Tapete oder Streichen?

23. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Tapete oder Streichen?

Grüßgott,
Ich ziehe bald in eine rekovierte Wohnung ein (nur rauputz) und der Vermiter bzw. Dessen Vetreter möchte mir nach vertragsabschluss vorschreiben dass ich tapeziere. Zum Vetrag: schönheitsreperaturen inkl tapezieren streichen etc-gilt dies wenn vorher keine tapeten dran waren sondern nur rauer putz welche zum tapezieren vorbereitet wurde? Grundsätzlich ergibt sich doch aus dem standardparagraphen doch nur das repariert wird und nicht etwas gemacht wird was es vorher noch nicht gab. Ich wollte die wände einfach alle nur schön weiß streichen. Ist die forderung vom vermiter zulässig? Andere paragraphen außer der ergänzung dass die wände zum tapezieren vorbereitet wurden gibt es nicht.

Verzeihen Sie bitte die rechtschreibfehler, vom handy aus ist es nicht ganz so ergonomisch

-- Editier von Panzermann2000 am 23.07.2016 20:17

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Panzermann2000):
Zum Vetrag: schönheitsreperaturen inkl tapezieren streichen etc

Genauer Wortlaut?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 13 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene
Kosten auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das
Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie
das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens). Soweit Schönheitsreparaturen bei Ende des
Mietverhältnisses erforderlich sind, so sind diese in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten
auszuführen. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war;
farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
2. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der
Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter zu zahlen. Dabei ist in der Regel von folgenden
Kostenquoten auszugehen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, so zahlt er 66%. Liegen die
letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der
Mieter 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlags an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück
40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es sich bei
den angegebenen Regelfristen lediglich um Richtwerte handelt.

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#3
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 13 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene
Kosten auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das
Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie
das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens). Soweit Schönheitsreparaturen bei Ende des
Mietverhältnisses erforderlich sind, so sind diese in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten
auszuführen. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war;
farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
2. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der
Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter zu zahlen. Dabei ist in der Regel von folgenden
Kostenquoten auszugehen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit
länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, so zahlt er 66%. Liegen die
letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der
Mieter 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlags an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück
40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es sich bei
den angegebenen Regelfristen lediglich um Richtwerte handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat:
2. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der
Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter zu zahlen.


Unwirksam und somit die ganze Klauesl für die Tonne....

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#5
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der gesammte Vertrag ist mit altbackenen Paragraphen durchwaschen...bei Bedarf kann ich es gerne mal hochladen und ihr könnt es auseinander nehmen :P

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#6
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Zitat:
2. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der
Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter zu zahlen.


Unwirksam und somit die ganze Klauesl für die Tonne....


Die Klausel oder der gesamte Paragraph? Abstatz 1 bezieht sich ja auf das Tapezieren, wo ich mir unsicher bin ob ich tapezieren muss oder kann da der ausgangszusant nur verputze wände waren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Zitat:
2. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der
Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter zu zahlen.


Unwirksam und somit die ganze Klauesl für die Tonne....


Was ist hiermit? Insbesondere Absatz 4? Muss ich die Farbe dann wieder runternehmen bei Auszug, das wäre eine heidenarbeit....

§ 17 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume vollständig geräumt, besenrein und in einem
vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Wurde das Mietverhältnis ordentlich gekündigt, so sind die Mieträume
am letzten Tag der Kündigungsfrist zurückzugeben.
2. § 13 (Schönheitsreparaturen) findet Anwendung. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Schlüssel zu
übergeben. Das gilt auch für etwaige vom Mieter selbst beschaffte Schlüssel.
3. Der Mieter kann die von ihm in den Mieträumen geschaffenen Einrichtungen wegnehmen. Der Vermieter kann
aber verlangen, dass diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben. In diesem Fall hat der Vermieter an den
Mieter einen Geldbetrag zu leisten, der für die Neuanschaffung der jeweiligen Einrichtungen erforderlich wäre,
abzüglich eines angemessenen Betrags für die bereits eingetretene Abnutzung der Einrichtungen.
4. Verlangt der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustands, so hat der Mieter die erforderlichen
Arbeiten auf seine Kosten auszuführen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
Unwirksam und somit die ganze Klauesl für die Tonne....

Wobei man das dem Vermieter jetzt noch nicht sagen sollte...



Zitat (von Panzermann2000):
Dessen Vetreter möchte mir nach vertragsabschluss vorschreiben dass ich tapeziere.

Wie Du Deine Wonung gestaltest ist Deine Sache.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist klar, wenn er meint mir nach vertragsabschluss mit so etwas zu kommen bin ich etwas entäuscht und mein vertrauen und rücksüicht ist dahin. Tut mir im herzen weh dass man nicht anständig mieinander kann.
Heißt klausel der gesammte oaragraph? Wie sieht ihr paragraph 17 absatz 4? Muss ich am ende die farbe wieder runtermachen und neu verputzen weil ich ja so eingezogen bin?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Panzermann2000):
Heißt klausel der gesammte oaragraph?

Auf jeden Fall ist die komplette Regelung bezüglich Schönheitsreparaturen bei Auszug ungültig. Das liegt nicht nur daran, dass der Vermieter den Kostenvoranschlag einholen darf. Vor allem hat der BGH 2015 entschieden, dass sämtliche Quotenabgeltungsklauseln ungültig sind.

Im gleichen Urteil wurde entscheiden, dass durch eine AGB-Klausel keine Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen möglich ist, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig übernommen wurde. Das könnte man dem Vermieter dann auch so mitteilen. Ich vermute mal, dass er dann ganz plötzlich der Meinung ist, dass in der Wohnung ja doch keine Tapeten notwendig sind. Die müsste dann nämlich der Vermieter selber anbringen.

Wichtig ist auf jeden Fall, den Zustand bei Übergabe der Wohnung penibel genau festzuhalten. Man kann auch Fotos von Beschädigungen machen. Also notfalls schreibt man ins Protokoll "Kratzer in Schlafzimmertür (siehe Foto)". Dann muss man sich auch nicht auf irgendwelche Wertungen (kleine oder große Kratzer) einigen.

§17 ist mit Ausnahme des Tages der Rückgabe der Wohnung standard. Du musst die Wohnung in gedeckten Farben zurückgeben, wenn du sie so übernommen hast. Grelle Farben gelten als Schaden und müssen unabhängig von der Schönheitsreparaturenklausel in der Regel beseitigt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur als Information- die komplette wohnung wurde renoviert übergeben. Neue fenster, böden, sanitäreinrichtung, etc. Das einzige sind die rauputz wände die fürs tapezieren vorbereitet, ich will ja eigentlich nur streichen. Mussbich nach paragraph 17 absatz 4 die komplette farbe beim auszug runterschmirgeln? Bei aller liebe aber das wäre einfach nur schwachsinn. Ich hinterlasse gerne eine frisch weiß gestrichene wohnung mit geschlssenen bohrlöchern aber das wäre einfach nur dumm...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Panzermann2000):
Nur als Information- die komplette wohnung wurde renoviert übergeben. Neue fenster, böden, sanitäreinrichtung, etc.

Du hast mich nicht richtig verstanden. Der einzige Ansatzpunkt für deinen Vermieter ist die Schönheitsreparaturenklausel. Die fordert vom Mieter die Durchführung "wenn erfoderlich". Wenn der Vermieter also meint, Schönheitsreparaturen (sprich Tapeten) wären erforderlich, dann kann er das gerne so kundtun. Nur dann wäre das eben eine klassische Übergabe im renovierungsbedürftigen Zustand, weil ja bei Übergabe bereits eine Renovierung (Tapezierung) notwendig war. Und dann wäre der Vermieter selber nach dem BGH Urteil aus 2015 dafür zuständig.

Zitat (von Panzermann2000):
Mussbich nach paragraph 17 absatz 4 die komplette farbe beim auszug runterschmirgeln?

Beschädigungen müssen beseitigt werden. Ob deine Farbe eine solche ist, hängt vom Farbton und der Art der Verarbeitung ab. Ich würde das aber eher entspannt sehen und versuchen vom Vermieter eine Bestätigung zu bekommen, dass er Tapeten für nötig hält. Dann kann man ihn danach zur Durchführung der Arbeiten auffordern (sehr unschöne Vorgehensweise) oder bei Auszug darauf verweisen, dass die Wände bei Einzug renovierungsbedürftig waren. Dann wird der Vermieter einen Schaden, d.h. eine Verschlechterung des Zustandes bei Auszug im Vergleich zu dem bei Einzug, wohl nur sehr schwer nachweisen können. Dazu müsste deine Farbe schon so intensiv sein, dass Drübertapezieren oder Drüberstreichen nicht mehr möglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, ich bin eigentlich für eine möglichst harmonische Lösung. Ich werde allerdings Bilder von dem Zustand der Wände speichern. Angeblich sollen diese ja weiß sein, aber da ist nur ein dünne Farbschicht wenn überhaupt über dem Putz.

§ 21 sonstige Vereinbarung
1. Die Wohnung wurde vor Übergabe vollständig und von Grund auf renoviert. Sämtliche Böden, Türen, Fenster, Elektro-, Wasser- und Abwasserleitungen sind neu und in einem einwandfreien Zustand. Das Badezimmer wurde ebenfalls vollständig erneuert. Sämtliche Sanitärelemente sind neu und in einem vollfunktionsfähigen Zustand. Sämtliche Fliesen sind neu. Ein Anbohren der Fliesen wird untersagt.

2. Die Wohnung wurde komplett für das Aufbringen von Tapeten vorbereitet, einzelne Wände mit Rauhputz angelegt und weiß gestrichen. Die Decken wurden neu tapeziert und weiß angelegt.
§ 22 Salvatorische Klausel
1. Durch etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung oder mehre Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

...

Ich werde dann nach dem Einzug die Vermieterin vor die Wahl stellen entweder selbst Tapeten anzubringen wenn sie dies als Zustand wünscht, oder ich werde einfach streichen und sie wird es wohl zu hinnehmen müssen. So wie ich es verstanden habe müsste sie evtl. sogar die Materialkosten für das Streichen übernehmen da es Renovierungsbedürftig ist und die Schönheitsreperaturklausel (Paragraph 13) unwirksam ist durch Absatz 2. Auf dies werde ich vorraussichtlich verzichten da es meiner Meinung anch moralisch nicht vertretbar ist, wenn sie allerdings sich querstellt und auf mein Angebot nicht eingeht wird es halt schwieriger für sie und ich müsste mein Rechtschutz einschalten.

Beim Auszug werde ich die Löcher nur schließen und die Stellen übermalen, ein abbringen der Farbe ist vorraussichtlich nicht notwendig da bei Einzug durch mangelnde Farbe oder Tapete die Wohnung renovierungsbedürftig übergeben wurde.

Ist mein Vorgehen so in Ordnung und auch fair für beide Parteien oder überspanne ich den Bogen?

mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Es wäre mir neu, das Rauputz überhaupt ein tapezierfähiger Untergrund wäre.
Insofern wäre das verlangen - selbst wenn es denn juristisch irgendiwe berechtigt wäre - absolut unsinnig.



Zitat (von Panzermann2000):
Ich werde dann nach dem Einzug die Vermieterin vor die Wahl stellen entweder selbst Tapeten anzubringen wenn sie dies als Zustand wünscht,

Naja, eventuell hast Du ja Glück und der Geschmack desVermieters bezüglich Tapeten deckt sich mit Deinem ...



Zitat (von Panzermann2000):
Ist mein Vorgehen so in Ordnung

Ja, man kann das ganze Leben auch unnötig verkomplizieren wenn einem langweilig ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch allen für die tipps. Falls ihr noch ergänzungen habt nehme ich die sehr gerne entgegen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich würde bei Auszug auf gar keinen Fall die Bohrlöcher verschließen und übermalen. Wenn dass dann hinterher fleckig aussieht, könnte es wiederum bedeuten, dass Du dann doch komplett streichen musst.

Auch die Klausel mit den Fliesen anbohren ist nicht so ganz rechtens. SInd im Bad denn schon Vorrichtungen wie Spiegelschrank, Handtuchhalter usw. angebracht ?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Panzermann2000
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Handtuchhalter und klohalter sind nicht angebracht, von daher darf ich mich über die klausel in dem zusammenhang hinwegsetzen im rahmen der verhältnismäßigkeit.

0x Hilfreiche Antwort

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