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Tarifverträge der CGZP für Zeitarbeitnehmer unwirksam – Gehaltsnachzahlung möglich

Von Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
14.12.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1283 Aufrufe
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Tarifverträge, Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14.12.2010 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tarifverträge abschließen kann.

In der Vergangenheit hat die CGZP jedoch Tarifverträge mit der Zeitarbeitsbranche geschlossen, die für weit über 100.000 Arbeitnehmer angewandt werden. Die vereinbarten Gehälter sind dabei fast immer deutlich geringer, als bei den Tarifverträgen, die von anderen Gewerkschaften abgeschlossen wurden.

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Rechtsanwalt
Bernhard J. Faßbender
München
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Arbeitsrecht, Bankrecht, Kreditrecht, Sozialrecht

Was ist die Konsequenz des neuen BAG-Urteils?

CGZP-Tarifverträge sind von Anfang an unwirksam. Den betroffenen Arbeitnehmern steht daher ein Gehalt in der Höhe zu, das die im Entleiherbetrieb selbst angestellten Arbeitnehmer bei vergleichbarer Tätigkeit erhalten. Dies ergibt sich aus § 9 Ziff. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Differenz zwischen dem gezahlten und geschuldetem Gehalt kann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

Allerdings ist dabei eine Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten. Zum 31.12.2010 drohen Ansprüche, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind, zu verjähren. Dies kann durch eine rechtzeitige Klage beim Arbeitsgericht verhindert werden. Auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist ausreichend. Ab dem 01.01.2010 können nur noch Ansprüche eingeklagt werden, die ab 01.01.2008 entstanden sind.

Vom Urteil des BAG sind nur die Tarifverträge betroffen, die mit der CGZP geschlossen wurden, nicht also etwa Abschlüsse mit DGB-Gewerkschaften.

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