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Taxifahrer muss Ortskundenachweis trotz Navigationssystem erbringen
Seite 1 - vom 05.02.2007

Taxifahrer muss Ortskundenachweis trotz Navigationssystem erbringen

Der Autor
Sascha Kugler, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Medizinrecht, Strafrecht.
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Das Verwaltungsgericht München hatte am 22.03.2005 darüber zu entscheiden, ob ein Navigationssystem im Taxi den Ortskundenachweis entbehrlich machen kann.

Sachverhalt:

Ein Taxifahrer wollte Taxiunternehmer mit einem Schwerpunkt am Flughafen München werden. Die vorgeschriebene Ortskenntnisprüfung hat der Taxifahrer zweimal nicht bestanden. Der Taxifahrer hat sich anschließend darauf berufen, dass er auf die geforderten Ortkenntnisse nicht angewiesen sei, weil sein Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgerüstet sei.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht München lehnte das Begehren des Taxifahrers mit folgender Begründung ab: Die in § 48 IV Nr. 7 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) vorausgesetzte Ortskundeprüfung kann nicht durch den Einsatz eines Navigationssystem oder etwa die Möglichkeit, wie vom Antragsteller dargestellt, sich bei anderen Personen am Flughafen vor Beginn der Fahrt Informationen zum Fahrziel einzuholen, nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Die Fahrgäste im Taxi dürfen erwarten, dass sich der Taxifahrer, dort wo er sich bereitstellt, so gut hinsichtlich der üblichen Fahrziele auskennt, dass auf ein Navigationssystem verzichtet werden kann. Ein professioneller Taxifahrer wird gerade in Städten einem Navigationssystem immer wieder ein Schnippchen schlagen können und diesem überlegen sein. Die Dienstleistung Taxifahren erfordert eben mehr als nur eine vorgegebene Fahrtstrecke mit einem „Navi“ abfahren zu können, sondern erfordert gerade sich auf Verkehrsverhältnisse zu unterschiedlichen Tageszeiten einstellen zu können und den jeweils günstigsten Weg dem Fahrgast anbieten zu können. All dies kann ein Navigationssystem nicht leisten.

In Anlehnung an den geplanten Großflughafen ist gerade auch für Berlin interessant, dass das Verwaltungsgericht München weiter feststellte, dass gerade die Einbeziehung der Landeshauptstadt München in die Ortskundeprüfung des Landratsamtes Freising (der Flughafen München liegt weit außerhalb der Stadt im Landkreis Freising) nicht zu beanstanden sei, weil die Stadt München zwangsläufig häufiger Zielort von Taxikunden am Flughafen sei. Ein Fahrgast müsse sich gerade im Bereich der üblichen Fahrziele auf die Ortskenntnis der Taxifahrer verlassen können, deshalb können von der Behörde sehr wohl vertiefte Kenntnisse für den Bereich des eigenen Landkreises (alle Straßen der Stadt Freising) und Kenntnisse im Pflichtfahrgebiet verlangt werden.


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