Taube auf der Fahrbahn kein Grund für ein Bremsmanöver

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Eine Vollbremsung bedarf einer besonderen Rechtfertigung

Eine Vollbremsung wegen Tieren auf der Fahrbahn kann zu einer Mithaftung des Bremsenden führen. Wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltsverein mitgeteilt haben, entschied das Amtsgericht Solingen, dass eine Vollbremsung wegen einer Taube auf der Fahrbahn zu einer Mithaftung am Unfallschaden führe ( Az 10 C 49/03 ).

Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin an einer Kreuzung los. Anschließend bremste diese abrupt ab, um eine auf der Straße sitzenden Taube nicht zu überrollen. Die Beklagte konnte nicht mehr stoppen und fuhr auf die Klägerin auf. Der Beklagten wurde zwar der überwiegende Verschuldensanteil aufgebürdet, da diese keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe und nicht bremsbereit war. Jedoch sah das Gericht für die Klägerin aufgrund der nicht gerechtfertigten Vollbremsung einen Mithaftungsanteil i.H.v. 25 % an.

Das Gericht sprach in seiner Urteilsbegründung aus, dass ein starkes Bremsmanöver stets einer Rechtfertigung bedarf. Ein solcher Rechtfertigungsgrund könne zwar prinzipiell aufgrund von Tieren auf der Fahrbahn gegeben sein, jedoch gelte dies eben nicht für Klein- und Kleinsttiere. Eine Taube stelle nach Ansicht des Gerichtes in Anbetracht der höheren Sachschäden und sogar Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein starkes Bremsen dar. Damit griff das Amtsgericht die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte auf, die für eine Vollbremsung für Igel, Katzen und Wildenten ebenfalls keine Rechtfertigung sahen und eine Mithaftung aussprachen.

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