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Taschenkontrolle nach Privatgegenständen

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Taschenkontrolle nach Privatgegenständen

Hallo,
wollte mich mal erkundigen wie es mit Privatsachen im Arbeitsleben aussieht.
mein Arbeitgeber schreibt mir vor, das ich kein Radio oder mp3 Player, TVs oder ähnliches mitbringe.
Auf den weg zur Arbeit, benutze ich aber ab und an mal einen mp3 Player um mir die zeit zu vertreiben. Logischer weiße ist dieser dann auch mit auf Arbeit, kann ihn ja schlecht draußen vors Büro legen.
Darf mein AG meine Taschen kontrollieren, nur weil er vermutet, das ich einen MP3 Player oder sonstiges mithaben??
Da bei uns nichts geklaut werden kann, fällt es ja schon mal aus, wegen „Diebstahlverdacht“ zu kontrollieren!!

Mein AG hat meine Sachen, ohne meinen Beiseins kontrolliert (meinen Rucksack im Aufenthaltsraum geöffnet) einen mp3 Player gefunden. Und nun habe ich eine Saftige Abmahnung kassiert!!
Können sich die AG nur alles erlauben???

Vielen Dank



von lupo79 am 13.08.2006 16:53
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
--- editiert vom Admin


von guest123-1156 am 13.08.2006 17:32
Status: Unsterblich (1863 Beiträge)
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
Dies ist mehr als Unsinn. Der Arbeitgeber kann nur auf Grund eines Verdachtmomentes eine Durchsuchung verlangen. Oder es gibt eine interne Regelung die durch eine Betreibsvereinbarung vom Betriebsrat abgesegnet ist. Eine oft verwendete Variante ist der Zufallsgenerator. Jeder Mitarbeiter verlässt das Werk und muss einen Knopf drücken. Einmal klingelt es und einmal nicht. Bei dem es klingelt der muss seine Tahsce vorzeigen. Jedoch darf der Sicherheitsmitarbeiter selber nicht die Tasche öffnen und auch nicht darin suchen. Die Tasche muss vom MA geöffnet und so vorgezeigt werden.

Bei einer anderen Ducrhsuchungsanordnung durch den AG wie z.B. in Ihrem Fall können Sie immer ablehnen. Sollte der AG darauf beharen da er von einer Straftat ausgehet kann er die Polizei hinzu ziehen. Dieser ist natürlich dann folge zu leisten. Jedoch ist ein mitgebrachter MP3 Player kein solcher Grund. Der Arbeitgeber kann folgende Produkte ganz und gar aus seinem Grundstück und Räumlichkeiten verbannen :

Handys ( z.B. aus Sicherheitsgründen wegen Strahlung )

Handys mit Kamera oder eine DIgi-Cam ( wegen der Aufnahme von Werkseinrichtung oder Unterlagen )

Aufzeichnungsgeräte in Ton und Bild aus den gleichen Gründen.

Ein MP3 Player ist hier so eine Sache. Da dies ein Privat-Multimediagerät ist welches z.B. einem Fussgänger oder busfahrenden Mitarbeiter ja nicht im Auto gelassen werden kann ist es so eine Sache. Im Regelfall kann der AG nur die Nutzung untersagen. Das reine mitführen der Sache ist noch lange keine Abmahnung wert. Hier muss unbedingt schriftlich Einspruch eiungelegt werden und schriftlich die Entfernung aus der Personalakte gefordert werden. Immer auch BR einschalten.


Gruss, Spezi999


von spezi999 am 13.08.2006 19:50
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
Hallo nochmal,

also schließe ich daraus, das er die tasche nicht aufmachen darf, und somit hat er schließlich auch eine straftat begangen.

man muß daszu sagen, ich arbeite als wachmann in einen pförtnerhäuschen. in unserer dienstanweisung steht das man das nicht mitbringen und benutzen darf.

da gibt es nichts zu spionieren oder ähnliches.

ein kollege wollte nach feierabend noch zu einen freund. Hatte einen laptop mit und den ist das gleiche wiederfahren. er hat ihn aber nicht benutzt.sondern stand nur in einen raum, wo wir uns umziehen können. nur kann er und wir anderen solche sachen nicht im auto lassen. ist so eine regelung nicht völlig überholt?


von lupo79 am 13.08.2006 20:21
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
quote:
ist so eine regelung nicht völlig überholt?

Warum sollte das überholt sein? Vielleicht will sich der AG einfach Ärger von vornherein ersparen, indem er das vorschreibt. Mag zwar für mp3-player und Radios nicht ganz nachvollziehbar sein.

Aber bezüglich TV: vielleicht möchte der Kunde das sein Objekt bewacht wird und nicht ferngesehen?


von venotis am 13.08.2006 21:33
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
Das mag sein, aber wenn er privat einen laptop mit hat und nicht benutzt sondern nur für den Privatgebrauch nach der Arbeit braucht, kann das doch nicht verboten sein.

ist doch albern jemanden zu unterstellen das er den laptop benutzt, was er noch nie getan hat!!


von lupo79 am 13.08.2006 21:53
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
Hier ist wieder ein ganz anderer Fall genannt. Ein Laptop oder PDA oder dergleichen ist ein sehr gefährliches Pflaster. Verbietet ein AG dies würde ich mich nicht unbedingt auf einen Rechtsstreit freuen. Solche Geräte werden meist auch aus den selben Gründen verboten wie Kameras oder Handys. EIN Datenklau ist zumindest Theoritisch damit möglich. Aus diesem Grunde untersagen viele grosse Unternehmen nicht nur Software auf PC´s zu laden, sondern jegliche Mitnahme von Software oder wie halt Laptops, PDA´s usw....

Jedoch ändert dies noch nichts an der Taschenkontrolle die auf jeden Fall rechtlich sehr bedenklich ist. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber alle Gegenstände in seinen Räumlichkeiten verbiten die nicht zwangsläufig die Grundrechte des MA verletzen.

Zu diesen würde somit Essen, Kleidung, Medikamente usw. gehören.

Die Kontrolle solcher Vorgaben ist je nach Art des verbotenen Artikel jedoch schwer umsätzbar und stöst sehr oft wie in diesem Fall an rechtliche Grenzen.

Hier erfolgte meiner Ansicht nach defenitiv eine Nötigung des MA die somit zu einer in meinen Augen illegalen Durchsuchung führte.

Allerdings sollte man immer auch bei solchen Fällen beachten warum ein AG ein Verbot ausspricht. Ist dieses Willkürlich und ohne tieferen Sinn würde hier auch die Klage vor dem Arbeitsgerichts als Musterklage durch die Gewerkschaft mal interessant sein. Ich gehe davon aus das der AG die Produktivität gestörrt sieht wenn z.B. MP3 Player im Betrieb genutzt würden. Jedoch ist dies wiederum nicht der Fall, wenn der MP3 Player nicht aus der Tasche zur Nutzung genommen wird.

Wenn ein Umkleidespint existiert ist jedoch immer anzuraten diesen für solche Gegenstände wärend der Arbeitszeit zu verwenden. Somit kann noch nicht einmal der Verdacht der Nutzung wärend der Arbeitszeit entstehen.

Bei Büroangestellten ist soetwas meist jedoch nicht vorhanden. Somit ist ein Rucksack der entsprechnd richtige Aufbewarungsort wärend der Arbeitszeit.


Gruss, Spezi999


von spezi999 am 13.08.2006 23:04
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
.. ich meine, folgender aspekt sollte noch eingebracht werden: wenn der ag anlass hat zu verbieten, dass bestimmte gegenstände mitgebracht werden, dann müsste er ermöglichen, diese sachen auch wegzuschließen.
eine eigenmächtige taschenkontrolle wie beschrieben halte ich für völlig undenkbar. der ag kann weder 'gefahr in verzug' oder sonst ein argument anführen. korrekt wäre allenfalls, den ma aufzufordern, den tascheninhalt zu zeigen. nicht einmal beim zoll durchstöbern die beamten selbst das gepäck!


von blaubär49 am 14.08.2006 08:26
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
ich denke mal, dass man einen MP3 layer durchaus verbieten kann.

Auf viele Geräte kann man neben Musik auch daten spielen, die dann über einen anderen Computer wieder abgerufen werden können. Aähnlich wie bei einem USB Stick.

Damit eignet sich ein MP3 Player sehr gut zur Industriespionage.

Je nach Branche des AG kann Industriespionage durchaus etwas sein, das ein gewisses Risko darstellt.

Ich kann den Ag durchaus verstehen, halte aber das eigenmächtige Durchsuchen der Tasche für fragwürdig.


-----------------
"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit. keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."


von CForce am 14.08.2006 11:03
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
Hallo!
War selbst ca 20 Jahre im Werkschutz tätig.
Der AG kann alle Geräte verbieten ausser
ein Radio.Dies muss er dulden wegen aktueller Gefahrenmeldung für die Öffentlichkeit,also Warnungen vor einer
Gefahr durch den Rundfunk.
Wenn keine Möglichkeit der Unterbringung
vorhanden ist dürfen diese Geräte nicht in
den Betrieb verbracht werden.Der AG darf
aber nur in deinem Beisein und einer
Vertrauensperson (BR usw)deine Tasche
kontrollieren.

Gruss SAMMY1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "


von sammy1 am 14.08.2006 18:34
Status: Philosoph (769 Beiträge)
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>Taschenkontrolle nach Privatgegenständen
quote:
Der AG darf
aber nur in deinem Beisein und einer
Vertrauensperson (BR usw)deine Tasche
kontrollieren.

Das Beisein des AN reicht aber nicht aus. Es muss auch die Genehmigung des AN vorliegen, sonst hat keiner was in der privaten Tasche des AN zu suchen.


von venotis am 14.08.2006 18:47
Status: Tao (9605 Beiträge)
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