu dulden. Hier bestehe dann ein Unterlassungsanspruch gemäß Paragraf 1004 BGB.

Gegen nächtliches Duschen oder Baden kann man sich nur bedingt zur Wehr setzten. „Grundsätzlich darf nach 22.00 Uhr geduscht und gebadet werden", sagt Rechtsanwältin Zimmermann. Dieses Recht könne allerdings beschränkt werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az 5 Ss OWI 411/90-OWI 181/90), dass nächtliches Duschen oder Baden auf 30 Minuten zu beschränken sei.
„Mietvertragsklauseln oder Regelungen in der Hausordnung, wonach dies verboten wird, sind unzulässig", so die Juristin.

Tiere

Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn durch sie nicht gestört werden.
So belegte das OLG Düsseldorf das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro. „Werden zu diesem Thema Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise auch Zeiten vor, in denen gepfiffen, gebellt oder gekräht werden darf", sagt Ulrich Ropertz. Hunde dürften danach tagsüber zwischen 8.00 und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr höchstens 30 Minuten und nicht länger als zehn Minuten am Stück bellen.
Bei lärmenden Tieren sei natürlich auch die Umgebung ausschlaggebend. „Wohnt jemand direkt neben einem Bauernhof, sollte er auf krähende Hähne nicht empfindlich reagieren." Für Gockel in Wohngebieten entschied ein Gericht, dass sie an Werktagen erst ab 8.00 Uhr krähen dürfen, am Wochenende und an Feiertagen ist es ihnen erst ab 9.00 Uhr gestattet, laut zu geben. „Wie der Tierhalter seinem Gefährten das verklickert, bleibt ihm überlassen", sagt der Jurist beim Deutschen Mieterbund.

Möglichkeiten der Abhilfe

Ist kein Kompromiss in Sicht, wird nicht selten vor Gericht gezogen.
Dies sollte aber wirklich der letzte Schritt sein, meint Rechtsanwalt Auerbach. Durch ein solches Verfahren komme der Bumerang häufig schnell zurück. „Oft passt dem beklagten Nachbarn dann plötzlich der Standort der Mülltonne nicht mehr, oder der Komposthaufen wird so verlegt, dass es in ihrem Haus unerträglich zu stinken beginnt."
Zudem gebe es sehr oft Beweischwierigkeiten. Auerbach empfiehlt daher, ein Lärmprotokoll mit genauer Bezeichnung der Störungen samt Uhrzeit anzulegen. Auch Zeugen seien in diesem Zusammenhang sehr wichtig. „Bei Videoaufnahmen ist Vorsicht geboten, hier wird ein Verwertungsverbot diskutiert."

Zudem kann man sich mit seinem Ärger auch an den Vermieter wenden. Dieser muss dafür sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß gebraucht werden kann. Bleibt er untätig, berechtigt das unter Umständen zu einer Mietminderung. In besonders krassen Fällen kommt sogar eine fristlose Kündigung in Betracht.

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