Teilungsversteigerung: die Auflösung einer Eigentümergemeinschaft
Von Rechtsanwalt Carsten Meinecke 6.2.2012 | Ratgeber - Zwangsvollstreckung | 1544 Aufrufe Mehr zum Thema:Teilungsversteigerung, Miteigentümer, Scheidung, Grundstück, Erbengemeinschaft
Können sich Eheleute nach der Scheidung oder die Mitglieder einer Erbengemeinschaft über die Verwertung einer Immobilie nicht einigen, bietet das Gesetz mit der Teilungsversteigerung einen Ausweg.
Was in der Ehe reibungslos funktioniert wird nach einer Scheidung häufig zum Konfliktherd:
Zwei Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer an einem Einfamilienhaus. Nach der Scheidung können sie sich nicht darüber einigen,
Carsten Meinecke
Berlin
11 Bewertungen
Verkehrsrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Ordnungswidrigkeiten, Erbrecht Pers. Direktanfrage
- wer das Haus nutzen darf
- wer das Haus zum Alleineigentum erwerben darf,
- ob das Haus an eine fremde Person verkauft werden soll,
- ob und welche Reparaturen ausgeführt werden sollen und
- wer die Reparaturen zu bezahlen hat.
Jeder Ex-Ehegatte kann hier das Einfamilienhaus – auch gegen den Willen des anderen Miteigentümers – versteigern lassen.
Ein Ehegatte könnte das Haus günstig ersteigern wollen. Der andere Ehegatte möchte vielleicht einen besonders hohen Erlös erzielen. Zwischen den Ehegatten könnten noch Forderungen (z.B. Versorgungsausgleich) auszugleichen sein. Das Grundstück könnte insgesamt oder nur ein Miteigentumsanteil belastet sein.
Abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation und den eigenen Interessen sind verschiedene Vorgehensweisen möglich, um ein optimales Ergebnis bei der Teilungsversteigerung zu erzielen. Die Teilungsversteigerung sollte jedoch nicht ohne vorherige Beratung beantragt werden.
Rechtsanwaltskanzlei Carsten Meinecke
Wielandstraße 34
12159 Berlin
Telefon: 852 30 31
Fax: 859 37 59
Email: mei@ra-meinecke.de



