Tätigkeitswechsel TVÖD Eingruppierung???

3. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)
Tätigkeitswechsel TVÖD Eingruppierung???

Hallo an alle!

Wer kennt sich mit der Eingruppierung im ÖD/Land aus?

Fakten: Seit 16 Jahren Tätigkeit im Manteltarifvertrag Arbeiter. Im November die allgemeine Überleitung in TVÖD. Wo wird man eingruppiert (Stufe), wenn man eine völlig andere Tätigkeit/Stelle annimmt, praktisch eine "Arbeit", die noch nie gemacht wurde? Fängt man dann in der Stufe 1 an oder zählen die Arbeitsjahre doch noch etwas?

Vielen Dank!



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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

1. Diese Tätigkeit ist im TVÖD nicht eingruppiert? Würde mich ja doch ein bisschen wundern.

Betriebsrat oder Personalrat gibt es nicht, den man dazu fragen kann?

2. Da eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern beim TVÖD ausgeschlossen werden sollte, dürfte normalerweise Ihre bisherige Tätigkeit anerkannt werden.

Aber ohne mehr Details ist da eine Antwort schwierig..

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Mir gings darum zu wissen, ob man bei einem Wechsel (freiwillig) in eine völlig andere Tätigkeit in den Stufen der jeweiligen Gehaltsgruppe ganz vorn eingruppiert wird. Früher gings nach Alter/Zugehörigkeit. Jetzt dauert der Aufstieg wesentlich länger und würde u. U. weniger Geld bedeuten.

Danke!

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#3
 Von 
Clonk
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 25x hilfreich)

Also bei der Überleitung in den TVÖD kommt es nicht auf die Beschäftigungsjahre an. Sie werden erstmal in ihrer Tätigkeit die sie bis Dato überleitung ausgeübt haben übergeleitet, evtl. ändert sich die Funktionsbezeichnung.
Dann wird geschaut in welcher Altersstufe sie im MTA eingestuft waren. Das wird dann umgerechnet in die Entwicklungsstufen (Rechnung ist mir nicht genau bekannt)und da werden Sie dann eingruppiert. Wenn sie dann eine andere Tätigkeit machen, kommt es drauf an ob diese in der Selben Tätigkeitsebene ist oder ob es sich dabei um eine höherwertige Tätigkeit handelt.
Bei einer höherwertigen Tätigkeit kommt es dann wieder drauf an ob sie diese auf Dauer übertragen bekommen oder nur vorübergehend. Bei vorübergehend bekämen sie eine Persönliche Zulage.
Bei auf Dauer würden Sie Höhergruppiert. Bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe würde nun geguckt in welcher Entwicklungsstufe sie die erste finanzielle Verbesserung haben unter berücksichtigung eines Garantiebetrages von 50,-€ mtl.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Nur so mal als Beispiel aus der Praxis.
1.11.6 Umstellung alter BAT 7 auf neue Gruppe E 5. Um das vorherige Brutto zu erhalten, gibt es die soziale Besitzstandswahrung.
Wechsel zum 1.2.7 in eine neue Stelle mit E8.
Stufe bleibt erhalten, soziale Besitzstandswahrung entfällt, da "höher" Gruppierung.
Nach 3 Wochen auf dieser komplett neu eingerichteten Stelle entschied ein Personaler, dass die Stelle wohl doch eher E6 entspricht (E7 ist den früheren Arbeitern vorbehalten).
Für eine Teilzeitkraft bedeutet das: von E5 zu E6 gibt 1,25 € brutto mehr, bei einem Wechsel von E5 zu E8 hätte sie 44,- € mehr wie vorher.
Das kann die Personalabteilung nicht einfach so machen? Oh doch, sie kann, sogar rückwirkend bis zu 6 Monaten wenn sie feststellt, dass die Stellenbewertung nicht der E-Gruppe entspricht.
Das man bei einer nigelnagelneuen Stelle noch gar nichts genau sagen kann und diese vorher mit E8 genehmigt wurde, spielt gar keine Rolle. Der Personalrat kann dagegen auch nichts machen, denn die Mitbestimmungsrechte sind ganz schön beschnitten worden.
Übrigens, und für so einen :bang: -Tarifvertrag haben die letztes Jahr so lange gestreikt.

-- Editiert von sika0304 am 05.04.2007 00:15:06

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#5
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Ja, der neue TV ist echt übel.



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