Gilt ein grauer Stahl-Stützpfeiler, den man umrunden muß, um an die hinteren Parkreihen zu kommen, als Hindernis auf der Straße gem. § 32 StVo? In der besagten Tiefgarage findet öffentlicher Verkehr statt. Finden dann nicht die Regelungen des § 32 STVO Anwendung und müßte der Pfeiler dann nicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechend beleuchtet oder mit retroreflektierender Folie versehen werden?
Stützpfeiler Tiefgarage Verkehrssicherungspflicht
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Nein, weil beim Rangieren eine erhöhte Aufsichtspflicht besteht und du in einer Tiefgarage immer mit Pfeilern rechnen musst.
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Gilt ein grauer Stahl-Stützpfeiler, den man umrunden muß, um an die hinteren Parkreihen zu kommen, als Hindernis auf der Straße gem. § 32 StVo?
Nein, erstens fehlt es an "Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen " und zweitens schon an "Straße".
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müßte der Pfeiler dann nicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechend beleuchtet oder mit retroreflektierender Folie versehen werden
Wenn ja, dann jedenfalls nicht wegen der StVO.
Ob es unabhängig davon eine Verkehrssicherungspflicht gibt (für die Pflicht, z.B. ein Loch im Boden zu sichern, ist auch nicht die StVO Rechtsgrundlage), müßte man im Einzelfall prüfen.
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aber sollte er nicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest beleuchtet werden bzw. mit Folie versehen werden
Ist das so zu verstehen, das in der Tiefgarage keine einzige Lichtquelle vorhanden ist?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "
Doch, an der Decke sind Lampen vorhanden, die letzte Reihe (im Bereich der Umfahrt) war jedoch nicht eingeschaltet. Von draußen (durch eine obere durchgehende seitliche Öffnung in der Tiefgarage) kommt leider auch kein Licht (ca. 7.30 Uhr Mitte Dezember) rein, so daß es im Dezember hier zwei gleiche Unfälle und einen Beinaheunfall gab(Pfeiler wurde gerammt bzw beinahe gerammt, da er wg. der Lichtverhältnisse sehr schlecht zu sehen war).
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Das müsste man dann tatschlich in Augenschein nehmen.
Generell gilt das man entsprechend vorsichtig fahren muss.
Wenn man feststellt, das die Beleuchtung nicht gut ist, muss man sich vor den Einsteigen mit eventuellen Hindernissen vertraut machen, notfalls auch einweisen lassen.
Desweiteren verfügt ja auch ein Kfz über Lichtquellen.
Die Hauptschuld dürfte beim Autofahrer liegen.
Ob der Eigentümer/Besitzer der Tiefgarage zumindest anteilig herangezogen werden kann, müsste man prüfen.
Einige Faktoren wären z.B.:
Weshalb war die letzte Reihe ausgeschaltet?
Wusste ein Verantwortlicher bereits davon?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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