Tätigkeit als Dj - freiberuflich oder auf Gewerbeschein? EV/Vorstrafe hinderlich?

11. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Knotig76
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Tätigkeit als Dj - freiberuflich oder auf Gewerbeschein? EV/Vorstrafe hinderlich?

Hallo zusammen,

ich benötige Hilfe bei folgendem Problem:

Herr A war bislang als DJ bei einem Unternehmen fest angestellt, allerdings ohne Festlohn, dafür auf Basis geringfügiger Beschäftigung. Haupt"beruflich" war und ist er heute noch Student.
Nunmehr haben sich mehrere andere potentielle Auftraggeber bei ihm gemeldet und würden gerne gelegentlich seine Dienste in Anspruch nehmen - als DJ, Moderator, Entertainer.
A überlegt nun, sich selbständig machen. Doch erscheint ihm das leichter gesagt als getan. Er weiß nicht, ob er als Student Existenzgründer werden kann. Auch ist er sich nicht sicher, ob sich das rentieren würde. Pro Jahr ist voraussichtlich ein Umsatz von ca. 8.000 € zu erwarten, auf die dann doch sicher noch MWSt und Einkommenssteuer anfallen.

Nach mehrstündiger Informationsreise durch die Weiten des WWW ist A keinen Deut schlauer als zuvor. Würde er einen Gewerbeschein benötigen oder könnte seine künftige Tätigkeit als "freiberuflich" durchgehen? Und würde er sich überhaupt selbständig machen können, nachdem er vergangenes Jahr die EV geleistet hat und wg. Unterschlagung derzeit noch bis April unter offener Bewährung steht? Was hat es mit diesem "geringfügigen Gewerbe" auf sich?

Als ergänzende Erklärung: A ist verheiratet, seine Frau wird nach Ablauf des Mutterschutzes ab Anfang Februar Hartz IV beziehen.

Wie kompliziert wird das für A und seine Frau? Was muß absolut und unerläßlich beachtet werden? Wäre eine (ratsame) Alternative, sich auf Stundenbasis bei mehreren Arbeitgebern auf LSK bzw. als geringfügig Beschäftigter anmelden zu lassen, wenn bei einem dieser Arbeitgeber allein der Monatslohn sich im Bereich zwischen 500-600 € bewegte?

Vielen Dank im Voraus für Eure Mühen

Probleme mit dem Gewerbe?

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