Hallo, ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Folgender Fiktiver Fall
Herr A arbeitet als Hilfskraft in einen Pflegeheim, er hat hier einen Teilzeit Vertrag mit 15 Wochenstunden bei einer 5 Tage Woche, bereits bei der Einstellung wurde er aber darauf hingewiesen das er Überstunden
machen muss da der Dienst für 4 Stunden am Tag geplant ist.
Später wurde der fiktive Dienstplan dann geändert, so das er weniger Stunden hat aber immer noch mehr als im Vertrag
Herr A ist noch in der Probezeit.
Er arbeitete also:
1. Monat 55 Stunden (Nur der halbe Monat)
2 Monat 75 Stunden
3 Monat 65 Stunden
4 Monat 75 Stunden
5 Monat 81 Stunden
Herr A ist aufgrund eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) jetzt leider Arbeitsunfähig und wurde daraufhin in der Probezeit gekündigt.
Herrn A trifft keine Schuld für den Wegeunfall, ein Autofahrer hat ein Stoppschild missachtet und ihn angefahren.
Da die Kündigung ohne Begründung erfolgte, dürfte ein Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nur schwer bis nicht nachzuweisen sein, nach Recherche würde ein Gang vor das Arbeitsgericht damit keinen Sinn machen.
Der Arbeitgeber zahlt jetzt aber nur die 15 Wochenstunde nach dem Arbeitsvertrag und nicht nach der Arbeitszeit die immer verlangt wurde.
Ist das so rechtens?
Für Herrn A ist es in diesem fiktiven Fall natürlich wichtig, da sich hier raus auch das Verletztengeld ableitet, das er auch nach Ende der Kündigungsfrist weiter erhalten würde.
In diesem fiktiven Beispiel ist der Arbeitgeber an den öffentlichen Dienst angelehnt.
Danke
Gruss
Cannor X
Teilzeitarbeit mit Überstunden, bei Krankheit werden aber nur die geringeren Stunden nach Vertrag be
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat:Ist das so rechtens?
Nein.
A muss so bezahlt werden, als ob er planmäßig gearbeitet hätte.
Die Beweispflicht liegt aber bei A.
D.h. wenn A Dienstpläne vorzeigen kann, in denen A mit mehr als 15 Stunden eingetragen ist, müssen auch alle Stunden des Dienstplans bezahlt werden.
Herr A hat von allen alten Diensplänen Kopien, von den neuen hat er jedoch keinen erhalten und hat auch keinen Zugang mehr zum Raum in dem die Dienstpläne aushängen.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet Herrn A den Dienstplan auszuhändigen?
Wenn Herr A hier jetzt also mit 15 Stunden aufgeführt wird, so würde er auch nur dieses Geld erhalten und es wäre somit in Ordnung.
Das ist nicht gerade fair, damit läßt sich ja die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall wunderbar aushebeln, bei allen Teilzeitkräften.
Aber wie sagt man so schön, das Leben ist nicht fair, es ist hart und grausam und endet meistens tödtlich...
(Nicht falsch verstehen Herr A hat keine Suizid Gedanken)
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Zitat:Herr A hat von allen alten Diensplänen Kopien, von den neuen hat er jedoch keinen erhalten und hat auch keinen Zugang mehr zum Raum in dem die Dienstpläne aushängen.
Aber er hat doch bestimmt den letzten Dienstplan vor dem Arbeitsunfall, den er dann ja nicht mehr "ableisten" konnte, weil der Unfall dazwischen kam. Wenn A belegen könnte, dass er auch für die Zeit nach dem Unfall mit mehr als 15 Stunden pro Woche eingeplant war, wäre das schon ganz gut.
Zitat:Ist der Arbeitgeber verpflichtet Herrn A den Dienstplan auszuhändigen?
Wahrscheinlich nicht.
Zitat:Das ist nicht gerade fair, damit läßt sich ja die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall wunderbar aushebeln, bei allen Teilzeitkräften.
Ja. Das ist ein grundsätzliches Problem. Vor einigen Jahrzehnten gab es immer feste Arbeitszeiten, sowas wie Flexibilität war ein Fremdwort, so dass die gesetzliche Vorschrift "ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen" sonnenklar war.
Mittlerweile ist es so, dass man bei vielen Arbeitnehmern gar nicht mehr so genau sagen kann, was die "maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit" ist - teils wegen solchen Annehmlichkeiten wie Gleitzeit, teils wegen ständig wechselnder Dienstpläne, was beides zu unregelmäßigen Arbeitszeiten führt. Und das versuchen Arbeitgeber dann zu ihren Gunsten auszunutzen und der Arbeitnehmer ist in der dummen Situation, dagegen ankämpfen zu müssen.
Bei Lohnfortzahlung während des Urlaubs oder der Mutterschutzzeit hat der Gesetzgeber die Regelung aufgestellt, dass für die Höhe der Lohnfortzahlung der Durchschnitt der letzten 13 Wochen (= 3 Monate) maßgeblich ist. Für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aber nicht.
Zitat:In diesem fiktiven Beispiel ist der Arbeitgeber an den öffentlichen Dienst angelehnt.
Bringt auch nichts, denn im §21 des TVöD heiß es:
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26,
§ 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträ-
gen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträ-
gen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der
dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten
drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen
hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach
§ 23 Abs. 2 und 3
D.h. Überstunden werden bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur berücksichtigt, wenn die Überstunden im Dienstplan vorgesehen sind - also der Arbeitnehmer die Überstunden planmäßig hätte machen müssen, wenn er nicht krank geworden wäre.
VIele Arbeitgeber vereinbaren gerne Teilzeit und kalkulieren dann immer Überstunden ein, weil sie so enorm Geld sparen können, u.a. im Krankheitsfall. Und das zu Lasten des Arbeitnehmers.
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