Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?

Mehr zum Thema: Studienplatzrecht, Studienplatz, Studienplatzklage, ZVS, Kapazitätsklage
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Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatzklageverfahren für das Wintersemester 2008/2009. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichten Artikelserie - vgl. bislang

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Rolf Tarneden
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Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

hier im Ratgeber - werden dieses Mal folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt.



1. Studienplatzklage ins erste Fachsemester

2. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester: ein Überblick

3. Achtung: Wichtige Fristen und Formalien beachten!

4. Besonderheiten Studienplatzklage Tiermedizin

5. Aktuelles aus Niedersachsen: Verwaltungsgericht Göttingen revolutioniert den Kapazitätsprozess



1. Studienplatzklage ins erste Fachsemester

1.1. ZVS-Studiengänge

Hervorzuheben für Humanmedizin aus dem vergangenen Berichtszeitraum ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Göttingen. Im ersten Fachsemester sind in erster Instanz Kapazitäten von weiteren 34 Studienplätzen aufgedeckt worden (Aktenzeichen 8 C 648/07). Hinzu kamen drei Studienplätze für das dritte Fachsemester sowie weitere 14 Studienplätze für das zweite Fachsemester.

Nach wie vor bietet die Studienplatzklage die einzige Alternative im Inland, einen Studienplatz zu bekommen, wenn das Bewerbungsverfahren bei der ZVS keinen Erfolg gehabt hat.

Für die Medizinstudiengänge ist davon auszugehen, dass die Bewerberzahl die Zahl verdeckter Kapazitäten überschreitet. In diesen Fällen ist daher die Strategie für die Auswahl der zu verklagenden Hochschulen (-n) von besonderer Bedeutung. Im Verfahren über die Vergabe versteckter Studienplätze werden unterschiedliche Kriterien angewendet: Teilweise wird frei verlost (jeder Bewerber hat die gleiche Chance). Teilweise wird vergeben unter Berücksichtigung der ZVS.kriterien (Note und Wartezeit) der Antragsteller. Teilweise wird auch berücksichtigt, wann der Antrag gestellt worden ist, Windhundverfahren (wer zuerst kommt, malt zuerst). Die genaue Kenntnis der Vergabeverfahren sichert die Optimierung der Chancen und vermeidet aussichtslose Antragstellungen. Jeder Mandant bekommt von mir ein chancenoptimiertes Angebot.

1.2. Sonstige Studiengänge ( = Studiengänge, die nicht über die ZVS vergeben werden)

Wie auch in den vergangenen Semestern war die Erfolgsquote hier wieder besonders hoch. Wie auch in den vergangenen Berichtszeiträumen empfehle ich die Studienplatzklage als Alternative zum geregelten Verfahren in diesem Bereich. Auch im vergangenen Zeitraum konnten fast alle Bewerber, die hier Mandat erteilt hatten, den gewünschten Studiengang im Klageverfahren erreichen. Hervorzuheben ist, dass die Klagen in diesen Studiengängen in aller Regel auch zeitlich recht schnell abgewickelt sind, sodass eine effektive Studienaufnahme im Bewerbungssemester in aller Regel möglich gewesen ist.

2. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester: ein Überblick

Die Studienplatzklage ist ins höhere Fachsemester ist für eine Vielzahl von Studenten von Interesse. Es sind z.B. die „Ungarn" oder „Österreicher", also die Mediziner, die in Ungarn oder Österreich ihr Studium aufgenommen haben und zurück wollen. Es sind ferner die Ortswechsler und die Quereinsteiger.

Die Zulassung ins höhere Fachsemester weist gravierende Besonderheiten gegenüber der Zulassung ins erste Fachsemester auf. Besondere Bedeutung hat dies für die von der ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) vergebenen Studienplätze (insbesondere Tiermedizin, Humanmedizin und Zahnmedizin). Denn in diesen Studiengängen ist das Vergabeverfahren für das erste Fachsemester immer dasselbe.

Dagegen sind die Vergaberegeln für das höhere Fachsemester durchaus unterschiedlich.

Deswegen kann eine sorgfältige Prüfung, für welche Hochschule die Zulassung erwünscht wird, von entscheidender Bedeutung für den späteren Zulassungserfolg – nötigenfalls im Klageweg - sein.

Beispiel: Da ich in Hannover – der Landeshauptstadt Niedersachsens – meinen Kanzleisitz habe, möchte die beispielhaft die Vergaberegeln für das höhere Fachsemester in Niedersachsen beleuchten.

Nach den einschlägigen Vorschriften werden Bewerber in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  • Härtefälle
  • Teilstudienplatzinhaber eines Studienplatzes für denselben Studiengang
  • Personen, die im Inland für den Studiengang eingeschrieben sind oder waren
  • Personen, die im Ausland für den Studienplatz eingeschrieben sind oder waren
  • Bewerber, die eine Zulassung für das erste Semester haben und in ein höheres Semester eingestuft werden können

Dabei sehen die Vergaberegeln vor, dass zunächst alle Bewerber mit Härtefallanträgen zugelassen werden. Erst wenn kein Antrag eines Bewerbers für einen Härtefall mehr vorliegt, werden Teilstudienplatzinhaber zugelassen. Sind auch alle Bewerber mit Teilstudienplatzzulassungen zugelassen, werden die Ortswechsler aus dem Inland berücksichtigt, erst dann die Ortswechsler aus dem Ausland u.s.w. .

Für all diejenigen, die einen „Härtefall" für sich annehmen für die Zulassung zum höheren Fachsemester, ist Niedersachsen besonders interessant.

Für die „Ungarn" und „Österreicher", die vielfach zurück nach Deutschland wollen, stellen diese Vergaberegeln eher eine Hürde dar. Denn diese Bewerbergruppe wird erst an vierter Rangstelle vergeben. Die „Ungarn" und „Österreicher" sollten ihren Blick daher bei ungünstiger Bewerberlage verstärkt auf andere Hochschulen richten, nämlich solche, deren Vergabeverfahren diese Bewerbergruppe früher zum Zug kommen lassen.

Interessant bei dem niedersächsischen Vergabeverfahren für das höhere Fachsemester ist aus meiner Sicht, dass die Note bisher erbrachter Studienleistungen bis hierhin überhaupt keine Rolle spielt! In dem Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist es dagegen undenkbar, dass – von Härtefällen abgesehen – der Abiturdurchschnitt nicht zählt. Erst „intern", also innerhalb der jeweiligen Gruppe (zunächst Härtefälle, dann Inhaber von Teilstudienplätzen usf.) kommt es auf die Leistung an, allerdings auch dort nur nachrangig.

Die Vergaberegeln sind in anderen Bundesländern durchaus anders. Dies soll im Rahmen einer Rechtsvergleichung mit den Zulassungsregeln in Berlin verdeutlicht werden:

Dort stehen die Bewerber mit Zulassung für das erste Fachsemester an erster Stelle (Niedersachsen: letzter Rang).

Sodann werden die für den Studiengang bereits im Inland eingeschriebenen Bewerber (Ortswechsler) berücksichtigt. Ist unter diesen eine Auswahl erforderlich, haben bisherige Studienleistungen ein hohes Gewicht (Niedersachsen: nur nachrangige Bedeutung bisheriger Studienleistungen). Ortswechsler mit guten Studienleistungen können also – natürlich abhängig vom Studienplatzangebot – in Berlin deutlich bessere Chancen als in Niedersachsen haben.

Sodann werden in Berlin die Ortswechsel mit Zulassung für den Studiengang im Ausland berücksichtigt.

Teilstudienplatzinhaber werden in Berlin nicht gesondert erwähnt (in Niedersachsen stehen sie auf dem 2. Rang).Wer sich zum höheren Fachsemester beworben hat und einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, sollte ihn sorgfältig prüfen. Ein Fehler im Ablehnungsverfahren kann die entscheidende Chance für die Zulassung sein. Und solche Fehler kommen vor. Das Attraktive an dem Verfahren ist, dass die Bewerberkonkurrenz in diesem Verfahren in aller Regel klein ist, häufig gibt es keinen Konkurrenten.Neben dem beschriebenen Verfahren gibt es weitere Möglichkeiten, klagweise einen Studienplatz zu erlangen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an mich.

3. Achtung: Wichtige Fristen und Formalien beachten!

Auf die wichtigsten Fristen ist immer hinzuweisen.

Stichtage sind:

31.05.2008
15.07.2008
01.10.2008

In manchen Bundesländern (z.B. Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Bayern, Berlin u.a.) laufen hier die Fristen für die Antragstellung ab. Wer die Fristen nicht wahrt, ist von dem Verfahren gänzlich ausgeschlossen. Dies wirkt sich vor allem negativ für die Verfahren aus, in denen das Studienjahr eingeführt ist, insbesondere Tiermedizin, einem Fach, in dem ausschließlich das Studium bundesweit zum Wintersemester aufgenommen werden kann.

Daneben sind bestimmte Formalien zu beachten bei der Antragstellung. Auch hier gilt. Die Nichtbeachtung von Formalien kann zum völligen Ausschluss an dem Vergabeverfahren führen. Auf die Wahrung der Fristen und Formalien ist daher besonders Bedacht zu nehmen.

4. Besonderheiten Studienplatzklage Tiermedizin

4.1. Ausgangslage

Die Ausgangslage für Tiermedizin ist im Vergleich zu anderen Medizinstudiengängen besonders schwierig. Es gibt lediglich fünf Hochschulen (Hannover, Berlin, Leipzig, München, Gießen) in Deutschland und Bewerbungen sind lediglich zum Wintersemester möglich. Umgekehrt halten sich die Bewerberzahlen für Tiermedizin im Vergleich zu den anderen Medizinstudiengängen aus meiner Sicht in moderaten Grenzen. Perspektivisch kann Berlin besonders interessant sein, da dort zur Zeit keine Studiengebühren erhoben werden. Umgekehrt sind dort die Prozesskosten am höchsten.

4.2. Neue Tiermedizinstudienplätze im letzten Bewerbungszeitraum?

Für den vergangenen Bewerbungszeitraum (Wintersemester 2007/2008) soll ein kurzer Verfahrensüberblick gegeben werden über die Ergebnisse in erster Instanz an den Hochschulen für Veterinärmedizin Leipzig, Gießen, Hannover und München (Prozesse, die ich für meine Mandanten geführt habe).

Universität Leipzig: ein weiterer Studienplatz im ersten Fachsemester (Verwaltungsgericht Leipzig Nc 2 K 5946/07).

Universität Gießen: (Verwaltungsgericht Gießen 3 GT 3256/07.W7): Ablehnung des Antrages, die Kapazitätsberechnung treffe zu.

Universität Hannover (Verwaltungsgericht Hannover 8 C 4092/07): Verlosung eines weiteren Platz im dritten Fachsemester. Kapazitätsrechtlich ein weiterer Studienplatz im ersten Fachsemester, der allerdings wegen bereits erfolgter Besetzung nicht verlost werden konnte.

München (Verwaltungsgericht München M 3 E C 07.20948): Verlosung zwei weiterer Studienplätze für das erste Fachsemester.

Aus vorstehendem ergibt sich, dass der Kapazitätsprozess dem Grunde nach seine Berechtigung hat. Bei drei von vier Universitäten führte die Kapazitätsberechnung zu erhöhter Kapazität. Gleichwohl in darauf hinzuweisen, dass die Bewerberzahl in allen Fällen höher war als die hinzu gekommenen Kapazitäten, sodass eine Verlosung der Studienplätze erfolgen musste. Sodann ist die Realisierung der Chance abhängig von den Bewerberzahlen. Näheres erfahren Sie gern auf Nachfrage.

Auch gegen die Universität Berlin hatte ich eine Prozessvertretung – jedoch für das höhere Fachsemester. Der Prozess ist noch nicht beendet.

5. Aktuelles aus Niedersachsen: Verwaltungsgericht Göttingen revolutioniert den Kapazitätsprozess

Das Verwaltungsgericht Göttingen trägt einem der größten Probleme in Studienplatzklagen in den Medizinstudiengängen Rechnung: Dem Entscheidungszeitpunkt: Die Semester beginnen im Oktober bzw. April. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Göttingen für das Wintersemester 2007/2008 gegen die Universität Göttingen ging hier am 23.01.2008 ein, also praktisch 4 Monate nach Semesterbeginn. Eine Studienaufnahme zum begehrten Semester ist damit zumindest praktisch kaum mehr möglich.

Dem will das Verwaltungsgericht Göttingen jetzt mit einer Straffung des Kapazitätsprozesses entgegen treten. Zum Sommersemester sollten Einwendungen bis zum 01.05.2008 vorgetragen sein. Die Kammer beabsichtigt, zu Beginn des Mai zu entscheiden.

Diese Mitteilung des Gerichtes erging zunächst nur für das Sommersemester 2008. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Procedere auch im Wintersemester 2008/2009 Anwendung findet. Das wird abzuwarten sein.

Das Bemühen des Verwaltungsgerichtes Göttingen wird von hier aus jedoch ausdrücklich begrüßt, ist es doch im Interesse der Studienplatzkläger. In Zeiten von fast bundesweit erhobenen Studiengebühren drücken finanzielle Belange der Kläger immer stärker.

Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich gern an mich.


Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
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