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Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?

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Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?

Kürzlich blieb der Wohnungsschlüssel im Schloss der Wohnungstüre nach einmaliger Umdrehung stecken und ließ sich nicht mehr entfernen. Das ca. 45 Jahre alte Schloß (Schloß und Kassette bilden eine Einheit) hielt den Schlüssel gefangen. Ein Schlüsseldioent wurde beauftragt, die Türe zu öffnen und das Schloß auszutauschen. Kosten der Aktion ca. 175 Euro, die ich als Mieter sofort bezahlen mußte. Kann ich vom Vermieter (=Eigentümer) Kostenerstattung verlangen ?

Der Mietvertrag sieht vor , daß "kleinere Reperaturen" an Schlößern etc. vom Mieter selbst zu tragen sind. Eine Angabe der Höhe fehlt allerdings.



von feingeist am 08.04.2005 17:17
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?
Wenn Du den Schlüsseldienst beauftragt hast, muss Du auch die Rechnung zahlen.

Der Vermieter hatte ja nicht einmal die Chance, den Schaden billiger reparieren zu lassen?!?!?

Außerdem klärt man solchen Dinge VORHER, bevor man selbständig? den Schlüsseldienst beauftragt.



von guest123-545 am 08.04.2005 17:38
Status: Philosoph (584 Beiträge)
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>Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?
PS: Das ganze sehe ich als Notmaßnahme an. In diesen Fällen kann ich als Mieter sofort Maßnahmen veranlassen. Es war schon 19:00, der Vermieter (d.h. hier Verwalter) nicht mehr erreichbar. Im übrigen ist der Preis nicht überhöht.

Meine Frage dreht sich darum wer die Kosten letzten Endes zu tragen hat.

Das intern verschlissene Schloss ist schließlich Eigentum des Eigentümers. Es funktionierte halt nicht mehr.


von feingeist am 08.04.2005 17:44
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?
Hallo,

Kleinreperaturen sind auf max. 80€ pro Reperatur begrenzt.

Aber leider wirst Du warscheinlich auf den Kosten sitzen bleiben, da immer der Auftraggeber muß bezahlen.

Du könntest ja den Vermieter kontaktieren vielleicht erklärt er sich bereit die Kosten zu übernehmen.

Grüße

tomtom


von tomtom82 am 08.04.2005 20:13
Status: Legende (244 Beiträge)
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>Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?
Ein Schlüsseldioent wurde beauftragt, die Türe zu öffnen und das Schloß auszutauschen.

Notmassnahme: öffnen der Türe.
Könnte ich ja noch verstehen.

Austausch des Schlosses??

Im übrigen ist der Preis nicht überhöht.
Das sollte immer der entscheiden, der endlich auch die Rechnung zu begleichen hat, oder?




von guest123-545 am 09.04.2005 16:43
Status: Philosoph (584 Beiträge)
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>Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?
Ärgerlich....versteh Dich irgendwo auch ...

Ich würde dem Vermieter nachträglich mal mitteilen, dass das Schloss "Macken" hat, Du letztens schon den Schlüsseldienst holen musstes .... und kosten hattest. Ob er sich das mal anschauen könnte und den MÄNGEL beheben könnte, damit Dir nicht nochmals Kosten dadurch entstehen, weil es eben alt ist uns jeder Zeit wieder haken könnte.
Wenn Du dann auf Kosten des Vermieters ein neues Schloss bekommst, musst Du auch keinen Schlüsseldienst mehr beauftragen....
;)

Aber so, warst Du der Auftraggeber, wie oben bereits erklärt und musst auch bezahlen.
Vielleicht übernimmt Dein Vermieter doch noch die Kosten - aber schön nett das Problem u. Deine 1. Kosten darlegen!



von angie69 am 10.04.2005 12:25
Status: Philosoph (615 Beiträge)
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>Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?
Reparatur

Mängel in der Mietwohnung oder am Haus, die der Mieter angezeigt hat, muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lassen. Als Faustregel gilt: Je schwerer der Mangel oder je leichter die Fehlerbehebung, desto kürzer ist die Frist. Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beheben oder rührt er sich überhaupt nicht, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen.

In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden. Das "übliche Verfahren" der Mängelanzeige würde dann viel zu lange dauern. Ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung reicht dann aus. Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen. Aber nur die notwendigen Kosten. Kann zum Beispiel der undichte Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers veranlassen.

Auch per Mietvertrag kann die Pflicht des Vermieters, Reparaturen durchzuführen und zu bezahlen, nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Eine Ausnahme gibt es allenfalls für so genannte Kleinreparaturen. Der Bundesgerichtshof hat zwischen 1989 und 1992 in drei Grundsatzentscheidungen zu diesem Thema abschließend Stellung genommen: Der Mieter muss nur zahlen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält. Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist (150 Mark) und eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres (300 Mark bzw. 8 Prozent der Jahresmiete) und nur Reparaturen an Gegenständen erfasst werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter nur zur Bezahlung der Kleinreparatur per Mietvertrag verpflichtet werden - nicht zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.


von feingeist am 11.04.2005 12:26
Status: Frischling (6 Beiträge)
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>Türschloss defekt - wer trägt Reperaturkosten ?
Hallo,
Kastenschloß,kein Einsteckschloß mit Zylinder---nun,da kommen schon solche Preise zusammen-- hab ich eigentlich immer nur an Zimmertüren erlebt und nur in sehr alten Häusern als Wohnungseingangstür.Der Vermieter sollte die Kosten schon tragen müssen schließlich muß der Mieter ja an seine vertragliche Sache kommen können.Am besten höflich fragen--- wenn nicht beim Auszug das alte wieder drangebastelt dann weiß er was es kostet.


von kdw am 11.04.2005 21:01
Status: Legende (258 Beiträge)
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