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Tanken ohne zu Bezahlen - Ersatz der Detektivkosten

Von Rechtsanwalt Alexander Otterbach
20.7.2011 | Ratgeber - Vertragsrecht | 684 Aufrufe
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Tankbetrüger, Detektivkosten, Tankstellenbetreiber, Identität, Schadensersatz

Der Beklagte tankte an einer Tankstelle der Klägerin für ca. 10,- und fuhr dann ohne zu bezahlen weiter. Die Klägerin beauftragte daher ein Detektivbüro damit, die Identität des Beklagten ausfindig zu machen. Die Kosten der Detektei in Höhe von 137,- machte sie dann als Schadensersatz geltend.

(BGH VIII ZR 171/10)

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Der BGH stellte klar, dass bereits mit Einfüllen des Benzins in den Tank ein Kaufvertrag über das Benzin zustande gekommen ist und nicht erst beim Bezahlen an der Kasse. Zugleich besteht für den Tankstellenbetreiber ein erhebliches Interesse daran, dass der Verzug der Zahlung ohne Mahnung eintritt, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Sobald nämlich der Kunde die Tankstelle ohne zu bezahlen verlässt, ist es dem Betreiber nur mit großem Aufwand möglich, diesen ohne Kenntnis der Personalien und der Anschrift zu mahnen. Gleichzeitig ist es für den Kunden offensichtlich, dass er unmittelbar nach dem Tanken auch bezahlen muss. 

Die Klägerin kann somit ihre Aufwendungen ersetzt bekommen, die zur Wahrung und Durchsetzungen ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH VIII ZR 271/09). Daran scheitert es auch nicht, dass die Forderung lediglich ca. 10,- betrug, die Detektivkosten jedoch 137,-. Hier kommt es nur darauf an, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Ein Detektiv war hier erforderlich gewesen um die Identität des Beklagten festzustellen. Eine billigere Möglichkeit konnte der Beklagte nicht darlegen.

Für Tankstellenbetreiber ist dieses Urteil eine große Erleichterung, denn sie können nun den Vorgang an ein Detektivbüro abgeben ohne finanzielle Nachteile zu befürchten (solange der Schuldner solvent ist). Tankbetrüger müssen somit nicht nur strafrechtliche Konsequenzen  sondern auch erhebliche zivilrechtliche Forderungen befürchten.

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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