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Teil1: Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Namen der Musikindustrie

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
8.7.2008 | Ratgeber - Urheberrecht | 5499 Aufrufe
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Abmahnung, Waldorf, Musikindustrie

Derzeit beobachten wir, dass die Musikindustrie mit anwaltlicher Vertretung der Kanzlei „Waldorf Rechtsanwälte“ aus München eine neue „Abmahnwelle“ losgeschickt hat.

Besonders unter jungen Internetnutzern ist es verbreitet, sich im Internet schnell und unkompliziert das neuste Lieblingslied über eine nach dem p2p-Prinzip (peer-to-peer-Prinzip) arbeitende Tauschbörse wie beispielsweise „eDonkey“, „BitTorent“ oder „eMule“ herunterzuladen. Das böse Erwachen kommt erst dann, wenn plötzlich ein Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Waldorf aus München im eigenen Briefkasten gefunden wird.

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In diesem Fall müssen die Nutzer recht schnell feststellen, dass nach § 97 UrhG der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Abgemahnten geltend machen kann.

Häufig stellen sich die Betroffenen dann die Frage, wie konnte die Musikindustrie denn überhaupt meine Adresse ermitteln?

Die Angebotsdaten und die IP-Adresse des Nutzers werden über spezialisierte Unternehmen im Rahmen der Musiktauschbörse gewonnen. Im unmittelbaren Anschluss daran wird die ermittelte IP-Adresse samt Angebotszeitpunkt an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt und Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Mit Hilfe des Providers wird dann der Inhaber des Telefonanschlusses ermittelt.

Mit diesem Ermittlungsergebnis bewaffnet haben die Rechtsanwälte Waldorf - bereits in vielen hundert Fällen von den führenden Musikfirmen beauftragt - die Urheberrechtsverstöße verfolgt und strafbewehrte Unterlassungserklärungen eingefordert.

Neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird in der Regel eine pauschale Schadensersatzsumme in Höhe von EUR 200,00 gefordert. Um den Abgemahnten jedoch zu einer beschleunigten Abwicklung der Angelegenheit zu bewegen wird er in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er anderenfalls verpflichtet sei, ein Vielfaches dessen zu erstatten.

Wir raten jedoch ausdrücklich dazu, sich in einer Auseinandersetzung mit der Musikindustrie anwaltlich beraten zu lassen. Eine Fehlentscheidung - z.B. reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, oder die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann schnell den Ruin des Abgemahnten bedeuten.

Zum einen ist eine Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht ohne weiteres anzunehmen, wie bereits das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, entschieden hat. Zum anderen muss es unter Abwägung aller Umstände überprüft werden, ob der angebotene Vergleichsvorschlag überhaupt geeignet ist, die Angelegenheit abschließend zu regeln.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Waldorf Rechtsanwälte aus München erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken.

Mehr zum Thema Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf für die Musikindustrie finden sie auf unserer Homepage www.haftungsrecht.com.


Jorma Hein
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