Ist eine Stützmauer bis 2m Bauhöhe außerhalb der Baugrenze bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans im Freistellungsverfahren gemäß Art. 57 (1) 7 a) BayBo verfahrensfrei oder ist doch eine Baugenehmigung
für das ganze Haus incl. Befreiung für die Stützmauer erforderlich ?
Der Bebauungsplan sage nur etwas zu Einfriedungen aus, nichts jedoch zu Stützmauern.
Liegt nun der Grundstücksbereich außerhalb des Baufensters im sogenannten "Außenbereich", so daß Art. 57 (1) 7 a) nicht angewendet werden kann, da die Stützmauer dann im Außenbereich liegt ?
Meines Erachtens nicht, da Außenbereich für mich ein unbebauter Bereich ist, für den es keinen Bebauungsplan gibt.
Gemäß §23 Abs. (5) BauGB
überbaubare Grundstücksfläche können Bauliche Anlagen im nicht überbaubaren Bereich zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Nun ist aber in der BayBo festgelegt, dass Stützmauern bis 2m Höhe verfahrensfrei sind, außer im Außenbereich. Ist nun Außenbereich gleichzusetzen mit nicht überbaubarem Bereich ?
Gemaß §23 Abs. (3) BauNVO
geht es beim überbaubarem Bereich eigentlich um Gebäude und Gebäudeteile. Die Stützmauer ist aber kein Gebäudeteil.
Stützmauer bis 2m Höhe auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche bei Vorliegen eines qualifizierten B
6. August 2017
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Frage vom 6. August 2017 | 18:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Stützmauer bis 2m Höhe auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche bei Vorliegen eines qualifizierten B
Verbaut?
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#1
Antwort vom 6. August 2017 | 21:35
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Liegt nun der Grundstücksbereich außerhalb des Baufensters im sogenannten "Außenbereich", so daß Art. 57 (1) 7 a) nicht angewendet werden kann, da die Stützmauer dann im Außenbereich liegt ?
Meines Erachtens nicht, da Außenbereich für mich ein unbebauter Bereich ist, für den es keinen Bebauungsplan gibt.
Nein, Außenbereich ist ein Bereich außerhalb der geschlossenen Siedlungsfläche. Bereiche mit Bebauungsplan können nicht Außenbereich sein, jedoch ist nicht jede Fläche ohne Bebauungsplan auch Außenbereich.
Zitat:Ist nun Außenbereich gleichzusetzen mit nicht überbaubarem Bereich ?
Nein
Sofern die Errichtung einer Stützmauer im Bebauungsplan nicht verboten ist, ist sie daher zulässig.
#2
Antwort vom 9. August 2017 | 10:59
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemaß §23 Abs. (3) BauNVO
sind im nicht überbaubaren Bereich Gebäude und Gebäudeteile verboten.
Ist nun eine Stützwand, die senkrecht an ein Gebäude stößt, dieses nicht abstützt, und den Garten in zwei Ebenen teilt ein Gebäudeteil ?
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