Taschengeld, das etwa eine Hausfrau von ihrem verdienenden Ehepartner bekommt, kann zur Begleichung von Schulden gepfändet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Das Taschengeld diene dem Ehegatten zur Befriedigung seiner persönlichsten Bedürfnisse und könne deshalb auch zur Tilgung seiner Schulden herangezogen werden, heißt es zur Begründung.
Laut Gesetz haben die den Haushalt führenden Ehepartner Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens.
Im zu Grunde liegenden Fall sollte einem mit rund 45.000 Euro verschuldeten und ansonsten mittellosen Hausmann das Taschengeld gepfändet werden. Weil seine Ehefrau rund 2750 Euro netto verdiente, hatte der Mann Anspruch auf monatlich rund 190 Euro Taschengeld, und sollte das nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart bis auf 50 Euro an die Gläubiger abführen.
Die dagegen gerichtete Klage des Hausmannes vor dem BGH blieb nun weitgehend ohne Erfolg. Dass dies Pfändung des Taschengeldes meist zu einer "Mithaftung" der Familie des Schuldners führt, weil sein Ehepartner den fehlenden Betrag in der Regel wieder zuschießt, schließe die Zulassung der Pfändung nicht aus, urteilte der BGH.
25. Juni 2004 - 14.56 Uhr
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