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THC im Straßenverkehr

Von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner
17.10.2011 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 382 Aufrufe
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THC-Wert, Cannabiskonsum, Kraftfahrzeug, Trennungsvermögen, MPU

Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7. Kammer hat am 07.01.2011 zum Aktenzeichen 7 L 1543/10 durch Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung abgelehnt.

Als Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass die vorgenommene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Janine-Daniela Wagner
Hannover

Strafrecht, Familienrecht

Der Antragsteller hatte am 03.10.2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt.
Hierdurch habe er sein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr mittels eines Kfz bewiesen.

Bei dem Antragsteller wurde eine Blutuntersuchung durchgeführt. Nach dem Ergebnis stand fest, dass der THC-Wert bei 7,4 ng/ml und die THC-COOH-Konzentration bei 120 ng/m l lag. Der zu § 24a Abs. 2 StVg durch die Grenzwertkommission festgesetzte Wert von 1,0 ng/ml war damit um ein weites überschritten.
Dies rechtfertigt die Annahme eines zeitnah vorangegangenen Cannabiskonsums und einer damit einhergehenden Fahruntüchtigkeit.
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass der festgestellte THC-Wert deutlich darauf hinweist, dass der letzte Konsum zeitnah stattgefunden haben muss.
THC ist im Blutserum bei einem einmaligen Konsum 4 bis 6 Stunden nachweisbar.
In Fällen wiederholter Einnahme kann sich diese Zeitspanne jedoch erhöhen.
Auch die THC-COOH-Konzentration lässt den Rückschluss zu, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiere.
Dies gelte bereits ab Werten von 40 ng/ml .

Da die Ungeeignetheit des Antragstellers auf Grund der THC-Werte feststand, stand dem Antragsgegner keinerlei Ermessen zu.

Ebenso wenig bestanden Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Die Gefahr, die vom Antragsteller für die Allgemeinheit ausgeht, sei so groß, dass sie nicht bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden kann.
Mit der Entscheidung einhergehende persönliche, berufliche und wirtschaftliche Probleme müsse der Antragsteller in Kauf nehmen.

Der Antragsteller kann jedoch den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahrereignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) führen, die hier zwingend vorgeschrieben ist

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