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Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers an der Eigentümerversammlung ist unantastbar

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Martin Niklas
14.3.2011 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 963 Aufrufe
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Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil sehr deutlich gemacht, dass das Teilnahmerecht und auch das Stimmrecht bei der Eigentümerversammlung so elementar sind, dass ein Ausschluss fast unmöglich ist.

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In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung festgelegt, dass das Teilnahmerecht erlischt bzw. ruht, wenn ein Wohnungseigentümer in einem bestimmten Maße mit Hausgeldzahlungen in Verzug gerät. Ein konkret betroffener Eigentümer hatte sich dagegen gewandt.

Das Gericht sieht das Teilnahmerecht als Kernbereich der Eigentümerrechte an, welches nur in Notfällen, also beispielsweise bei gezielten und anders nicht abwendbaren Störungen der Versammlung, zeitweise beschränkt werden könne.

Keinesfalls könne im Einzelfalls beschlossen oder gar in der Gemeinschaftsordnung generell festgelegt werden, dass Zahlungsrückstände dieses Kernrecht, welches letztlich seinen Ursprung im Eigentums-Grundrecht des Artikel 14 Grundgesetz hat, antasten oder ganz ausschließen.

Die Beschlüsse, die in dieser Eigentümerversammlung, in welcher der in dem konkreten Fall betroffene Kläger ausgeschlossen wurde, gefasst wurden, sind allesamt für ungültig erklärt worden.

(BGH, Urteil vom 10.12.2010)

Rechtsanwalt Martin Niklas
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