Tapete bei Auszug wieder entfernen?

18. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)
Tapete bei Auszug wieder entfernen?

Herr A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (Altbau). Die Wände sind alle verputzt und gestrichen, weil Herr A das mag.
Die neuen Mieter in einer der Wohnungen wollen tapzieren.
Müssen sie bei Auszug die Tapeten wieder restlos entfernen?
Es geht bei dieser Frage nicht darum, ob sie bei Auszug renovieren müssen sondern ob sie den ursprünglichen Zustand der verputzten Wände wieder herstellen müssen.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von jms):
Müssen sie bei Auszug die Tapeten wieder restlos entfernen?


Aus meiner Sicht nein. Denn eine Klausel wonach der Mieter bei Mietende Tapeten entfernen muß gilt als sog. Endrenovierungsklausel. Und eine solche ist, wenn bei Mietende kein tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht, unwirksam.

Ausnahme, der Mieter hat Tapeten in grellen, nicht dem allgemeinen Farbgeschmack entsprechend Farben, Mustern etc. angebracht.

Zitat (von jms):
Es geht bei dieser Frage nicht darum, ob sie bei Auszug renovieren müssen sondern ob sie den ursprünglichen Zustand der verputzten Wände wieder herstellen müssen.


Tapeten anbringen ist ja keine bauliche Veränderung.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Tapeten anbringen ist ja keine bauliche Veränderung.


Wenn die Wände absichtlich gut verputzt und gestrichen sind, sind Tapeten halt schon ein gewisser Eingriff, vor allem wenn es Kunststoff-Strukturtapeten sind, die ein Nachmieter nicht über-tapezieren kann.
Ich würde das auf einem Niveau sehen mit einem Mieter, der Teppichboden auf die Holzdielen klebt.

-- Editiert von jms am 18.04.2017 10:10

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Beduine
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von jms):
Zitat (von Anitari):
Tapeten anbringen ist ja keine bauliche Veränderung.


Wenn die Wände absichtlich gut verputzt und gestrichen sind, sind Tapeten halt schon ein gewisser Eingriff, vor allem wenn es Kunststoff-Strukturtapeten sind, die ein Nachmieter nicht über-tapezieren kann.

-- Editiert von jms am 18.04.2017 10:10


Da gebe ich dir Recht. Rechtlich macht es aber keinen Unterschied.

-- Editiert von Beduine am 18.04.2017 10:13

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Hier das BGH-Urteil zum Tapeten-Entfernen: BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05 .

Demnach sind Formularklauseln, welchen den Mieter zum Entfernen selbstangebrachter Tapeten verpflichten, ungültig. Aber es gibt da eine EInschränkung im Urteil. Aus den Urteilsgründen

Zitat:
[24] Ob die aus § 546 Abs. 1 BGB folgende Wiederherstellungspflicht des Mieters auch die Entfernung von ihm angebrachter Tapeten umfasst, bedarf keiner Entscheidung. Zustandsverändernde Maßnahmen muss der Mieter jedenfalls dann nicht beseitigen, wenn er sie im Rahmen seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchführt (vgl. Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Teil V Rdnr. 18 m. w. Nachw.). So liegt es hier, weil § 8 Nr. 2 des Mietvertrags den Beklagten die Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt, zu denen auch Tapezierarbeiten gehören (vgl. BGHZ 92, 363 , 368).


Im vom BGH behandelten Fall war also der Mieter verpflichtet, Tapeten anzubringen. Und genau deshalb durfte er nicht zur Entfernung verpflichtet werden. Der BGH hat s.o. nicht entschieden, wie es aussieht, wenn keine Tapeten angebracht hätten müssen. Das wäre aber für den Fragesteller genau der relevante Fall. Von daher bin ich mir nicht sicher, ob das BGH-Urteil wirklich anwendbar ist.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Beduine
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):


Im vom BGH behandelten Fall war also der Mieter verpflichtet, Tapeten anzubringen.


Das lese ich allerdings nicht aus dem Urteil heraus. So eine Verpflichtung wäre meiner Meinung nach sogar unzulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Beduine):
Das lese ich allerdings nicht aus dem Urteil heraus. So eine Verpflichtung wäre meiner Meinung nach sogar unzulässig.
Dann lese (und verstehe) den von mir zitierten Urteilsteil.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Beduine
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Beduine):
Das lese ich allerdings nicht aus dem Urteil heraus. So eine Verpflichtung wäre meiner Meinung nach sogar unzulässig.
Dann lese (und verstehe) den von mir zitierten Urteilsteil.


Da steht definitiv nicht, dass der Mieter dazu verpflichtet wurde, zu tapezieren.

Lies du doch mal den Text genau, und versuche ihn zu verstehen.

-- Editiert von Beduine am 18.04.2017 10:55

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Beduine):
Da steht definitiv nicht, dass der Mieter dazu verpflichtet wurde, tu tapezieren.
Da steht "Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen" (...) ", zu denen auch Tapezierarbeiten gehören" . Ist das wirklich so kompliziert, willst du hier Wortklauberei betreiben, den Teilnehmer verunsichern oder was soll das?

Fakt ist nunmal, dass jedes Urteil einen Einzelfall beurteilt. Wenn man es auf andere Fälle übertragen möchte, so muss man sehr sorgfältig sein. Und in diesem Fall muss man daher schauen, ob diese vom BGH aufgestellte Einschränkung irgendwelche Auswirlungen hat. Denn normalerweise müssen Mietereinbauten immer entfernt werden. Tapeten wären also ein Sonderfall, wenn diese nicht zu entfernen wären. Und dies hat der BGH halt nur in dem Fall so entschieden, wenn der Mieter zur Vornahme von Tapezierarbeiten verpflichtet war. Wenn der Teilnehmer das nicht ist, so ist sein Fall eben nicht vom BGH-Fall abgedeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Beduine
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Beduine):
Da steht definitiv nicht, dass der Mieter dazu verpflichtet wurde, tu tapezieren.
Da steht "Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen" (...) ", zu denen auch Tapezierarbeiten gehören" . Ist das wirklich so kompliziert, willst du hier Wortklauberei betreiben, den Teilnehmer verunsichern oder was soll das?


Nein. Ich weise dich darauf hin, dass du die Urteilsbegründung völligst falsch verstanden hast. Das ist keine Wortklauberei, sondern ein fundamentaler Unertschied in der Bedeutung des Urteils.

Zitat:

Und in diesem Fall muss man daher schauen, ob diese vom BGH aufgestellte Einschränkung irgendwelche Auswirlungen hat. Denn normalerweise müssen Mietereinbauten immer entfernt werden. Tapeten wären also ein Sonderfall, wenn diese nicht zu entfernen wären.


Das ist keineswegs ein "Sonderfall", was auch genau dieses Urteil bestätigt. Tapeten sind keine Einbauten, ebenso wenig wie es eine Schicht Farbe ist. Die Entscheidung darüber, wie der Mieter die Wand gestalten will (mit Farbe oder Tapete) liegt allein beim Mieter. Der Vermieter kann den Mieter hierbei zu nichts verpflichten (außer zur Rückgabe in neutralen Farben natürlich).
Genau das bestätigt das Urteil.
Was du da heraus interpretieren willst, ist aber genau das Gegenteil. Du hast das Urteil also leider nicht verstanden.

Zitat:

Und dies hat der BGH halt nur in dem Fall so entschieden, wenn der Mieter zur Vornahme von Tapezierarbeiten verpflichtet war. Wenn der Teilnehmer das nicht ist, so ist sein Fall eben nicht vom BGH-Fall abgedeckt.



Das ist wieder der selbe Quatsch. Der BGH hat absolut nichts in diese Richtung entschieden. Könnte er auch garnicht, weil der Mieter laut MV keineswegs dazu verpflichtet war, die Wände neu zu tapezieren!

-- Editiert von Beduine am 18.04.2017 11:07

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

@Beduine: Glaub, was du willst. Es gibt immer wieder Leute, die der Meinung sind, ein Urteil hat genau eine Aussage. In der Regel sind das dann genau die Leute, die damit vor Gericht auf die Nase fallen. Der BGH formuliert seine Urteile ja nicht zum Spaß so ausführlich. Und er schreibt in diesem Urteil nicht zum Spaß explizit rein, dass er nicht beurteilt hat, ob die allgemeine Wiederherstellungspflicht auch Mieter-Tapeten umfasst.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)

Also ich sehe da keinen Unterschied zu dem Fall wo einer z.B. alle Türen oder Fenster tapeziert. Das muss er ja auch wieder wegmachen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Beduine
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der BGH formuliert seine Urteile ja nicht zum Spaß so ausführlich. Und er schreibt in diesem Urteil nicht zum Spaß explizit rein, dass er nicht beurteilt hat, ob die allgemeine Wiederherstellungspflicht auch Mieter-Tapeten umfasst.


Das ist aber etwas ganz anderes als deine Behauptung, der BGH hätte hier explizit nur deshalb so entschieden, weil der Mieter vertraglich zum tapezieren verpflichtet war. Das ist nämlich Mumpitz, und nur darin habe ich dir widersprochen.

Aber glaub was du willst. Nur kennzeichne es dann bitte auch als deine persönliche Meinung, und nicht als tatsächliches Urteil.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Beduine
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von jms):
Also ich sehe da keinen Unterschied zu dem Fall wo einer z.B. alle Türen oder Fenster tapeziert. Das muss er ja auch wieder wegmachen.


Veränderungen an Türen, Fenstern, Boden, Wandfliesen usw. müssen rückgebaut werden. Für Wände gilt das natürlich nicht! Wäre dem so, müsste ja jeder Mieter sämtliche selbst aufgebrachte Farbschichten auch wieder entfernen.

Tapezieren gehört zu den Schönheitsreparaturen und ist weder eine bauliche Veränderung noch ein Einbau. Darauf beruft sich der BGH, und auf nichts anderes sonst.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Tapezieren gehört genauso wie Anstreichen zu den Schönheitsreparaturen.
Wenn er sie denn durchführt, dann schuldet der Mieter diese aber fachmännisch in mittlerer Art und Güte (auch bei der Auswahl der geeigneten Materialien).

Da eine Sichtputzoberfläche im Gegensatz zu tapezierfähigen Putzoberfläche jedoch nicht zum Tapezieren geeignet ist, wäre das Übertapezieren m.E. nicht fachmännisch und klar eine bauliche Veränderung, die sich auch gar nicht mehr so einfach wieder beseitigen lässt. Kleister rückstandsfrei entfernen geht ja noch mit viel Mühe - aber aufgetragener, eingezogener Tiefengrund lässt sich nur mitsamt dem Putz entfernen ...

M.E. ist es völlig sinnlos bei diesen Gegebenheiten stur auf "Tapeten-Urteile" zu schauen.
Die Frage ist halt, ob das Wissen um die Unterschiede/Besonderheiten auch in der Richterwelt vorhanden ist ;)
Ein entsprechendes Urteil ist mir bisher nicht bekannt - das wird sich dann der Vermieter ggf. selbst erstreiten müssen. Daher sollte der Vermieter seinen Mieter im Mietvertrag mindestens hinweisen auf die besonderen baulichen Gegebenheiten - ob er eine wirksame Individualvereinbarung diesbezüglich treffen kann, wäre ein weiterer fraglicher Punkt. Ein weiterer Grund von Sichtputz für Mietwohnungen die Finger zu lassen ...

Ich halte ja schon abgesehen von den rechtlichen Problemen Sichtputzoberflächen für Mietwohnungen für völlig ungeeignet - schonmal gesehen wie so ein Sichtputz aussieht, nachdem die Dübellöcher nur weniger Mietergenerationen beseitigt wurden? Oder nach anderen kleinen Nachbesserungen? Da jeder Mieter seine eigenen Farbwünsche hat, wird da auch wesentlich öfter überstrichen als beim Selbstnutzer und irgendwann ist auch der beste Sichtputz nicht mehr überstreichbar - in einer Mietwohnung eben deutlich früher. Wenn zudem nicht zueinander passende Anstrichsysteme verwendet wurden, blättern die Anstrichschichten auch gerne mal ab. Was dann? Abschleifen und Putz auffrischen/aufarbeiten oder Putz ab und wieder neu verputzen - auf Dauer wird das ein teurer Spass!

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Die Frage ist halt, ob das Wissen um die Unterschiede/Besonderheiten auch in der Richterwelt vorhanden ist

Daher auch meistens der Hinweis, im Rechtstreit einen Anwalt für Mietrecht aufzusuchen. Bei dem würde ich zumindest hoffen, dass er mal einen Blick in die Urteile wirft, die relevant sein könnten.

Zitat (von Lolle):
ob er eine wirksame Individualvereinbarung diesbezüglich treffen kann, wäre ein weiterer fraglicher Punkt.
Davon würde ich eher die Finger lassen. Wenn man sich da was zusammenschustert, dann kann man schnell eigentlich gültige Schönheitsreparaturenklauseln komplett zerschiessen. Und dann muss der Vermieter plötzlich alle 5-7 Jahre Schönheitsreparaturen durchführen. Das wäre extrem blöd. Von daher würde ich es bei dem (nachweisbaren) Hinweis auf die baulichen Gegebenheiten belassen. Wenn das Mietverhältnis beendet ist, muss man dann halt schauen, wie die Wohnung zurückkommt. Im Zweifelsfall entscheidet dann ein Richter. Vielleicht lohnt es sich, wenn der Vermieter bereits jetzt Mitglied in einer Vermietervereinigung mit Rechtschutzversicherung wird.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Beduine
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Lolle):


Ich halte ja schon abgesehen von den rechtlichen Problemen Sichtputzoberflächen für Mietwohnungen für völlig ungeeignet - schonmal gesehen wie so ein Sichtputz aussieht, nachdem die Dübellöcher nur weniger Mietergenerationen beseitigt wurden?


Das sehe ich ganz generell auch so bei Mietwohnungen. Da eignet sich meiner Meinung nach ausschließlich ein glatter Gipsputz oder Feinputz, bei welchen Dübellöcher und andere Schäden verhältnismäßig einfach wieder verspachtelt werden können.

Zitat:

Da jeder Mieter seine eigenen Farbwünsche hat, wird da auch wesentlich öfter überstrichen als beim Selbstnutzer und irgendwann ist auch der beste Sichtputz nicht mehr überstreichbar - in einer Mietwohnung eben deutlich früher. Wenn zudem nicht zueinander passende Anstrichsysteme verwendet wurden, blättern die Anstrichschichten auch gerne mal ab. Was dann? Abschleifen und Putz auffrischen/aufarbeiten oder Putz ab und wieder neu verputzen - auf Dauer wird das ein teurer Spass!


Die unterschiedlichen Anstrichsysteme sind generell ein Problem. Ob auf Sichtputz, oder anderer Oberfläche, egal. Eigentlich sollte so ein Anstrich ja "fachmännisch" durchgeführt werden. Das beinhaltet nach meinem Dafürhalten auch, ein zum Untergrund passendes Anstrichsystem zu wählen. Leider sind aber die typischen "Fachmänner", welche das in ihrer Freizeit selbst erledigen, dazu aus Mangel an Kenntnis überhaupt nicht in der Lage. Da kommt dann die Dispersionsfarbe auf die alte Kalkfarbe, beim nächsten Anstrich entscheidet man sich dann für Latex (weil der nette Verkäufer im Baumarkt gesagt hat bei Latexfarben kann man Flecken auch mal wegwischen), und der nächste Mieter schmiert dann lustig wieder die Farbe vom Discounter drüber, weil die grad im Angebot war...
Ich hatte das schon mehrere Male, dass sich dann irgendwann, so bei der gefühlt 20ten Farbschicht, die Farbe einfach mal so lustig von der Wand (oder Decke) löst und fröhlich um die Rolle wickelt... Und dann kommt der Mieter natürlich auf den Vermieter zu und schreit: Mangel! Sofort Beheben!
Ich handhabe das deshalb inzwischen so, dass ich meinen Mietern anbiete, für jeden Anstrich die Farbe zur verfügung zu stellen. Dann weiß ich wenigstens, was die mir so alles an die Wand schmieren...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von jms):
sondern ob sie den ursprünglichen Zustand der verputzten Wände wieder herstellen müssen.

Was genau steht denn im Wortlaut zu dem Thema in den mietvertraglichen Vereinbarungen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
jms
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat:
Der Mieter darf bauliche Veränderungen an der Mietsache ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht vornehmen. Er darf ohne vorherige Genehmigung des Vermieters vorhandene Einrichtungen nicht beseitigen oder durch andere ersetzen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Zustand, der zu Beginn des Mietverhältnisses vorlag, wieder herzustellen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen