>Teilzeit und Hilfe zum Lebensunterhalt
@Susen:
quote:
Weißt Du denn auch zufällig wie das mit den eingesparten Nebenkosten ausschaut?Die Miete trägt ja meine Mutter allein,kann die Arge dann die 120€ als Einkommen ansehen?
Die Miete wird in der Bedarfsberechnung der ARGE mit berücksichtigt, also indirekt auch von der ARGE "bezahlt". Insoweit sind Nebenkostenerstattungen tatsächlich als Einkommen zu berücksichtigen. In der derzeitigen Konstellation allerdings nicht in voller Höhe, weil Nebenkosten im Monat nach der Auszahlung, in voller Höhe, von den Unterkunftskosten einbehalten werden. Da Deine Mutter ja nur rund 50 Euro erhält, können auch nur die einbehalten werden. Eine weitere Anrechnung in den Folgemonaten ist unzulässig.
quote:
Gibt es denn einen festen Satz,wieviel Geld einem auf jeden Fall zusteht,also sowas wie ne Untergrenze von z.B.840€,oder ist das dann variabel?
Der Freibetrag errechnet sich wie folgt:
100 Euro Grundfreibetrag + 20% des Verdienstes zwischen 100 und 800 Euro + 10% des Verdienstes zwischen 800 und 1.100 Euro.
Beispiel: Bruttoverdienst = 1.000 Euro, Netto = 850 Euro
Grundfreibetrag = 100 Euro
+ 1 FB = 140 Euro (20% von 700)
+ 2 FB = 20 Euro (10% von 200)
___________________________________
Ges.-Freibetrag = 260 Euro
===============================
Nettoeinkommen = 850 Euro
- Freibetrag = 260 Euro
________________________
anrechenbar = 590 Euro
=====================
Auf Grund des schwankenden Einkommens und der Tatsache, dass ALG II im voraus bezahlt wird, wird es in der Praxis so sein müssen, dass die ARGE einen "fiktiven" Betrag im voraus anrechnet. Sobald die Verdienstabrechnung vorliegt, muss diese eingereicht werden und es erfolgt dann die entgültige Berechnung für diesen Monat und daraus resultierend eine kleine Nachzahlung oder Rückforderung.
Möglich ist auch, einen Durchschnittsverdienst aus den Zahlen der vergangenen 6 Monate zu ermitteln, diesen vorläufig, während des gesamten Bewilligungsabschnitts anzurechen und erst danach das tatsächliche Durchschnittseinkommen des abgelaufenen Bewilligungszeitraumes zu ermitteln. Ergibt sich daraus ein niedriges Durchschnittseinkommen, als bisher angerechnet, ist die Differenz nachzuzahlen. Ist das tatsächlich Einkommen höher als das zunächst angerechnete, muss die Differenz zurück bezahlt werden. Eine Rückforderung erfolgt jedoch nicht, wenn das tatsächliche Einkommen nicht mehr als 20 Euro über dem vorläufig angerechneten Einkommen liegt.
quote:
sie solle doch mal nen Einspruch erheben.
Das Ding heißt nicht Einspruch, sondern Widerspruch. Dieser ist innerhalb von einem Monat ab Erhalt des Bewilligungsbescheides schriftlich/nachweislich einzulegen.
Für länger zurückliegende Bewilligungen ist ein Überprüfungsantrag möglich. Auch der kann zu einer rückwirkenden Korrektur (bis zu 4 Jahre rückwirkend) der Berechnungen und entsprechenden Nachzahlungen führen. Bei Ablehnung eines Ü-Antrages ist wiederum ein Widerspruch und dann ggf. die Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website:
http://www.axelkrueger.info"
von AxelK am 20.08.2009 09:56
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