Teppich-Abnutzungsgebühr bei Auszug

8. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Beatle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Teppich-Abnutzungsgebühr bei Auszug

Hallo zusammen,

ich beabsichtige, meine Wohnung nach nunmehr 10 Jahren zu kündigen.
Bei Übernahme war die Wohnung renoviert und ein neuer Teppich verlegt.
Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Formularvertrag einer Vermietungsgesellschaft.

Meine im Vertrag auferlegte Verpflichtung, Schönheitsreparaturen nachzukommen (alle 2 Jahre: Küche und Bad, alle 3 Jahre: Wohn- und Schlafräume) ist nach meiner Internet-Recherche nicht rechtens.
Die Regelung, wonach ich unbeschadet der Fristen zur Vornahme der Schönheitsreparaturen, die Wohnung in dem Zustand an den Vermieter zurückzugeben habe, wie ich sie bei Einzug übernommen haben, bedeutet nach aktueller Rechtsprechung auch nicht, dass ich die Wohnung renovieren muss, sondern lediglich sauber/besenrein zu hinterlassen habe.
Hat hier schon jemand entsprechende Erfahrungen gemacht?

Leider habe ich zu folgender Vertragsverpflichtung noch keine Antworten hier im Forum oder sonst wo im Internet gefunden:
Bei Auszug ist für den Teppichboden eine Abnutzungsgebühr von 15 % des Ersatzwertes je 12 Monate Dauer des Mietverhältnisses fällig. Der Ersatzwert beträgt DM 40/qm incl. Beseitigung des Altbodens und fachmännische Verlegung.

Hat jemand Erfahrung mit dieser Klausel? Sind wohl die 15% als jährliche Abnutzung gerechtfertigt? Muss mir der Vermieter die ihm seinerzeit entstandenen Kosten von DM 40/qm nachweisen?

Da es sich hierbei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, möchte ich doch vermeiden, mehr zu zahlen, als ich eventuell müsste. Für Eure Infos oder eigene Erfahrungsberichte möchte ich mich daher schonmal vorab herzlich bedanken.

Beatle


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
synera
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, meiner Ansicht nach musst Du am Teppich gar nichts zahlen, weil der nach 10 Jahren als *abgewohnt* gilt.
Renovieren - in Form von neu streichen - wirst Du evtl. müssen.
Erkundige Dich mal beim Mieterbund oder so.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Also ich halte sämtliche Klauseln in diesem Vertrag für rechtswidrig.

Ich denke, besenrein verlassen reicht hier.

Gruß Justice

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Wenn du die Schönheitsreparaturen gem. Vertrag durchgeführt hast, musst du bei Auszug nicht nochmals renovieren. Der Teppich wurde mit "vermietet" und wird bei normaler Beanspruchung abgewohnt. Die im Vertrag aufgeführten Klauseln sind meines Erachtens nichtig.

-----------------
"Der Mensch steht im Mittelpunkt und damit im Weg"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Ist in dieser abstrusen Klausel wenigsten der Höchstwert auf 100% begrenzt?
Wörtlich ausgelegt, müsstest Du ja 150% zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Beatle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die bisherigen Antworten.

Scheinbar hat hier sonst noch keiner eine entsprechende Klausel im Vertrag gehabt und auch bezüglich der sonstigen Renovierungspflicht gibt es hier wohl unterschiedliche Meinungen und Erfahrungen. Da werd ich den Vertrag wohl doch noch durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Na ich will doch mal hoffen, dass auch mein Vermieter einsieht, dass der Höchstwert auf 100 % beschränkt ist. ;)

Lieben Gruß,
Beatle

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ich denke einmal, dass die Sachlage recht eindeutig ist und die Meinungen dazu auch nicht wirklich auseinander gehen.

Sämtliche genannten Klauseln sind ungültig.

Du musst also weder renovieren, noch irgend etwas zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Beatle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Na, das nenn ich doch mal eine klare Antwort!
Vielen Dank!

Kannst Du mir bezüglich der Teppich-Frage irgendwelche Links oder so nennen, in denen ich eine Begründung darüber, dass die Klausel ungültig ist, finden kann.

Sicher wird sich der Vermieter ohne Nachweis nicht zufrieden geben und dann womöglich meine Kaution einbehalten.

Vorab schonmal vielen Dank,
Beatle

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ein spezielles Urteil zu so einer Klausel kenne ich nicht, da ich so eine Klausel jetzt auch zum ersten Mal sehe.

Das ergibt sich aus meiner Sicht aber schon eindeutig aus § 538 BGB .

So, wie ich die Rechtsprechung des BGH einschätze, würde das aber auch als unangemessene Benachteiligung des Mieters betrachtet.

Wenn Du Dein Recht hier durchsetzen willst, dann gehe ich davon aus, dass Du ohnehin die Rückzahlung der Kaution einklagen musst. Oder gehst Du tatsächlich davon aus, dass bei Vorlage entsprechender Beiträge aus dem Internet der Vermieter einsichtig ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Beatle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nein, Beiträge aus Internt-Foren werden den Vermieter sicher nicht überzeugen. Daher hatte ich ja nach Links gefragt, unter denen man vielleicht entsprechende Urteile oder so finden kann.

Also bleibt es wohl nur beim Gang zum Anwalt.

Gruß,
Beatle

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