Telefonate mitschneiden

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Rasenmaeher
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Telefonate mitschneiden

Hallo,

Ich habe versucht ein Telefonat mitzuschneiden, von einem 30 sekündigem Gespräch zwischen mir und einem Freund. Hierzu habe ich einen sogenannten 'Call Recorder' runtergeladen. Ich habe ihn angerufen und hab ihm nach 2-3 Sätzen gesagt, dass ich eine Sprachaufnahme App runtergeladen habe und ihm zum probieren angerufen habe. Nachdem ich aufgelegt habe, habe ich gesehen, dass das Gespräch nicht aufgenommen wurde. Folglich habe ich diese App wieder gelöscht. Ich habe ihm hiernach geschrieben, dass ich das Gespräch aufgenommen habe und er sagte es sei kein Problem. Nun das war aber hinterher. Hätte ich seine Bestätigung am Anfang eingeholt wäre es kein Problem, aber ich habe sie erst nach dem Gespräch geholt. Welche rechtlichen Konsequenzen könnte ich haben? (Vertraulichkeit des Wortes, 3 Jahre Haft)

MfG


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

quote:
Ich habe ihn angerufen und hab ihm nach 2-3 Sätzen gesagt, dass ich eine Sprachaufnahme App runtergeladen habe und ihm zum probieren angerufen habe.


Was denn nun? Zu Beginn oder nach dem Telefonat:

quote:
Ich habe ihm hiernach geschrieben, dass ich das Gespräch aufgenommen habe und er sagte es sei kein Problem.


Wo kein Kläger, da kein Richter!

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Hätte ich seine Bestätigung am Anfang eingeholt wäre es kein Problem, aber ich habe sie erst nach dem Gespräch geholt.


Auch wenn die Aufnahme nachträglich genehmigt wurde, ist es ab dem Zeitpunkt nicht mehr "unbefugt".

Wenn ich dir deinen Stoffhasen wegnehme und du sagst "kein Thema", dann habe ich ja auch keinen Diebstahl begangen.

Kein StA bringt sowas zur Anklage, nur weil es zum Tatzeitpunkt strenggenommen unzulässig war.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

grundsätzlich stellt ein allgemeiner Hinweis auf die Aufzeichnung von Telefongesprächen zu Beginn eines Telefonats keine wirksame Einwilligung des Anrufers dar.

An der ausdrücklichen Einwilligung des Anrufers geht kein Weg vorbei. So kann bspw. keine gesetzliche Einwilligung aus § 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz durch Hinweis hergeleitet werden.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Die Frage des TE ist etwas verwirrend, aber ein grundsätzliches Verbot zur Aufzeichnung gibt es lt Haas wohl.

Zivilrechtlich kennt die ZPO (§ 286 ) i.V.m Art 103 GG keine Beweisverbote

"20.6.2013, 2 AZR 546/12 ) u .a wie folgt klar:

Die Zivilprozessordnung kennt für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- bzw. Verwertungsverbot.

Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt im Gegenteil die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 ua. - Rn. 60, BVerfGE 106, 28 ; BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 37; 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356 ).

Dementsprechend bedarf es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots, das zugleich die Erhebung der angebotenen Beweise hindern soll, einer besonderen Legitimation in Gestalt einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - aaO; Musielak/Foerste ZPO 10. Aufl. § 284 Rn. 23; MünchKommZPO/Prütting 4. Aufl. § 284 Rn. 64).

Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93 mwN, BVerfGE 117, 202 ). Dabei können sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 94 mwN, aaO).

Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - aaO; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 21). Dieses Recht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen Rechnung (BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - BVerfGE 120, 378 ; BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 28).

Es gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Diesem Schutz dient auch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 14).

Die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im BDSG konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in dieses Recht zulässig sind (vgl. für das Datenschutzgesetz NRW BAG 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 - Rn. 16). Dies stellt § 1 BDSG ausdrücklich klar.

Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des BDSG nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt. Fehlt es an der danach erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser das deutsche Datenschutzrecht prägende Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 BDSG kodifiziert (Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 4 Rn. 3; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 4 BDSG Rn. 1; Simitis/Sokol BDSG 7. Aufl. § 4 Rn. 1)..."

Es gibt dann aber eine Abwägung, die bezieht sich auf eine funktionierende Strafverfolgung, dass heißt es muss abgewogen werden, welches Interesse überwiegt: das Privatinteresse des Einzelnen oder der Allgemeinheit

Eig kann man also höchstens bei Notwehr jemanden raten mitzuschneiden, ansonsten ist das nicht nur ein Beweisverwertubgsverbot, sondern auch gemäß § 201a StGB strafbar

0x Hilfreiche Antwort


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