Studienplatzklage Wintersemester 2009/2010?

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Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatzklageverfahren für das Wintersemester 2009/2010. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichten Artikelserie - vgl. bislang

Studienplatzklage Sommersemester 2009?

Rolf Tarneden
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seit 2004
Rechtsanwalt
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Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?

Studienplatzklage Sommersemester 2008?

Studienplatzklage Wintersemester 2007 / 2008?

Studienplatzklage Sommersemester 2007?

Studienplatz durch Studienplatzklage WS 2006/2007?

Studienplatzklage Sommersemester 2006?

hier im Ratgeber - werden mit jedem Semesterbeitrag andere Fragestellungen aus dem Bereich der Studienplatzklage in den Mittelpunkt gestellt. Zum Wintersemester 2009/2010 werden folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt:

  1. Studienplatzklage Medizin: Wie stehen die Chancen?
  2. Studienplatzklage in Nicht-ZVS-Studiengängen?
  3. Studienplatzklage Fachhochschule? Bei Interesse Frist 20.09. beachten!
  4. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland Hessen?

1. Studienplatzklage Medizin: Wie stehen die Chancen?

Ich berichte über die erfolgreichen Verfahren aus dem vergangenen Berichtszeitraum (seit Wintersemester 2008/2009). In folgenden Verfahren, die ich vertreten habe, wurden folgende Ergebnisse in erster Instanz erzielt:

  • Bayerisches Verwaltungsgericht München, Aktenzeichen M 3 E L 008.20848: 16 weitere Studienplätze Humanmedizin
  • Verwaltungsgericht Halle, Aktenzeichen 3 C 221/08 HAL: 21 weitere Studienplätze Humanmedizin
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht für die Universität Lübeck, Aktenzeichen 7 C 169/08: 22 weitere Studienplätze Humanmedizin
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht für die Universität Kiel, Aktenzeichen 9 C 202/08: weitere 4 Studienplätze Humanmedizin
  • Verwaltungsgericht Hannover, Aktenzeichen 8 C 3944/08: 11 weitere Studienplätze Zahnmedizin
  • Verwaltungsgericht Hannover, Aktenzeichen 8 C 3704/08 u.a. : weitere 37 Studienplätze Humanmedizin
  • Verwaltungsgericht Göttingen 8 C 656/08: 2 weitere Studienplätze Zahnmedizin
  • Verwaltungsgericht Göttingen 8 C 601/08 u.a. : 1 weiterer Studienplatz Humanmedizin im dritten Fachsemester.

Hinzuweisen ist dabei auf folgendes. Wie in den anderen Jahren auch überstieg die Anzahl der Kläger die Anzahl der versteckten Studienplätze, sodass die versteckten Studienplätze in der Regel verlost werden müssen. Näheres dazu finden Sie auf unserer Homepage www.studienplatzklagen.net .

Zu beachten sind ggf. die Bewerbungsfristen. Insbesondere ist auf die in manchen Bundesländern vorgezogene Frist des 15.07. zu verweisen. In den meisten Bundesländern können Verfahren aber auch nach dem 15.07. noch eingeleitet werden.

2. Studienplatzklage in Nicht-ZVS-Studiengängen?

Ich freue mich weiter über erstrittene Zulassungen zum Sommersemester 2009 außerhalb der ZVS-Studiengänge. Dabei waren Verfahren ins höhere Fachsemester für Wirtschaftspädagogik (Diplom) dabei oder Verfahren ins erste Fachsemester für einen Lehramtsanwärter im Fach Deutsch. In einem anderen Verfahren konnte ich zum wiederholten Mal für eine Studentin einen Studienplatz für den Studiengang Sonderpädagogik einklagen.

All diese Verfahren waren mit endgültiger Zulassung noch vor Mitte Mai 2009 abgeschlossen. Die Betroffenen konnten damit im Wunschsemester ihr Studium aufnehmen. Sie alle haben viel Wartezeit gespart.

Alle Mandanten, die in den beiden vergangenen Semestern ihr Mandat für diese Studiengänge erteilt haben, habe ihre Zulassung bekommen. Ich bewerte die Chancen auch für das kommende Semester als positiv.

3. Studienplatzklage Fachhochschule? Bei Interesse Frist 20.09. beachten!

Ich habe in der Vergangenheit vermehrt Studienplatzklage gegen Fachhochschulen vertreten. Beispielsweise in folgenden Studiengängen haben wir bundesweit in dem vergangenen Berichtszeitraum (seit Wintersemester 2008/2009) Studienplätze gegen Fachhochschulen erstritten:

  • Journalistik
  • Soziale Arbeit
  • Public Relations
  • Betriebswirtschaftslehre…

In Betracht kommt jeder andere an Fachhochschulen angebotene Studiengang. Die Verfahren gegen die Fachhochschulen weisen wichtige Besonderheiten auf.

Die wichtigste liegt in der unter Umständen vorgezogenen Frist. Bewerber für das Wintersemester sollten sich daher unbedingt vor dem 20.09. informieren. Vielfach läuft schon am 20.09. die Bewerbungsfrist zum Wintersemester ab.

Die Chancen in diesen Verfahren bewerte ich als positiv.

4. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland Hessen?

Ich hatte in meinem Beitrag

Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?

– hier im Ratgeber - die Vergaberegelungen für das höhere Fachsemester in den Bundesländern Berlin und Niedersachsen dargestellt. In diesem Jahr sollen die Vergaberegelungen für das höhere Fachsemester in Hessen näher beleuchtet werden. Von Interesse ist die Fallkonstellation, dass die Anzahl der Bewerber die Anzahl der freien Studienplätze übersteigt. In diesen Fällen erfolgt die Auswahl nach folgender Reihenfolge:

  • Zunächst werden all die Bewerber berücksichtigt, die für den Studiengang bereits in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind
  • sodann folgen Inhaber von Teilstudienplätzen
  • sodann erhalten die Bewerber eine Zulassung, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren, wobei intern folgende Reihenfolge gilt
    • Zunächst erhalten Schwerbehinderte in diesem Fall eine Zulassung
    • Sodann die Bewerber, die mit Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten wohnen
    • Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen,
    • ohne besondere Gründe,
  • an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

Aus meiner Sicht sind diese Vergaberegelungen – zumindest im Vergleich zu den Regeln in anderen Bundesländern - familienfreundlich. Anders als z.B. in Niedersachsen stellt das studienortnahe Wohnen mit Kind oder Ehegatten einen privilegierten Zulassungsgrund dar. Dieser hat zudem eine recht hohe Rangstelle. Interessant ist hier auch die Gewichtung der Benachteiligung durch Schwerbehinderung. In Niedersachsen rangieren die Härtefälle auf Rang 1, in Hessen lediglich an dritter Stelle.

Aus meiner Sicht ist bemerkenswert, dass bisherige Studienleistungen oder die Abiturnote überhaupt keine Rolle spielen. Dies verwundert. Ist doch die Note praktisch das magische Kriterium, um eine Zulassung im ersten Semester zu erhalten, spielt die Note schon im zweiten Fachsemester gar keine Rolle mehr. Dies belegt aus meiner Sicht, dass es möglich ist und auch praktiziert wird, die Zulassung zum Hochschulstudium von anderen Kriterien als der Abiturnote abhängig zu machen. An der ständigen Vergabepraxis zum ersten Fachsemester, die noch immer von der Abiturnote dominiert wird, wird sich dadurch aber wohl nichts ändern.

Was bedeuten diese Vergaberegelungen für die „Ungarn" und „Österreicher", die vielfach zurück nach Deutschland wollen?

Es ist die Bewerbergruppe, die für denselben Studiengang im Ausland eingeschrieben ist. In Niedersachsen und Berlin beispielsweise wird diese Bewerbergruppe gesondert erwähnt. In Hessen finden Sie überhaupt keine Erwähnung. Sie fallen in Hessen in der Regel auf die letzte Rangstelle unter die „sonstiger Bewerber". „Ungarn" und „Österreicher" finden daher in Hessen eher ungünstige Vergaberegelungen für das höhere Fachsemester vor. Anders ist es nur dann, wenn sich der „Ungar" oder „Österreicher" auf Familie am Studienort (Kind oder Ehegatte) berufen kann. Ist dies der Fall, ist das Vergabeverfahren hier wiederum günstiger.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Vergaberegeln für die höheren Fachsemester im Vergleich der Verfahrensvorschriften der Länder sehr unterschiedlich sind. Wer die Vergaberegeln kennt, kann seine Bewerbungschance entscheidend verbessern.

Mein Tipp: Wer sich zum höheren Fachsemester beworben hat und einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte diesen sorgfältig prüfen. Aus Erfahrung weiß ich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien im Vergabeverfahren gelegentlich nicht oder nicht vollständig erhoben werden. Dies eröffnet für ein Klageverfahren dann besondere Chancen.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

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