>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
Hier ist wieder ein ganz anderer Fall genannt. Ein Laptop oder PDA oder dergleichen ist ein sehr gefährliches Pflaster. Verbietet ein AG dies würde ich mich nicht unbedingt auf einen Rechtsstreit freuen. Solche Geräte werden meist auch aus den selben Gründen verboten wie Kameras oder Handys. EIN Datenklau ist zumindest Theoritisch damit möglich. Aus diesem Grunde untersagen viele grosse Unternehmen nicht nur Software auf PC´s zu laden, sondern jegliche Mitnahme von Software oder wie halt Laptops, PDA´s usw....
Jedoch ändert dies noch nichts an der Taschenkontrolle die auf jeden Fall rechtlich sehr bedenklich ist. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber alle Gegenstände in seinen Räumlichkeiten verbiten die nicht zwangsläufig die Grundrechte des MA verletzen.
Zu diesen würde somit Essen, Kleidung, Medikamente usw. gehören.
Die Kontrolle solcher Vorgaben ist je nach Art des verbotenen Artikel jedoch schwer umsätzbar und stöst sehr oft wie in diesem Fall an rechtliche Grenzen.
Hier erfolgte meiner Ansicht nach defenitiv eine Nötigung des MA die somit zu einer in meinen Augen illegalen Durchsuchung führte.
Allerdings sollte man immer auch bei solchen Fällen beachten warum ein AG ein Verbot ausspricht. Ist dieses Willkürlich und ohne tieferen Sinn würde hier auch die Klage vor dem Arbeitsgerichts als Musterklage durch die Gewerkschaft mal interessant sein. Ich gehe davon aus das der AG die Produktivität gestörrt sieht wenn z.B. MP3 Player im Betrieb genutzt würden. Jedoch ist dies wiederum nicht der Fall, wenn der MP3 Player nicht aus der Tasche zur Nutzung genommen wird.
Wenn ein Umkleidespint existiert ist jedoch immer anzuraten diesen für solche Gegenstände wärend der Arbeitszeit zu verwenden. Somit kann noch nicht einmal der Verdacht der Nutzung wärend der Arbeitszeit entstehen.
Bei Büroangestellten ist soetwas meist jedoch nicht vorhanden. Somit ist ein Rucksack der entsprechnd richtige Aufbewarungsort wärend der Arbeitszeit.
Gruss, Spezi999
von spezi999 am 13.08.2006 23:04
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