Teil 2: Abmahnung der Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen und Zerbe - Bushido

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Download, Filesharing
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Teil 2: Abmahnung der Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen und Zerbe - Bushido

Viele unserer Mandanten schildern uns in jüngster Zeit, dass sie eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt Fiedler Rixen und Zerbe aus Gießen Linden erhalten haben.

In den Abmahnschreiben wird ihnen zur Last gelegt, als Teilnehmer von so genannten peer-to-peer-Netzwerken (filesharing, p2p), Musik des Rappers Bushido über „eDonkey“, „BitTorrent“ oder „eMule“ herunter geladen und dann zum Download bereit gestellt zu haben. „Belegt“ werden diese Vorwürfe unter Angabe folgender Daten:

  • Datum
  • Zeit
  • herunter geladene Datei
  • IP-Adresse
  • P2P-Netzwerk
  • Original Produktname

Sodann werden die Mandanten darüber aufgeklärt, dass die in diesem Fall ermittelnde Staatsanwaltschaft den Empfänger des Schreibens als Inhaber der genannten IP-Adresse identifiziert habe und dieser sich mithin als sogenannter „Störer“ für die begangene Urheberrechtsverletzung zu verantworten habe.

Unter Setzung einer zumeist 1 ½ wöchigen Frist werden die Mandanten sodann aufgefordert eine Summe zwischen EUR 600 bis 700 zur Abgeltung der erhobenen Ansprüche zu bezahlen und eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Durch das so konstruierte Drohszenario wird versucht die Mandanten dazu zu bewegen, unter Zeitdruck die geltend gemachten Ansprüche mittels Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung anzuerkennen und vorbehaltlos die veranschlagte Summe zu bezahlen.

Von einem solchen unüberlegten Verhalten ist letztlich aus rechtlicher Sicht dringend abzuraten, da sich der Abgemahnte so in eine Lage manövriert, die eine für ihn möglicherweise günstigere vergleichsweise Einigung von vorneherein unterbindet.

Insbesondere sollte die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung nicht einfach in der vorgegebenen Form unterschrieben werden, da diese aus Sicht des Abgemahnten nachteilig formuliert ist und im Wiederholungsfalle leicht ruinöse Folgen haben kann.

Vor allem aufgrund der bislang sehr uneinheitlichen Rechtsprechung und der Möglichkeit der abmahnenden Partei, den ihr günstigen Gerichtsstand frei zu wählen (insoweit verweisen wir auf unsere Ausführungen in „Abmahnung der Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen und Zerbe – Bushido (Teil 1) “) bietet es sich an zugunsten der damit einhergehenden Rechtssicherheit für den Mandanten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so kann eine auf den Einzelfall bezogene Verteidigung erfolgen, indem mögliche Schwachpunkte der Argumentation der Gegenseite aufgedeckt werden.

Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung sind dabei unter anderem: