Teilwiderspruch gegen zu hohe Gebühren?

16. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsspezl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilwiderspruch gegen zu hohe Gebühren?

Hallo Zusammen,
uns hat ein Mahnbescheid vom Rechtsanwalt erreicht mit folgenden Forderungen:

Hauptforderung: 31,00 €
Mahnspesen: 20,00 €
Gebühr 1. Mahnung: 54,00 €
Gebühr 2. Mahnung: 16,20 €
Ermittlungskosten: 15,00 €
Kontoführungskosten: 5,00 €
1. RA Mahnung: 70,20 € ( = Geschäftsgebühr € 58,50 und Post- und Telekommunikationsentgelt € 11,70)

=== Gesamtforderung (inkl. Zinsen, die noch hinzukommen) 212,54 €

Die Hauptforderung sehe ich ja noch ein, werden wir auch bezahlen.

Ich möchte Teilwiderspruch einlegen gegen die o.g. Kosten außer der HF natürlich.
Ich würde für die beiden Mahnungen jeweils 5,00 € bezahlen, für die Ermittlungskosten 10,00 € und für die Rechtsanwalt Mahnung lediglich die 25,00€ Pauschale nach §4 RDGEG !!

Sind wir hier auf der "sicheren Seite"? Ich finde die restlichen Gebühren wahnsinnig überzogen!

Hat uns bitte jemand einen Rat zu der Sache? Danke!!!

-- Editier von Rechtsspezl am 16.03.2017 10:20

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

- Wer ist Gläubiger?
- Ist die Hauptforderung berechtigt?
- Von wann stammt die Hauptforderung?
- Gab es Mahnungen? Wann, wie viele, von wem?
- Gab es Kommunikation zwischen dir und dem Gläubiger?
- Was hat das Inkassobüro an Leistung erbracht?
- War die Adressermittlung notwendig, d.h. war deine Adresse unbekannt?

Unabhängig davon ist folgendes schonmal völlig überzogen:
Mahnspesen: 20,00 €
Gebühr 2. Mahnung: 16,20 €
Kontoführungskosten: 5,00 €
1. RA Mahnung: 70,20 € ( = Geschäftsgebühr € 58,50 und Post- und Telekommunikationsentgelt € 11,70)

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2403 Beiträge, 714x hilfreich)

Die RA Kosten sind vollkommen iO.

Ansonsten bitte die Fragen von fm89 beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsspezl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
- Wer ist Gläubiger?
- Ist die Hauptforderung berechtigt?
- Von wann stammt die Hauptforderung?
- Gab es Mahnungen? Wann, wie viele, von wem?
- Gab es Kommunikation zwischen dir und dem Gläubiger?
- Was hat das Inkassobüro an Leistung erbracht?
- War die Adressermittlung notwendig, d.h. war deine Adresse unbekannt?


Gläubiger ist ein Kino und die Forderung ist berechtigt. Mahnungen vom Kino gab es allerdings nie, weder per Mail noch per Post! Dafür aber von einem Inkassounternehmen (PNO Inkasso). Da kamen 2 Mahnungen, am 07.12.16 und am 28.12.2016, die allerdings an die alte Wohnadresse gegangen sind. Eine Adressermittlung kann nicht stattgefunden haben, da auch der RA Brief an die alte Adresse ging.

Zitat (von fm89):
Unabhängig davon ist folgendes schonmal völlig überzogen:
Mahnspesen: 20,00 €
Gebühr 2. Mahnung: 16,20 €
Kontoführungskosten: 5,00 €
1. RA Mahnung: 70,20 € ( = Geschäftsgebühr € 58,50 und Post- und Telekommunikationsentgelt € 11,70)


und was ist mit den 54€ für die erste Mahnung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Die RA Kosten sind vollkommen iO.


Wenn der direkt vom Gläubiger beauftragt wurde sehe ich das auch so. Hier sieht es aber danach aus, dass vorher bereits ein Inkasso aktiv wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsspezl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

+ die Forderung stammt vom 16.4.16 (Mahnspesen übrigens vom selben Tag... komisch)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsspezl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Zitat:
Die RA Kosten sind vollkommen iO.


Wenn der direkt vom Gläubiger beauftragt wurde sehe ich das auch so. Hier sieht es aber danach aus, dass vorher bereits ein Inkasso aktiv wurde.



Genau! Es wurde ein Inkassounternehmen beauftragt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Mahnungen vom Kino gab es allerdings nie, weder per Mail noch per Post!


War das eine Rücklastschrift? Anders kann ich mir das nicht erklären.

Zitat:
Eine Adressermittlung kann nicht stattgefunden haben, da auch der RA Brief an die alte Adresse ging.


Dann wäre aber der Mahnbescheid nicht an die richtige Adresse gegangen, also ist dieser Posten berechtigt.
Eine Abtretung der Forderung hat aber nicht stattgefunden, oder? Wer ist als Antragssteller aufgeführt?

Ich halte insgesamt auf jeden Fall für berechtigt an Nebenforderungen:

- 18 Euro Inkassogebühren
- 5 Euro Rücklastschrift
- 15 Euro Adressermittlung
- 25 Euro Pauschale für die Erstellung des MB
- 32 Euro Gebühren für den Mahnbescheid

Das würde ich so überweisen ans Inkasso und in einem Schreiben diesen Verwendungszweck so mitteilen.
Dem Mahnbescheid dann per Formular vollständig widersprechen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsspezl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
War das eine Rücklastschrift? Anders kann ich mir das nicht erklären.


Ja, Rücklastschrift veranschlagt mit 3,50€ die in der HF von 31€ bereits eingerechnet sind

Zitat:
Eine Abtretung der Forderung hat aber nicht stattgefunden, oder? Wer ist als Antragssteller aufgeführt?

Hat nicht stattgefunden. der RA ist für die Geltendmachung beauftragt, wenn das mit Antragssteller gemeint ist


Zitat:

- 18 Euro Inkassogebühren
- 5 Euro Rücklastschrift
- 15 Euro Adressermittlung
- 25 Euro Pauschale für die Erstellung des MB
- 32 Euro Gebühren für den Mahnbescheid

Das würde ich so überweisen ans Inkasso und in einem Schreiben diesen Verwendungszweck so mitteilen.
Dem Mahnbescheid dann per Formular vollständig widersprechen.


Vielen Dank, dann setz ich so mal ein Schreiben auf.
Gibt es Floskeln, die unbedingt reinmüssen damit wir uns nicht selber einen Strick drehen?
Etwa so wie "Des Weiteren untersage ich Ihnen die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
der RA ist für die Geltendmachung beauftragt, wenn das mit Antragssteller gemeint ist


Moment mal: Hast du überhaupt einen Mahnbescheid bekommen? Der sieht so aus:
http://www.mahngerichte.de/verfahren/vordrucke/images/mbgesamt.jpg

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsspezl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):

Moment mal: Hast du überhaupt einen Mahnbescheid bekommen? Der sieht so aus:
http://www.mahngerichte.de/verfahren/vordrucke/images/mbgesamt.jpg


.. so sieht das hier nicht aus. Es tut mir wirklich leid, ich kenne mich ja auf diesem Gebiet so absolut nicht aus und war der Meinung, Mahnbescheid ist alles was mit Mahnungen und Forderungen zu tun hat.. Vielen Dank für diese Aufklärung schonmal. :augenroll:
Auf meinem Brief hier steht:
Forderung
....
in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit sind wir (RA) mit der Geltendmachung der gegen Sie bestehenden
Forderung beauftragt. Wir geben Ihnen hiermit letztmalig Gelegenheit, die Forderung durch Zahlung bis spätestens
19.03.2017 zum Ausgleich zu bringen.

.. Und danach werden gerichtliche Maßnahmen beauftragt etc. Im Anhang eine Forderungsaufstellung mit eben horrenden genannten Gebühren.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Dann kannst du folgendes wieder aus der Rechnung streichen:

- 25 Euro Pauschale für die Erstellung des MB
- 32 Euro Gebühren für den Mahnbescheid

Die 18 Euro Inkassogebühren sind übrigens das minimale, was dem Inkasso hier zusteht. Es gibt sicher auch Gründe dafür, hier die veranschlagten 54 Euro als gerechtfertigt anzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass das Inkasso oder der RA weiter auf den höheren Gebühren bestehen wird und noch ein paar Briefe los schickt. Ob das wirklich eingeklagt wird, ist stark fraglich, da die Rechtssprechung in D recht verbaucherfreundlich ist. Wichtig ist, dass die Hauptforderung und alle zweifelsfrei berechtigten Nebenforderungen (Rücklastschrift, Adressermittlung, Zinsen) vom Tisch sind. Auf keinen Fall muss aber sowohl RA als auch Inkasso bezahlt werden, denn zweckmäßig ist das nicht.

-- Editiert von fm89 am 16.03.2017 13:36

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Rechtsspezl,

ich fasse mal kurz zusammen:

1.) Am 16.04.2016 haben Sie im Kino einen Betrag über 27,50 € mit Ihrer GiroCard in Verbindung mit ihrer Unterschrift bezahlt (Antwort #5).

2.) Ihre Bank hat die Lastschrift nicht eingelöst. Dabei sollen 3,50 € Rücklastschrift-Kosten entstanden sein (Antwort #8).

3.) Der Gläubiger hat PNO Inkasso beauftragt, wobei ihm bereits 15,00 € Kosten für die Abfrage Ihrer Adresse bei Ihrer Bank und 20.- € Auslagen für Mahnungen entstanden sein sollen (Antwort #10 und Eingangsthema).

4.) Von PNO Inkasso ist am 07.12.2016 eine schriftliche Mahnung bei Ihrer alten Adresse eingegangen. Dafür hat das Inkassounternehmen eine Vergütung über 54,00 € abgerechnet. Außerdem lässt sich das Inkassounternehmen für ein ein Debitorenkonto von Ihrem Gläubiger dies ebenfalls mit 5.- € vergüten. Beides wird nun als Schadenersatz geltend gemacht. (Antwort #3 und Eingangsthema).

5.) Von PNO Inkasso ist am 28.12.2016 eine weitere schriftliche Mahnung bei Ihrer alten Adresse eingegangen. Das Inkassounternehmen hat macht dafür Mehraufwand in Höhe von 16,20 € gelten, die auch als Schadenersatz gefordert werden (Antwort #3 und Eingangsthema).

6.) Der Gläubiger hat mittlerweile einen Rechtsanwalt mandatiert (Antwort #10).

7.) Vom Rechtsanwalt ist am 16.03.2017 eine schriftliche Mahnung bei Ihrer alten Adresse eingegangen. Dieser hat eine Vergütung über 70,20 € ( = Geschäftsgebühr € 58,50 und Post- und Telekommunikationsentgelt € 11,70) abgerechnet, die sie nun auch als Schadenersatz ersetzen sollen (Antwort #3, Antwort # 10 und Eingangsthema).

8.) Dazu werden noch Verzugszinsen gefordert (Eingangsthema).

F.: Woher wissen Sie von den beiden Inkassomahnungen und der Rechtsanwaltsmahnung, wenn diese an Ihrer alten Adresse zugestellt worden sind?

F.: Wurde in einem der drei Briefe eine Meldung an Auskunfteien/Schufa angekündigt?

F.: Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger immer noch das Kino ist und dieses nun einen Rechtsanwalt beauftragt hat (leider lässt sich das aus Ihren Schilderungen nicht eindeutig erkennen, wer der Auftraggeber des Rechtsanwaltes ist).

Ich würde wie im Folgenden dargestellt vorgehen.

Sie sollten umgehend und vorzugsweise an den Gläubiger (Kino) 56,53 EUR zweckgebunden überweisen: "Aktenzeichen + 27,50 EUR HF + 10,00 EUR Ermittlung + 1,03EUR Zinsen + 15,00 EUR RA-Gebühr + 3,00 EUR RA-Auslagen".

Zinsberechnung: 5,000 %-punkte über dem Basiszinssatz auf 27,50 € vom 21.04.2016 bis 17.03.2017 (Verzugszinsrechner). Eine genauere Berechnung war mir mangels Angaben Ihrerseits nicht möglich.

Die Kosten der Rücklastschrift (berechtigt wären 3,00 €) habe ich zunächst unter den Tisch fallen lassen.

Außerdem sollten Sie den Gläubiger per E-Mail über ihre Zahlung informieren (und vorzugsweise einen Scan oder ein Foto des Lastschriftbelegs anhängen), Entwurf:

-----------------------------------------------------------

Betreff: Aktenzeichen / Rücklastschrift vom 16.04.2016 / Zahlungsanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe auf ihre offene Forderung 56,53 € am 17.03.2017 durch Überweisung auf Ihr Konto DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx bei der XYZ-Bank, Musterstadt überwiesen.

Der Betrag enthält
* 27,50 € Hauptforderung
* 10,00 € Kosten der Abfrage meiner Adresse
* 1,03 € Verzugszinsen
* 15,00 € Rechtsanwalt-Geschäftsgebühr
* 3,00 € Rechtsanwalt-Auslagenpauschale

Freundliche Grüße

Rechtsspezl

rechts.spezl@email.de

Musterstr. 1
12345 Musterstadt

-----------------------------------------------------------

An den Rechtsanwalt sollten Sie eine Widerspruch hinsichtlich der verbleibenden Forderungen richten, Entwurf:

-----------------------------------------------------------

Rechtsspezl
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

Rechtsanwalt
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

Musterstadt, 17.03.2017

Aktenzeichen
Kino ./. Rechtsspezl
Ihre Mahnung vom xx.03.2017
Widerspruch


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Muster,

ich habe an ihren Mandanten, von dem ich im Übrigen keine Mahnung erhalten habe, insgesamt 56,53 € am 17.03.2017 überwiesen. Die Zahlung ist wie folgt zu verrechnen

* 27,50 € Hauptforderung
* 10,00 € Kosten der Abfrage meiner Adresse
* 1,03 € Verzugszinsen
* 15,00 € Rechtsanwalt-Geschäftsgebühr
* 3,00 € Rechtsanwalt-Auslagenpauschale

Um die Restforderung überprüfen zu können, bitte ich um Übermittlung einer Vollmachtsurkunde und geeigneter Nachweise/Belege hinsichtlich der Ermittlungskosten und der Mahnspesen.

Ich bestreite ausdrücklich, dass die Hauptforderung 31,00 € beträgt - der vereinbarte Betrag beläuft sich auf 27,50 €.

Dem im Weiteren geltend gemachten Verzugsschadenersatz widerspreche ich. Ich werde die Kosten der Doppelbeauftragung zweier Rechtsbeistände nicht ersetzen (§ 254 II BGB , § 43 BRAO , AGH NRW, 07.01.2011, 2 AGH 48/10 ). Auch werde ich für einfache Mahnschreiben nicht mehr als nach 2301 VV RVG möglich ist ersetzen (Jäckel, NJW 2016, 977).

Auf weitere Schreiben Ihrerseits, die nicht die erbetenen Unterlagen enthalten, werde ich ich nicht mehr antworten. Bitte verzichten Sie auf die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides - einem solchen würde ich in vollem Umfang widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

-----------------------------------------------------------

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@xipolis
Top! Mehr Service bietet auch kein RA

:respekt:

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort



#16
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
@xipolis
Top! Mehr Service bietet auch kein RA

:respekt:


Danke für die Blumen.

Es handelt sich hier allerdings nur um meine persönliche Vorgehensweise entsprechende der Schilderung des TS und unter den Annahmen, die ich in meiner Antwort angestellt habe.

0x Hilfreiche Antwort

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