Teilnahme an Verkehrstherapie kann Führerschein retten
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrstherapie, FührerscheinNach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,57 Promille musste sich der Betroffene 10 Monate nach der Tat wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vor dem Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 2. 3. 2010 - 9 Ds 82 Js 3375/09 - 111/09) verantworten. In dieser Zeit war sein Führerschein sichergestellt. Den Zeitraum zwischen der Tat und der Hauptverhandlung nutzte der Angeklagte, der zuvor noch nicht strafrechtlich auffällig war, um sich intensiv verkehrspsychologisch beraten zu lassen und eine Verkehrstherapie durchzuführen.
Die Aussage des Verkehrstherapeuten in der Hauptverhandlung bestätigte, dass der Angeklagte sein Fehlverhalten und die Funktion von Alkohol erkannt habe. Der Angeklagte hat 14 Wochen lang an zweistündigen Kleingruppensitzungen teilgenommen und zusätzlich ein 16-stündiges Intensivseminar. Es wurden alternative Verhaltenweisen erarbeitet, die einen Missbrauch von Alkohol in der Zukunft unnötig machen würden.
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Das Amtsgericht beließ dem Betroffenen seinen Führerschein, obwohl ihm eigentlich seine Fahrerlaubnis hätte entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt werden müssen.
Aufgrund der freiwillig durchgeführten verkehrstherapeutischen Behandlung sei aber eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellbar. Außerdem habe der Angeklagte für den Zeitraum von 10 Monaten, während sein Führerschein sichergestellt war, 40 km mit dem Fahrrad zu seiner Arbeitsstelle zurücklegen müssen und zusätzlich berufliche Einbußen hinnehmen müssen, da er bei einer Beförderung wegen fehlender Flexibilität nicht berücksichtigt worden sei. Das Gericht sah es daher als ausreichend an, lediglich ein Regelfahrverbot festzusetzen und auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verzichten.
Da der Angeklagte geständig und Ersttäter war, hielt es das Gericht für angemessen, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 Euro festzusetzen.
Das Urteil verdeutlicht, was durch die rechtzeitige Ergreifung verkehrstherapeutischer Maßnahmen erreicht werden kann. Auch wenn ein solches Urteil nicht bei jedem Gericht zu erreichen sein wird, ist eine Verkürzung der Sperrfrist durchaus denkbar.