Studien- und Ausbildungskosten wieder voll abzugsfähig - BFH Urteile gegen die Praxis der Finanzämter
Von Rechtsanwältin Marlies Zerban 17.8.2011 | Ratgeber - Steuerrecht | 2079 Aufrufe Mehr zum Thema:Werbungskosten, Studium, Verlustfeststellung, Ausbildung, Kosten
Kosten für Ausbildung und Studium nach Schulabschluss jetzt wieder als Werbungskosten absetzbar
Nach jetzt veröffentlichen Urteilen von Ende Juli 2011 des Bundesfinanzhofs können bestimmte Ausbildungskosten durch Studium oder andere Bildungswege wieder steuerlich günstiger geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium nach Schulabschluss, sofern sie hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Steuerpflichtigen veranlasst sind, als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen. (Az. : BFH VI R 38/10 und VI R 7/10).
Marlies Zerban
Mainz
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Der BFH wendet sich damit gegen die enge Auslegung der §§ 9, 10 und 12 EStG und der bisherigen Praxis der Finanzämter, wonach die Aufwendungen für Erstausbildung oder Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs verrechnet wurden. Nur Werbungskosten können im Rahmen eines Verlustfeststellungsverfahrens bei fehlenden Einkünften des Studenten „gesammelt“ werden bis das erste Gehalt fließt. Dann wird bei der ersten Einkommensteuererklärung der Endbetrag der Verlustvorträge verrechnet.
Während die Finanzämter streng nach Erst- und Zweitausbildung trennten, urteilte der BFH, dass ein allgemeines Abzugsverbot für Aufwendungen der Erstausbildung nicht aus dem Einkommenssteuergesetz abgeleitet werden könne.
Welche Kosten und in welcher Höhe diese abzugsfähig sind, ist in jedem Fall detailliert zu prüfen. Entscheidend ist, dass in jedem Fall die Kosten der Ausbildung konkret für die spätere Berufstätigkeit veranlasst sein müssen. Dann steht einer Anerkennung en als vorweggenommene Werbungskosten nichts im Wege. Aufwendungen für Fachbücher, Studienaufenthalte im Ausland, Studiengebühren etc. können berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Eltern die Kosten bezahlt haben. Bei Stipendien und BaföG muss differenziert werden, ob dies als Zuschuss zum Lebensunterhalt oder für Ausbildungszwecke gewährt wurde. Bei den Kosten für die Wohnung am Studienort ist bei Ledigen die Abzugsfähigkeit für Kosten einer „doppelten Haushaltsführung“ dagegen nur begrenzt möglich. Studenten oder Auszubildende, die noch in der Ausbildung sind oder erst vor kurzem abgeschlossen haben und in den letzten Jahren keine Einkünfte bezogen haben oder nur im Rahmen eines „Minijobs“, können noch rückwirkend „Verlustfeststellungsbescheide“ beantragen.
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