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Teilgemeinschaftspraxis - die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt ist und bleibt verboten

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Luis Fernando Ureta
30.11.2006 | Ratgeber - Medizin-, Arztrecht | 5794 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Teilgemeinschaftspraxis, Zuweisung, Patient, Arzt, Patienten

Für die privatärztliche Tätigkeit Teilgemeinschaftspraxen zwischen Ärzten bereits zulässig, ab 2007 gilt dies auch für die vertragsärztlichen Bereich.

Die Teilgemeinschaftspraxen werden von einigen Beratern – und auch Ärzten – mehr oder minder unverblümt als eine Möglichkeit der Partizipation an den Einnahmen des Spezialisten / Zuweisungsempfängers betrachtet.

Ein Beispiel: Orthopäden gründen mit einem Radiologen eine Teilgemeinschaftspraxis, in welcher die Untersuchung und Befundung der Patienten erfolgt. Der Anteil der Orthopäden an der hier anfallenden ärztlichen Tätigkeit ist gleich Null.

Zuweisung gegen Entgelt?

So oder so ähnlich stellen sich einige die Gestaltung vor. Zum Teil wird behauptet, der einzelne Partner der Teilgemeinschaftspraxis könne an den Erlösen des Spezialisten partizipieren, ohne eine eigene Leistung erbringen zu müssen. Das ist falsch! Es ist nach wie vor untersagt, eine Vergütung ausschließlich für die Zuweisung zu erhalten. Und nichts anderes passiert in Fällen wie diesen.

In einzelnen Berufsordnungen ist dies ausdrücklich geregelt. Teilberufsausübungsgemeinschaften sind danach nur zulässig, wenn die ihr zugehörigen Ärzte am Gewinn dieser Gemeinschaft jeweils entsprechend ihrem persönlich erbrachten Anteil an der gemeinschaftlichen Leistung beteiligt werden. Die Anordnung einer Leistung insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 1 dar.

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Rechtsanwalt
Luis Fernando Ureta
Burgwedel

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Medizinrecht

Die anderen Ärztekammern deuten die aktuelle Gesetzeslage in ähnlicher Form.

Und: Für Vertragsärzte wurde eine Teilgemeinschaftspraxis mit den technischen, überweisungsgebundenen Fächern ohnehin ausgeschlossen.

Weitere Fragen

Die weiteren, „üblichen“ Probleme einer Gemeinschaftspraxis werden gelegentlich nur rudimentär geklärt, wohl in der Annahme, eine Teilgemeinschaftspraxis habe nur ein Teil der Probleme. Stichworte mögen sein:

  • Haftung ggü. Dritten
  • Haftpflichtversicherung in der TeilGP
  • Geschäftsführungsbefugnis
  • Praxisschild und Praxisbriefbögen (mit Angabe aller Gesellschafter!)
  • Umsatz- und gewerbesteuerliche Verquickungen u.s.w.

Ein leichtfertiger Umgang bei der Abarbeitung der einzelnen Problemfelder kann zu unangenehmen und äußerst kostspieligen Überraschungen führen.

Fazit

Die Teilgemeinschaftspraxis erweitert die Optionen der niedergelassenen Ärzte und ist in vielen Konstellationen eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu Kooperationen. Wenn die Teilgemeinschaftspraxis nur dazu dient, für die bloße Zuweisung eine Vergütung zu erhalten, war und ist sie keine Lösung. Entsprechende Empfehlungen und Konstrukte sind daher mit Vorsicht zu genießen. Kollegen sollten ihre Verträge über Teilgemeinschaftspraxen ihrer Ärztekammer vorgelegen.

Hemmingen, den 29.11.2006


Luis Fernando Ureta
Rechtsanwalt

Kanzlei Schmidt – Ureta – Lange, Steuerberater und Rechtsanwalt
Kleines Feld 1
30966 Hemmingen b. Hannover
Tel. 0511/42072-0, Fax 0511/42072-18
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© Luis Fernando Ureta

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