Hallo,
ich betreibe eine Internetseite und bekam ein angebot, einer instagram Seite 10.000 follower zu verschaffen im Gegenzug bekomme ich ein teures paar Schuhe. Ich verschaffte dieser Seite die follower indem ich sie kaufte. Nun beschwert sich die Seite das die follower nicht "echt" seien und verlangt die Sendung der Schuhe nach Belgien (kostenpflichtig natürlich) und verweigert die mir nach europäischem recht zustehende Rücksendung und Erstattung des Preises an ihn. Nun Frage ich mich 1. ob das Rechtsgeschäft Gültigkeit hat (es kam nur zur Übereinstimmung über whatsapp Kein) Vertrag und 2. ob ich seine Drohungen mit einem Anwalt ernst nehmen muss. Danke für ihre Hilfe..
Tauschgeschäft über Internet gültig?
6. Januar 2016
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Frage vom 6. Januar 2016 | 21:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Tauschgeschäft über Internet gültig?
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#1
Antwort vom 6. Januar 2016 | 21:14
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
Zitat:Nun Frage ich mich 1. ob das Rechtsgeschäft Gültigkeit hat (es kam nur zur Übereinstimmung über whatsapp Kein) Vertrag
Warum in aller Welt sollte das kein Vertrag sein? Nur die wenigsten Vertragsarten erfordern die Schriftform.
Zitat:2. ob ich seine Drohungen mit einem Anwalt ernst nehmen muss.
Kommt drauf an was genau vereinbart wurde. Und auch ob die verschafften Follower nun reine Fake-Accounts oder echt Menschen sind.
#2
Antwort vom 6. Januar 2016 | 21:16
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatZitat:Nun Frage ich mich 1. ob das Rechtsgeschäft Gültigkeit hat (es kam nur zur Übereinstimmung über whatsapp Kein) Vertrag :
Warum in aller Welt sollte das kein Vertrag sein? Nur die wenigsten Vertragsarten erfordern die Schriftform.
Zitat:2. ob ich seine Drohungen mit einem Anwalt ernst nehmen muss.
Kommt drauf an was genau vereinbart wurde. Und auch ob die verschafften Follower nun reine Fake-Accounts oder echt Menschen sind.
Es sind auch echte
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#3
Antwort vom 7. Januar 2016 | 10:59
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatEs sind auch echte :
"auch" oder "ausschließlich"?
Im Zweifelsfall ist die Vereinbarung nach §133 BGB auszulegen und dabei dürfte wohl herauskommen, dass "echte Menschen" als Follower gemeint waren.
#4
Antwort vom 7. Januar 2016 | 11:32
Von
Status: Weiser (16928 Beiträge, 5885x hilfreich)
So würde ich das auch sehen.
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