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Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung? Abmahnung?
Seite 1 - vom 28.02.2007

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung? Abmahnung?

Der Autor
Martin Kämpf, München
hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht.
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In dem nachfolgenden Beitrag informiert Rechtsanwalt Kämpf über einen weiteren beliebten Fehler in Widerrufsbelehrungen, der eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann:
die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung des gewerblichen eBay- Händlers oder Internetshop- Betreibers.

1. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung stellt einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, auf den mit einer Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung reagiert werden kann.

Gemäß § 355 BGB ist der gewerbliche eBay- Händler oder Internetshop-Betreiber dazu verpflichtet, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren.

Eine derartige Widerrufsbelehrung sollte regelmäßig den Hinweis enthalten, dass der zu Grunde liegende Kaufvertrag durch Erklärung des Widerrufs in Textform widerrufen werden kann. Textform bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht schriftlich unter anderem per E-Mail, Fax, Brief ausüben kann. Über dieses Widerrufsrecht ist der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung aufzuklären.

Enthält die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer, wäre es möglich, dass der nicht rechtskundige Verbraucher davon ausgeht, die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch telefonisch möglich. Genau dies sieht aber das Gesetz eben nicht vor! Die Ausübung des Widerrufsrechts durch Anrufen der in der Widerrufsbelehrung angegebenen Telefonnummer ist nicht möglich.

Hierbei handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers. Dieser könnte in seinem Widerrufsrecht beschränkt werden.
Die zumindest theoretisch denkbare Benachteiligung des Konkurrenten erscheint möglich.
Dieser hat geringere Kosten, da er weniger Rückläufe durch (wirksam) ausgeübte Widerufsrechte hat. Dies stellt mithin einen Wettbewerbsverstoß dar und kann aus diesem Grund mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung/ Verpflichtungserklärung verfolgt werden.

2. Exkurs: Problematisch ist, wenn "neue" eBay- Händler oder Internetshop- Betreiber Widerrufsbelehrung, die AGBs, das Impressum oder Ähnliches von Konkurrenten übernehmen. Denn häufig werden dann deren Fehler, die sich in Widerrufsbelehrung (z.B. die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung), AGBs, Impressum usw. befinden, ungeprüft übertragen.

Unter anderem auf Fehler in Widerrufsbelehrung (z.B. : die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung), AGBs, Impressum kann vom Konkurrenten mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung inklusive Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung/ Verpflichtungserklärung reagiert werden.

In einer solchen Unterlassungserklärung soll sich der gegen das Wettbewerbsrecht Verstoßende verpflichten, das wettbewerbsrechtliche Verhalten - hier die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung - zukünftig unter Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen.
Eine Verpflichtungserklärung enthält die Verpflichtung des Wettbewerbers, sich künftig unter Meidung einer Vertragsstrafe bezüglich des festgestellten Verstoßes, vorliegend die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, wettbewerbsrechtlich korrekt zu verhalten.
Strafbewehrt heißt in diesem Zusammenhang, dass der eBay- Händler oder Internetshop- Betreiber für jeden künftigen Verstoß (z.B. Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung) gegen das in der Unterlassungserklärung oder Verpflichtungserklärung Vereinbarte eine Vertragsstrafe zu zahlen hat.

Tipp für den Abgemahnten : Regelmäßig wird sich empfehlen, einen im Wettbewerbsrecht/ Internetrecht kundigen Anwalt damit zu beauftragen, die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Grund der unzulässigerweise verwendeten Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Ich empfehle Ihnen dringend, jedenfalls die Abmahnung ernst zu nehmen und die Unterlassungserklärung/ Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen. Dies ergibt sich daraus, dass sie an eine solche unterzeichnete Unterlassungserklärung/ Verpflichtungserklärung regelmäßig 30 Jahre lang gebunden sind.

Im Übrigen existieren verschiedene Reaktionsmöglichkeiten, mit denen einer solchen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung begegnet werden kann. So ist es möglich, die Unterlassungserklärung/Verpflichtungserklärung abzuändern, falls diese zu weitgehend ist. In Betracht kommt weiterhin, sich mit dem Gegner vergleichsweise zu einigen. Dies kann sich jedenfalls dann anbieten, falls sich der Gegner ebenfalls wettbewerbswidrig verhielt.

Tipp für den eBay- oder Internethändler : Sollten sie bisher noch keine einschlägige Abmahnung erhalten haben, bietet es sich an, ihre eBay- Angebote, eBay- mich- Seite oder eBay- Angebote auf eventuelle Wettbewerbsverstöße zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Weiterhin empfehle ich Ihnen, eine in ihrer Widerrufsbelehrung enthaltene Telefonnummer- unabhängig davon, ob sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Ihren AGB oder direkt auf der jeweiligen (eBay-) Angebotsseite belehren - zu entfernen.

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net Kanzlei Kämpf - Wettbewerbsrecht und Internetrecht München
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