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Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,

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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,

quote:
Und dass passt eben nur auf diesen Fall, dass der Kunde einen 2-Jahresvertrag abschliesst um einen günstigen Tarif zu bekommen + Hardware umsonst.
Lies doch einfach mal das Urteil, nicht nur eine Pressemeldung
und dass dieser Punkt noch dazu kommt hab ich ja erwähnt, aber es ist nicht der ausschlaggebende Punkt, er wurde vom Provider nur zuaätzlich ins Feld geführt und vom Kunden wurde nicht widersprochen.

-- Editiert florian3011 am 03.02.2012 13:26


von florian3011 am 03.02.2012 13:25
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
Selbst der Bundestag hält das Urteil des BGH für ein Fehlurteil und will das TKG entsprechend ändern:

http://www.teltarif.de/bundestag-tkg-novelle-verabschiedet/news/44412.html

Da der Bundesrat der TKG-Novelle (aus anderen Gründen) nicht zugestimmt hat, dauert es leider bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.


von Asterixx am 03.02.2012 23:40
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:
Selbst der Bundestag hält das Urteil des BGH für ein Fehlurteil und will das TKG entsprechend ändern:
Echt? Das steht da drin? Hast du zwischen den Zeilen gelesen oder wie? Zum einen gilt das für Festnetzanschlüsse, das sind Telefonanschlüsse und keine DSL-Anschlüsse, zum anderen ist ein berufsbedingter Umzug, für den der Arbeitnehmer nichts kann (Jobwechsel reicht nicht, Versetzung an einen anderen Arbeitsort durch den AG schon), schon heute so ziemlich der einzige wichtige Grund, der eine vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigt. Heute geht dann dann sogar schon sofort, nicht erst nach den in der TKG für Telefonanschlüsse vorgesehenen 3 Monaten.

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von florian3011 am 04.02.2012 12:24
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:
zum anderen ist ein berufsbedingter Umzug, für den der Arbeitnehmer nichts kann (Jobwechsel reicht nicht, Versetzung an einen anderen Arbeitsort durch den AG schon), schon heute so ziemlich der einzige wichtige Grund, der eine vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigt.


Echt? Du kannst in dem BGH-Urteil lesen, dass die Versetzung an einen anderen Ort durch den AG dann doch zur außerordentlichen Kündgiung berechtigt? Wo steht das denn? Ich les da nur folgendes:

quote:
Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar


Aber vielleicht kann ich nicht so gut zwischen den Zeilen lesen wie du?


Und wie kann ich nur annehmen, dass die Nutzung eines DSL-Anschlusses eine Form der Telekommunikation darstellt, die zudem noch unter das TKG fällt. Wie dumm von mir...

quote:
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt hierzulande maßgeblich den Wettbewerb auf dem DSL-Markt.

http://www.dsl.de/news/allgemein/tkg-novelle-starkt-rechte-von-dsl-und-kabelkunden/



von Asterixx am 04.02.2012 16:50
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:

Echt? Du kannst in dem BGH-Urteil lesen, dass die Versetzung an einen anderen Ort durch den AG dann doch zur außerordentlichen Kündgiung berechtigt? Wo steht das denn? Ich les da nur folgendes:

quote: Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar



Aber vielleicht kann ich nicht so gut zwischen den Zeilen lesen wie du?


quote]Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei.


quote:

Und wie kann ich nur annehmen, dass die Nutzung eines DSL-Anschlusses eine Form der Telekommunikation darstellt, die zudem noch unter das TKG fällt. Wie dumm von mir...
Wie du das annehmen kannst weiss ich auch nicht. Dass die TKG auch maßgeblich DSL-Anschlüsse regelt, heisst nichts anderes, als dass hier wichtige Dinge dazu geregelt sind. Auch in deinem neuen Text steht nur, dass allgemein die maximale Laufzeit für Telekommunikationsverträge nur noch 12 Monate laufen soll und das man mit solchen Verträgen auch umziehen können muss, ohne dass eine neue Mindestlaufzeit beginnt.

Und jetzt das beste Argument zum Schluss: Die Novelle ist noch nicht in Kraft und tut damit sowas von überhaupt garnichts zur Sache


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von florian3011 am 05.02.2012 00:00
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei.

@Florian:
Wenn du die Urteilsbegründung des BGH-Urteils aufmerksam durchliest, wirst du merken, dass das BGH-Urteil mit diesem Satz die Urteilsgründe der Entscheidung der Vorinstanz referiert. Der BGH selbst stellt halt nur fest, dass der Umzug aus beruflichen Gründen prinzipiell keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt.

Aber das ist bald sowieso egal, weil dieses BGH-Urteil nach der TKG-Novelle Geschichte sein wird.

-- Editiert Asterixx am 05.02.2012 01:24


von Asterixx am 05.02.2012 01:19
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:
Wenn du die Urteilsbegründung des BGH-Urteils aufmerksam durchliest, wirst du merken, dass das BGH-Urteil mit diesem Satz die Urteilsgründe der Entscheidung der Vorinstanz referiert.


Das habe ich mal gemacht:

III ZR 57/10

"Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist unbegründet."

Der BGH hat also die Auffassung des LG Koblenz ausdrücklich gebilligt.

Was "unabweisbare berufliche Gründe" sind, bleibt aber offen. Der Anwendungsbereich dürfte minimal sein.

Die Novelle liegt jedenfalls (aus anderen Gründen) beim Vermittlungsausschuss, § 46 VIII wird mit höchster Wahrscheinlichkeit so, wie es hier steht Gesetz werden:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/075/1707521.pdf

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von flawless am 05.02.2012 10:26
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:
Was "unabweisbare berufliche Gründe" sind, bleibt aber offen. Der Anwendungsbereich dürfte minimal sein.
Das wird vermutlich nur zum tragen kommen, wenn der Arbeitgeber einen an einen anderen Ort versetzt, so dass auch der Kunde tatsächlich nichts für den Umzug kann. Ein freiwilliger Arbeitsplatzwechsel wird schon wieder keinen Grund darstellen, da das wiederum meist in der Sphäre des Kunden liegt.

quote:
Die Novelle liegt jedenfalls (aus anderen Gründen) beim Vermittlungsausschuss, § 46 VIII wird mit höchster Wahrscheinlichkeit so, wie es hier steht Gesetz werden:
Kann gut sein, aber auch dann wird es eine 3monatige Kündigungsfrist geben, das wird dem TE, dessen Vertrag eine Restlaufzeit von noch sechs Monaten hat, nichts mehr bringen.

Daher setze ich mich mit den Argumenten von Asterixx, die darauf basieren, was wäre wenn die Novelle schon in Kraft wäre, sicherlich nicht weiter auseinander. Theoretische Möglichkeiten durch zukünftige Gesetzesänderungen helfen dem TE nämlich kein Stück.

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von florian3011 am 05.02.2012 15:09
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:
Das wird vermutlich nur zum tragen kommen, wenn der Arbeitgeber einen an einen anderen Ort versetzt, so dass auch der Kunde tatsächlich nichts für den Umzug kann.

Diese Sichtweise halte ich nach wie vor für nicht nachvollziehbar. Laut BGH ist im Rahmen der Prüfung, ob ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, die Risikosphäre des Telekommunikationsunternehmens von der Risikosphäre des Kunden abzugrenzen. Wenn zu entscheiden ist, ob die vom Arbeitgeber erzwungene Versetzung des Kunden eher der Risikosphäre des Telekommunikationsunternehmens oder doch eher der Risikosphäre des Kunden zuzuordnen ist, muss man sich m.E. eindeutig für Letzteres entscheiden. Denn das Telekommunikationsunternehmen hat nun wirklich keinerlei Einfluss auf die arbeitsvertraglichen Belange des Kunden. Rein praktisch stellt sich außerdem die Frage, wie man den erzwungenen vom freiwilligen Arbeitsortwechsel abgrenzen soll. Im Streitfall müsste das Telekommunikationsunternehmen bzw. nachfolgend das Gericht in eine rechtliche Prüfung des Arbeitsvertrages des Kunden eintreten, um über den weiteren Bestand des DSL-Vertrages entscheiden zu können. Das erscheint absurd.

quote:
Daher setze ich mich mit den Argumenten von Asterixx, die darauf basieren, was wäre wenn die Novelle schon in Kraft wäre, sicherlich nicht weiter auseinander. Theoretische Möglichkeiten durch zukünftige Gesetzesänderungen helfen dem TE nämlich kein Stück.

Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die TKG-Novelle voraussichtlich erst in einigen Monaten in Kraft treten wird. Auch habe ich an keiner Stelle konkrete Schlussfolgerungen für die Frage des TE gezogen. Von daher weiß ich nicht, von welcher argumentativen Auseinandersetzung du hier sprichst. Obwohl die TKG-Novelle noch nicht in Kraft getreten ist, handelt es sich jedoch um eine nützliche Information, die ggf. anderen Forenteilnehmern in Zukunft helfen wird. Ich denke daher, dass gegen meinen Hinweis auf die TKG-Novelle nichts einzuwenden ist.

Aber immerhin scheint ja jetzt geklärt zu sein, dass das TKG auch für DSL-Anschlüsse gilt (wobei es laut Thread-Titel ohnehin um einen Telefonvertrag geht).;)




von Asterixx am 05.02.2012 16:58
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>Telefonvertrag bei Umzug nicht vorzeitig kündbar,
quote:
ob die vom Arbeitgeber erzwungene Versetzung des Kunden eher der Risikosphäre des Telekommunikationsunternehmens oder doch eher der Risikosphäre des Kunden zuzuordnen ist. Rein praktisch stellt sich außerdem die Frage, wie man den erzwungenen vom freiwilligen Arbeitsortwechsel abgrenzen soll

Es ist auf jeden Fall schwierig. Aber man stelle sich vor, im öffentlichen Dienst wird ein Angestellter von seinem Dienstherrn an einen anderen Standort versetzt und muss daher umziehen. Das wäre z.B. ein Fall, wo das Risiko zwar in der Sphäre des Kunden liegt, es aber auch nicht seine Entscheidung war. In dem Fall müssten dann eben die wirtschaftlichen Auswirkungen gegenübergestellt werden und ein wichtiger Grund könnte vorliegen.

quote:
(wobei es laut Thread-Titel ohnehin um einen Telefonvertrag geht)
Laut Titel schon, aber aus den übrigen Beiträgen des TE ergibt sich ja, dass es eigentlich um DSL geht. (Eine Gesellschaft bietet 50.000, die jetzige garnichts,...)



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von florian3011 am 05.02.2012 18:31
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