Teilungsversteigerung (Grundbuch nicht aktuell !)

10. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Dido281
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Teilungsversteigerung (Grundbuch nicht aktuell !)

Hallo Experten, ich bin durch den Tod meiner Mutter mit meinem Bruder zu je 1/8 Miteigentümer von einem Grundstück meines Vaters geworden.
Nach dem Tod meines Vaters habe ich die mit Verfügung meines Vaters ausgesetzte Erbschaft, ausgeschlagen. Ich bin gem. § 2307 Abs. 2 BGB nur pflichtteilsberechtigt und erhalte deshalb keine Ausfertigung vom Erbschein. Der Grundstückanteil meines Vaters ist somit nur meinem Bruder zugefallen.
Obwohl mein Bruder das Erbe von meinem Vater angenommen hat, steht im Grundbuch unverändert der alte Stand Eigentümer: Vater, Sohn 1 und Sohn 2. Ich habe keine Möglichkeit meinen Bruder nach dem Tod meines Vaters zu verpflichten, das Grundbuch zu aktualisieren.
Ich habe in Bezug auf das 1/8 Miteigentum am Grundstück nach dem Tod der Mutter einen Teilungsversteigerungsantrag gestellt und dem Antrag einen Beschluss vom Nachlassgericht über die Annahme meiner Ausschlagungserklärung beigefügt.
Der Rechtspfleger der Teilungsversteig möchte trotzdem die Erbfolge nach dem Tod meines Vaters durch das erbringen des Erbscheines glaubhaft gemacht haben oder die Erben müssten aktuell als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein (also ohne dem verstorbenen Vater!)
Nun meine Frage:
Hat mein Bruder damit die Möglichkeit die Teilungsversteigerung legitim unendlich zu blockieren?
Kann der Rechtspfleger auf einen Erbschein beharren obwohl ich keinen bekommen kann?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ganz komme ich da nicht mit. Warst Du auch schon vor dem Tode des Vaters und der Mutter (Mit)eigentümer?
Anscheinend ist erst der Vater verstorben, diese Erbschaft hast Du ausgeschlagen.
Wer ist denn Erbe nach dem Vater geworden?
Anscheinend ja zum Teil auch die Mutter, deren Erbe Du wiederum teilweise geworden bist.
Dann brauchst Du aber doch mindestens einen Erbschein/notarielles Testament nach der Mutter. Und als Erbeserbe sollte es auch möglich sein, einen Erbschein nach dem Vater zu erhalten.

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#2
 Von 
Dido281
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

GROßEN DANK FÜR DIE ANTWORT.

„Ganz komme ich da nicht mit. Warst Du auch schon vor dem Tode des Vaters und der Mutter (Mit)eigentümer?
-> NEIN - NUR VOR DEM TOD DES VATERS WAR ICH ZU 1/8 MITEIGENTÜMER

„Anscheinend ist erst der Vater verstorben, diese Erbschaft hast Du ausgeschlagen.
Wer ist denn Erbe nach dem Vater geworden?"

-> NEIN ERST IST DIE MUTTER VERSTORBEN UND ICH HABE 1/8 GEERBT ---- DANACH IST MEIN VATER VERSTOBEN UND DER BRUDER IST DER ERBE

„Anscheinend ja zum Teil auch die Mutter, deren Erbe Du wiederum teilweise geworden bist."
ICH BIN NUR ERBE DER MUTTER !

„Dann brauchst Du aber doch mindestens einen Erbschein/notarielles Testament nach der Mutter. Und als Erbeserbe sollte es auch möglich sein, einen Erbschein nach dem Vater zu erhalten." -> NEIN ERBSCHEIN BEKOMMT NUR DER ERBE

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nach meinem Dafürhalten hätten Sie ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Erbscheins, wenn dadurch die Teilungsversteiegerung abhängig gemacht werden sollte.

Es besteht aber auch für Sie die Möglichkeit eines Grundbuchberichtigungsantrags wenn ein Berechtigter seine Rechtsstellung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen kann. Dann kann in Deutschland einfach beim Grundbuchamt nach § 22 Grundbuchordnung die Berichtigung des Grundbuchs beantragt werden.

Um genaueres über die Formalitäten zu erfahren, wäre
die Einholung einer Aukunft beim Nachlaßgericht (Erbschein) oder Grundbuchamt (Berichtigung)zu empfehlen.

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