Hallo zusammen,
zur Situation:
Wir haben vor drei Jahren ein Haus in NRW gekauft. Dieses Haus ist freistehend und hat eine Garage die 1983 angebaut wurde.
Auf dieser Garage würde eine Terrasse gerichtet. Die Garage befindet sich im Erdreich und ist ca. auf selber höher wie das Nachbargrundstück. Diese Terrasse ist nun das Problem.
Wir haben eine Pergola errichtet und dies hat der Nachbarin trotz vorheriger Rücksprache nicht gefallen. Sie hat sich bei Bauamt beschwert. Das Verhältnis ist nun natürlich sehr schön. Vorher war auf dieser Terrasse im ein Pavillion 4x4 meter.
Nachdem sich das Bauamt die Unterlagen angeschaut hat, sollen wir die Terrasse entfernen. Seinerzeit haben die Eigentümer die Erweiterung der Garage mit einer Baugenehmigung
erstellen lassen. In dieser Baugenehmigung kann ich in der Berechnung der Statik ersehen das eine Terrassennutzung vorgesehen ist. Alle Unterlagen wurden eingereicht und auch genehmigt.
Sollte ich die Garage nicht mehr betreten können, kann ich nicht mehr in meinen Garten. Die Garage hat insgesamt ein länge von 12m und eine tiefe von 4m an der Hausseite und geht in einer L-Form nach hinten um mein Haus herum. An der breitesten Stelle ist die Garage 10m breit.
Ich bin aus allen Wolken gefallen.
Hat jemand eine Idee wie ich die Garage dennoch nutzten kann?
Terrasse auf Garage an Grundstücksgrenze
Verbaut?
Verbaut?
Hallo, zur Garage & Terrasse ist zunächst maßgebend, was in den Baugenehmigung steht und was für Baueingabepläne 1983 genehmigt wurden. Was in der Statik gerechnet wurde, ist erst einmal zweitrangig.
Aus Deinem Beitrag geht nicht hervor, ob eine Grenzbebauung (Garage) vorliegt oder Abstandsflächen unterschritten werden. Welcher Abstand liegt zwischen Terrasse und Grundstücksgrenze ?
Die Garage ist bis an die Grenze gebaut. Alles jedoch unter der Erde.
Die Terrasse ist auf einer Ebene bis an die Grenze des Nachbargrundstückes gelegt.
Unsere beiden Häuser sind ca. vier Meter von der Grenze entfernt.
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Garagen dürfen in NRW als "priveligierte Gebäude" errichtet werden, wenn diese ausschließlich als Garage genutzt werden.
Eine Garage mit Dachterrasse ist nur dann genehmigungsfähig, wenn sich die Nachbarn, an dessen Grenze diese steht, eine Baulast eintragen lassen, also die Abstandsfläche übernehmen. Die Eintragung einer Baulast dürfte nicht ganz so einfach sein.
Es gibt auch eine Ausnahme (deswegen frage ich, was in der Baugenehmigung von 1983 genehmigt wurde).
Danach sind Garage und Dachterrasse getrennt zu beurteilen. Die Garage als privilegiertes Vorhaben ist zulässig. Eine Terrasse ohne Überdachung mit einer licht- und luftundurchlässigen Brüstung löst keine Abstandsflächen aus, wenn die Terrasse nicht auf einem aufgeschütteten Geländebereich mit H über Ursprungsgelände >= + 1,00 m angeordnet ist. Das trifft m.E. bei Euch zu. Liegt die Terrasse größer 1 m über Gelände, so ist es eine "bauliche Anlage, die zum Betreten von Menschen gedacht ist" und löst damit eine Abstandsfläche aus.
Laut deiner Beschreibung hat das Bauamt doch nur die Terrasse mit Pavillion und Pergola moniert, vermutlich wegen dem fehlenden Grenzabstand.
Wenn beim Bau der Garage für die Genehmigung eine Statik eingereicht wurde, die die Nutzung des Garagendaches als Terrasse ermöglicht, dann betrifft die Genehmigung trotzdem nur die Garage. In deinen Garten wirst du weiterhin gehen können, und auch ein Pavillon mit 3 Meter Grenzabstand dürfte kein Problem sein!
Hallo Hausfrau 66,
mal eine Frage zu deiner Antwort.
Meine Garage liegt im Schnitt 0,50m über dem Gelände vom Nachbarn.
Ich war heute beim Bauamt und habe mit der Sachbearbeiterin gesprochen. Sie sagt das die Terrasse nur genutzt und genehmigt werden kann falls die Nachbarin zustimmt.
In der ursprünglichen Baugenehmigung wurde die Terrasse nicht mit genehmigt obwohl alles den Anschein macht das auch eine Terrasse genutzt werden soll. Leider fehlen wohl auch Unterlagen in der Bauakte.
Gibt es für deine Aussage eine rechtliche Stütze?
Soll ich mir einen Anwalt nehmen und versuchen das ganze so durch zu bekommen?
Ich denke, hier ist ein lokaler Architekt oder vorlageberechtigter Bauingenieur der bessere Ansprechpartner. Die kenne sich mit dem Abstandsflächen laut Bauordnung und deren Auslegung ganz gut aus. Lass' Dir vorher ein bis zwei Angebote über die Leistung erstellen.
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