Teilungserklärung - Gemeinschafstordnung Sondereigentum

10. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
mischasworld
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilungserklärung - Gemeinschafstordnung Sondereigentum

Hallo,

habe ein paar Fragen zu folgender Passage aus einer Gemeinschaftsordnung für ein Doppelhaus:

Zitat:

Um die nicht sondereigentumsfähigen Grundstücksteilflächen und die darauf befindlichen, nicht sondereigentumsfähigen Bauteile wirtschaftlich Sondereigentum gleichzustellen, werden nachfolgend Sondernutzungsrechte gemäß §§ 15 , 10 WEG eingeräumt:

a) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungs- und Teileigentums das Sondernutzungsrecht an der im Sondernutzungsplan grün gestreift gekennzeichneten Grundstücksfläche und den darauf befindlichen Baulichkeiten;


....

Die Sondernutzungsrechte beziehen sich jeweils sowohl auf die im Sondernutzungsplan gekennzeichneten Grundstücksflächen überbaute und freie Flächen , als auch auf alle Baulichkeiten und Anlagen auf diesen Flächen, die nicht sondereigentumsfähig sind, wie insbesondere auf tragende Wände, Dächer, Fassaden, Decken, Fenster, Türen, Glasscheiben, Terrassen, Trennzäune zu Nachbargrundstücken oder zu gemeinschaftlich genutztem Gemeinschaftseigentum und dergleichen.


Was bedeutet wirtschaftliche Gleichstellung in diesem Kontext?

Wäre ich als Eigentümer der einen Hälfte mit diesen Sondernutzungsrechte alleine für meinen Teil der Doppelhaushälfte zuständig?

Beispiel Dachfenster des Nachbarn ist kaputt -> Nachbar zahlt
Eigenes Dachfenster ist kaputt -> nur ich zahle Reparatur

Ist eine solche Formulierung der Sondernutzungsrechte zulässig?

Bin gespannt auf eure Beiträge

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von mischasworld):

... Was bedeutet wirtschaftliche Gleichstellung in diesem Kontext?

Wäre ich als Eigentümer der einen Hälfte mit diesen Sondernutzungsrechte alleine für meinen Teil der Doppelhaushälfte zuständig?

Beispiel Dachfenster des Nachbarn ist kaputt -> Nachbar zahlt
Eigenes Dachfenster ist kaputt -> nur ich zahle Reparatur

Ist eine solche Formulierung der Sondernutzungsrechte zulässig?


M.E. wird man die Regelung als Vereinbarung über die Kostenverteilung auslegen müssen. D.h. zahlen darf der jeweilige Eigentümer, entschieden wird - wie immer beim Gemeinschaftseigentum - von der Gemeinschaft.

Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass jedem Eigentümer das alleinige Verfügungsrecht über das Gemeinschaftseigentum eingeräumt werden sollte. Das würde bedeuten, dass jeder Eigentümer im Bereich seines Sondernutzungsrechts beliebige bauliche Veränderungen vornehmen könnte. Ein derartig weitgehendes Recht wäre vermutlich explizit genannt worden.

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#2
 Von 
mischasworld
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Danke für die fixe Antwort!

folgender Absatz findet sich ebenfalls darin:

Zitat:
Jeder Eigentümer kann die in seinem Sondereigentum stehenden und von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände auf jede rechtlich zulässige Weise nutzen. Art und Umfang der Nutzung sind nicht beschränkt.

Jeder Eigentümer kann die genannten Gegenstände in jeder rechtlich zulässigen Weise verändern und verbessern. Er ist auch berechtigt, bauliche Maßnahmen an den genannten Gegenständen vorzunehmen und auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksfläche weitere bauliche Anlagen zu errichten. Eine Zustimmung der anderen Eigentümer zu den vorstehend beschriebenen Maßnahmen ist zivilrechtlich nicht erforderlich; Zustimmungserfordernisse nach öffentlichem Baurecht bleiben unberührt.



Ändert das Ihre Antwort?

Vg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Dieser zusätzliche Passus (ich persönlich habe diesen auch so erwartet bei der geschilderten Konstellation Doppelhaus und einer wirtschaftlichen Gleichstellung) sollte RMHVs Antwort ändern.

Auf gut Deutsch: faktisch kann jeder der beiden Eigentümer mit seinem Haus und Grundstück im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit machen was er will. Eine solche Regelung ist zulässig, man hatte sich - aus welchem Grund auch immer - die Realteilung des Grundstücks gespart.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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