

Auch für das kommende Sommersemester 2007 werden die meisten Studienplatzbewerber für ein zulassungsbeschränktes bzw. NC-Fach (wie z.B. Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, etc.) von der ZVS oder von der Universität wieder die Mitteilung erhalten, dass sie abgelehnt oder auf einer Rangliste eingetragen worden sind, bzw. erst nach einer Wartezeit einen Studienplatz erhalten werden.
Wer sich mit dieser Situation nicht abfinden will, kann versuchen, mit gerichtlicher Hilfe doch noch einen Studienplatz zu erhalten, indem er eine so genannte „Studienplatzklage“ (auch „Kapazitätsklage“ genannt) durchführt.
Unsere Anwaltskanzlei hat immer wieder Studienplatzbewerbern zu einem Studienplatz verholfen. Wir legen jedoch großen Wert darauf, unseren Mandanten ein realistisches Bild von dem Verfahren und den Erfolgsaussichten zu verschaffen, da mit einer Studienplatzklage in jedem Fall erhebliche Kosten verbunden sind.
Genau genommen handelt es sich dabei nicht um eine Klage, sondern um ein kombiniertes Vorgehen, das aus folgenden Schritten besteht:
Kernpunkt der Studienplatzklage ist regelmäßig der Vortrag, an der Universität gebe es tatsächlich mehr Studienplätze in dem betreffenden Fach, als offiziell gemeldet wurden. Der Antragsteller behauptet, die Lehr-Kapazität der Universität sei mit Abschluss des Vergabeverfahrens gar nicht voll ausgeschöpft worden.
Im gerichtlichen Eilverfahren muss nun die Universität anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Auflistung der besetzten Stellen, der Arbeitsverträge und Lehrveranstaltungsverpflichtungen) nachweisen, dass sie ihre Kapazitäten tatsächlich ausgeschöpft hat. Wenn ihr das nicht gelingt, wird die Universität durch das zuständige Verwaltungsgericht verpflichtet, weitere Studienplätze per Losverfahren zu vergeben.
Grundsätzlich ist die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich, um einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zu stellen und eine einstweilige Verfügung anzustrengen.
Allerdings ist die anwaltliche Hilfe ratsam, denn für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind sowohl in den einzelnen Bundesländern als auch von Universität zu Universität unterschiedliche Fristen sowie Formvorschriften unbedingt zu beachten. Wer hier Fehler macht, verliert wiederum Zeit und Geld, denn sein Antrag wird in der Regel abgelehnt. Das gerichtliche Verfahren ist in jedem Fall mit Kosten verbunden, die nicht unerheblich sind, denn immer mehr Universitäten lassen sich von Anwaltskanzleien vertreten.
Als erfahrene Anwaltskanzlei übernehmen wir für Sie die komplette Durchführung der „Studienplatzklage“ unter Beachtung aller Fristen und Formvorschriften.
Die Kosten einer Studienplatzklage setzen sich aus den „Anwaltskosten“ und den „Gerichtskosten“ zusammen. Leider ist es so, dass diese Kosten in nahezu allen Fällen von den Antragstellern zu zahlen sind, selbst wenn die Universität im gerichtlichen Verfahren verpflichtet wird, weitere Studienplätze per Losverfahren zu vergeben.
Sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der von den meisten Verwaltungsgerichten mit 5.000,-- EUR festgesetzt wird. (Anm. : Den Streitwert müssen Sie nicht zahlen, er dient nur als Berechnungsgrundlage).
Somit ergeben sich folgende Kostenpositionen:
Die endgültigen Kosten einer Studienplatzklage können demnach nur von Fall zu Fall berechnet werden. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass Sie, wenn sich die Universität anwaltlich vertreten lässt, gegebenenfalls auch diese Anwaltskosten zu tragen haben.
Um es ganz deutlich zu sagen: Der Erfolg einer Studienplatzklage besteht darin, dass die Universität weitere Studienplätze per Losverfahren vergeben muss.
Aus Sicht unserer Mandanten ist eine Studienplatzklage allerdings erst dann erfolgreich, wenn sie selbst am Losverfahren teilnehmen und wenn ihr Los gewinnt!
Somit richten sich die Erfolgsaussichten nach der Anzahl der eingelegten Studienplatzklagen (an mehreren Universitäten) und nach der Anzahl der Studienplatzkläger, unter denen bei Erfolg der Studienplatzklage die freien Kapazitäten der Universität verlost werden.
Eine verlässliche Erfolgsprognose ist daher gar nicht möglich.
Die Ergebnisse von Studienplatzklagen vergangener Semester werden von uns bei der Beratung, an welcher Universität eine Studienplatzklage Erfolg verspricht, berücksichtigt. Jedoch sind diese nur bedingt aussagekräftig, da die Anzahl der Studienplatzkläger erheblich schwankt und die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Universitäten bzw. die freien Kapazitäten nur überschlägig im Voraus berechnet werden können.
Somit bleibt nur die wenig befriedigende Feststellung, dass die Erfolgschancen mit der Anzahl der eingelegten Studienplatzklagen steigen. Reicht der Student mehrere Studienplatzklagen mit Erfolg ein, nimmt er entsprechend an mehreren Losverfahren teil und erhöht so seine Chancen an einer Universität einen Studienplatz zu erhalten.
Obwohl es sich bei dem gerichtlichen Verfahren um ein so genanntes „Eilverfahren“ handelt, ist mit einer Entscheidung erst nach einigen Wochen zu rechnen, so dass die Lehrveranstaltungen bereits begonnen haben können. Das kann dazu führen, dass man praktisch mit dem Studium auf dem per Losverfahren zugewiesenen Studienplatz erst im Laufe des Semesters bzw. zum Anfang des folgenden Semester beginnt.
Die Studienplätze in den Fächern Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Zahnmedizin werden im Sommersemester 2007 bundesweit durch die ZVS verteilt.
Der Studiengang Biologie wird nur an der Universität Mainz vergeben. Die Auswahl erfolgt nach der Durchschnittsnote. Für die Hochschulen Aachen, Bayreuth, Berlin FU und HU, Bochum, Bremen, Erlangen-Nürnberg, Gießen, Göttingen, Hamburg, Heidelberg, Kaiserslautern, Köln, Konstanz, Leipzig, Marburg, München TU -Verwaltungsstelle Weihenstephan, Münster, Oldenburg, Osnabrück, Potsdam und Regensburg müssen Sie sich für den Studiengang Biologie (Abschluss Bachelor) direkt bei der Universität bewerben.
Der Studiengang Medizin wird an den Universitäten Berlin-Charité, Erlangen-Nürnberg, Gießen, Göttingen, Köln, Mainz, Münster, Tübingen und Würzburg vergeben.
Der Studiengang Pharmazie wird an den Universitäten Berlin Freie Universität (FU), Bonn, Braunschweig, Düsseldorf, Frankfurt/ Main, Greifswald, Kiel, Mainz, Marburg, München, Münster, Saarbrücken, Tübingen und Würzburg vergeben.
Der Studiengang Psychologie wird nur an den Universitäten Frankfurt/ Main und Würzburg vergeben.
Der Studiengang Zahnmedizin wird an den Universitäten Berlin-Charité, Erlangen-Nürnberg, Freiburg, Gießen, Göttingen, Mainz, Marburg, München, Münster, Tübingen, Regensburg, Ulm und Würzburg vergeben.
Das komplexe Verfahren der Studienplatzklage erfordert grundsätzlich die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts, will man nicht Gefahr laufen, an Form- und Fristvorschriften zu scheitern. Die nicht unerheblichen Kosten, welche sich bei Erfolg im Losverfahren natürlich in jedem Fall rechnen, lassen sich kaum vermeiden, jedoch durch eine fundierte Beratung im Vorfeld auf ein gesundes Kosten-Nutzen-Verhältnis reduzieren.
Wenn Sie weitergehende Fragen haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne auch telefonisch:
Rechtsrat rund um Studienplatzklage und Prüfungsrecht: just law Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, Fax 0551 7977667, info@justlaw.de. Lesen Sie die weitergehenden Informationen auf unserer Homepage www.justlaw.de
