
Es kommt vor, dass sich Händler als private Verkäufer tarnen, um die gesetzliche Gewährleistungspflicht zu umgehen. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist unter diesen Umständen unwirksam. An die Stelle der vertraglichen Vereinbarung tritt dann automatisch das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit einer zweijährigen Haftung des Händlers.
In der Praxis ist es allerdings schwierig zu beweisen, dass der Verkäufer den Kauf in Wirklichkeit als Händler abgeschlossen hat. Entscheidend ist, ob er Unternehmer ist.„Im Zweifel kann bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachgefragt werden, ob ein Gewerbe angemeldet ist“, sagt Probst. Könne festgestellt werden, dass der Verkäufer immer wieder Autos anbietet und entsprechend inseriert, spreche das für eine gewerbliche und nicht mehr für eine bloße private Tätigkeit.

