Kunden dürfen Rabatt erwürfeln

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Gericht: Maximal 12 Prozent Rabatt stellt kein "unlauteres Anlocken" dar

Kunden dürfen Rabatt erwürfeln

Die Rabattaktion "Würfel um deinen Rabatt" eines Bekleidungsgeschäftes war rechtmäßig. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied am 17. Juni 2003, dass die Werbung mit einem Gewinnspiel grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht konnte das Gericht aufgrund der eher niedrigen Rabattmöglichkeit nicht erkennen. ( Az 4 U 46/03)

Das Geschäft hatte auf seinen Schaufenstern und im Ladeninneren mit mehreren Schildern mit der Aussage "Würfel um deinen Rabatt" geworben. Kunden wurden vom Personal neben der Kasse aufgefordert, mittels zwei Würfeln einen Rabatt von 2 bis 12 Prozent zu erwürfeln.

Das Bekleidungsgeschäft kassierte von Konkurrenten eine Abmahnung, und vor dem Landgericht Dortmund wurde die Aktion per einstweiliger Vefügung verboten. Das OLG jedoch fand an dem Gewinnspiel nichts auszusetzen. Eine Werbung sei erst dann wettbewerbswidrig, wenn das Würfelspiel einen solchen Reiz ausüben würde, dass die freie Entschließung der Verbraucher so nachhaltig beeinflusst werde. Dies sei der Fall, wenn der Kunde bei seinem Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde.

Bei einem Rabatt von maximal 12 Prozent konnte das OLG keine Gefahr erkennen: Dies sei zu gering, um eine Lockwirkung zu entfalten. Ein solcher möglicherweise zu erzielender Rabatt halte den Verbraucher nicht davon ab, die Preiswürdigkeit der Angebote des Geschäfts zu beurteilen.

Ein psychischer Kaufzwang liegt nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht vor. Der Kunde meine nicht, er müsse eine Kleinigkeit kaufen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können.

Schließlich handele es sich auch nicht um ein illegales Glücksspiel, da der Kunde keinen Spieleinsatz zu leisten habe, so das Gericht.