Hallo,
habe ein paar Fragen zu folgender Passage aus einer Gemeinschaftsordnung für ein Doppelhaus:
Zitat:
Um die nicht sondereigentumsfähigen Grundstücksteilflächen und die darauf befindlichen, nicht sondereigentumsfähigen Bauteile wirtschaftlich Sondereigentum gleichzustellen, werden nachfolgend Sondernutzungsrechte gemäß §§ 15 , 10 WEG eingeräumt:
a) dem jeweiligen Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungs- und Teileigentums das Sondernutzungsrecht an der im Sondernutzungsplan grün gestreift gekennzeichneten Grundstücksfläche und den darauf befindlichen Baulichkeiten;
....
Die Sondernutzungsrechte beziehen sich jeweils sowohl auf die im Sondernutzungsplan gekennzeichneten Grundstücksflächen überbaute und freie Flächen , als auch auf alle Baulichkeiten und Anlagen auf diesen Flächen, die nicht sondereigentumsfähig sind, wie insbesondere auf tragende Wände, Dächer, Fassaden, Decken, Fenster, Türen, Glasscheiben, Terrassen, Trennzäune zu Nachbargrundstücken oder zu gemeinschaftlich genutztem Gemeinschaftseigentum und dergleichen.
Was bedeutet wirtschaftliche Gleichstellung in diesem Kontext?
Wäre ich als Eigentümer der einen Hälfte mit diesen Sondernutzungsrechte alleine für meinen Teil der Doppelhaushälfte zuständig?
Beispiel Dachfenster des Nachbarn ist kaputt -> Nachbar zahlt
Eigenes Dachfenster ist kaputt -> nur ich zahle Reparatur
Ist eine solche Formulierung der Sondernutzungsrechte zulässig?
Bin gespannt auf eure Beiträge