Tausch von Sondernutzungsrechten

4. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
RoNBoRaCHo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Tausch von Sondernutzungsrechten

Hallo,

wir haben vor kurzem eine Art Reihenhaus erworben. "Art Reihenhaus" deswegen, weil auf dem Grunfstück mehrere vertikal getrennte Wohnheinheiten in Reihenhausbauweise gebaut wurden. Für jede Einheit sind im Grundbuch Sondernutzungsrechte eingetragen. Zu jeder Einheit gehören noch 2 Garagen, die durch einen Weg von den Wohnheinheiten getrennt sind. Die jeweiligen Garagen sind via Sondernutzungsrecht einer Wohnheit zugeordnet.

Meine Frage ist nun: Inwiefern und zu welchen Bedingungen ist es möglich die Sondernutzungsrechte inkl den Garagen mit einem anderen Eigentümer zu tauschen (Es geht nur um die Fläche auf der die Garagen stehen, nicht um die eigentliche Wohneinheit)? Müssen bei einem solchen Tausch alle anderen Miteigentümer zustimmen? Muss dieser Tausch im Grundbuch nachvollzogen werden? Mit welchen Notarkosten wäre in einem solchen Fall zu rechnen? Wird in einem solchen Fall (vergleichbar mit einem Grundstückstausch) Grunderwerbssteuer fällig?

Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand kurz weiterhelfen kann.

Viele Grüße
Olli

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Änderung im Grundbuch bzw. Teilungserklärung geht nur mit einstimmigen Beschluss. Allerdings kann man eine Vereinbarung, ohne Eintragung, auch mit einfacher Mehrheit beschließen. Das hat aber dann nicht so Hand und Fuß wie eine Änderung der TE.

Grunderwerbsteuer müsste wohl nicht mehr bezahlt werden, aber die Notarkosten richten sich nach dem Wert, glaub ich. Einfach mal einen Notar fragen.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Änderung im Grundbuch bzw. Teilungserklärung geht nur mit einstimmigen Beschluss.


Können Sondernutzungsrechte nicht auch verkauft werden?

quote:
Allerdings kann man eine Vereinbarung, ohne Eintragung, auch mit einfacher Mehrheit beschließen.


Was ist denn dann der Unterschied zwischen einer Vereinbarung und einem Mehrheitsbeschluss?

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"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RoNBoRaCHo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Ich denke, wenn dann kommt nur eine Änderung der TE in Frage. Alles andere könnte evtl bei einem späteren Verkauf zu Schwierigkeiten führen.

Wird bei einem Tausch der Sondernutzungsrechten ähnlich vorgangen wie bei einem Grundstückstausch? Sprich wird dies so interpretiert, als ob 2 Vorgänge stattfinden, nur dass beim Tausch der Sondernutzungsrechte keine Grunderwerbssteuer anfällt?

Olli

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Lt Grunderwerbssteuergesetz sind Sondernutzungsrechte dem Grundstück gleichgestellt.

Könnte aber sein, dass es als ein Vorgang gilt, weil die Sondernutzungsrechte zu einer wirtschaftlichen Einheit (WEG) gehören? (§2 (3) Grunderwerbsteuergesetz)

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

quote:
Änderung im Grundbuch bzw. Teilungserklärung geht nur mit einstimmigen Beschluss.
Dies ist bezüglich dem Grundbuch falsch.

quote:
Inwiefern und zu welchen Bedingungen ist es möglich die Sondernutzungsrechte inkl den Garagen mit einem anderen Eigentümer zu tauschen (Es geht nur um die Fläche auf der die Garagen stehen, nicht um die eigentliche Wohneinheit)?
Dies ist möglich, genauso wie der Verkauf eines Sondernutzungsrechtes an einen anderen Miteigentümer innerhalb der Gemeinschaft (lediglich ein Verkauf an einen Dritten ist nicht möglich, da das Sondernutzungsrecht an ein Wohnungseigentumsrecht gebunden ist).


quote:
Müssen bei einem solchen Tausch alle anderen Miteigentümer zustimmen?
Nein, eine Zustimmung ist i.d.R. nicht erforderlich (es sei denn, die TE sieht eine solche Zustimmungserfordernis vor)

quote:
Muss dieser Tausch im Grundbuch nachvollzogen werden?
Sollte in jedem Fall in beiden Wohnungsgrundbüchern eingetragen werden, um späteren Unklarheiten vorzubeugen. Eine Änderung der TE ist nicht erforderlich (die bräuchte die Zustimmung aller Miteigentümer und ist teuer, da alle zum Notar müssen). Ein Nachweis über den Tausch der zugewiesenen Sondernutzungsrechte sollte in jedem Fall auch in die Verwalterunterlagen, am besten als Anlage zur Teilungserklärung, damit das auch für den Verwalter später noch nachvollziehbar ist.

Die anderen Fragen kann ich leider nicht beantworten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hier noch ergänze, sind die Sondernutzungsrechte in der TE festgeschrieben - was die Regel sein dürfte, so ist auch die TE entsprechend zu berichtigen.
Dies allerdings benötigt nicht die Zustimmung aller anderen Eigentümer, sie sind vom Tausch der Sondernutzungsrechte nicht betroffen. Es wird in diesem Fall auch nur eine Änderung vorgenommen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

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