@all:
Auf die Gefahr, dass Ihr mich jetzt für völlig verrückt erklärt, muss ich doch mal folgende Frage stellen, bzw. erst einmal den Sachverhalt schildern:
Die Jahresrechnung des Stromanbieters endet - wie wohl seit einigen Jahren überall üblich - mit einer Nachforderung in Höhe von z.B. 250 Euro. Der Kunde zahlt zunächst 50 Euro und schreibt gleichzeitig den Versorger an, mit der Bitte um eine Ratenvereinbarung für den Restbetrag, wobei die Raten nicht mehr als 20 Euro betragen sollen. Der Versorger lehnt ab und will sich auf max. 3 Raten einlassen. Inzwischen ist schon wieder ein neuer Monat angebrochen und der Kunde zahlt die von ihm angebotenen 20 Euro und schreibt erneut an den Versorger, dass höhere Raten nicht möglich sind und fügt entsprechende Einkommensnachweise bei. Nächste Reaktion des Versorgers ist die Androhung der Einstellung der Stromversorgung.
Jetzt meine ich, mal irgendwo gehört/gelesen zu haben, dass ein Stromanbieter wegen einer Nachforderung aus der Jahresrechnung, die Stromversorgung nicht einstellen darf. Ist das tatsächlich so korrekt und woraus ergibt sich das?
Danke für Eure Antworten.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"
Stromsperre wegen Jahresrechnung zulässig?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
@AxelK
Das wäre mir neu.
Was der Stromversorger nicht darf, ist die Einstellung der Lieferung bei einem ausstehenden Betrag unter 100€.
Ich bin aber sehr zuversichtlich, dass eine Einstellung mit einer Einstweiligen Verfügung sehr schnell aus dem We g geräumt wird.
Vorgehensweise brauche ich dir ja nun nicht wirklich erklären
Sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"
--- editiert vom Admin
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@Fritz Teufel
Deine Frage beantworte dir mal selbst oder schau dich hier bei frag einen Anwalt um. Googlen gilft auch.
Es ist auffällig, dass du Beiträge verfasst in denen du zwar alles besser zu wissen meinst, aber keine Begründung darlegst.
Sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"
@liketcj:
Ich habe von diesem Urteil des BGH auch am Rande gelesen. Allerdings dürften in dem Fall völlig andere Rechtsgrundlagen als bei der Einstellung durch das Versorgungsunternehmen und insofern nicht wirklich Parallelen zu meiner Frage.
quote:
Kommentatoren und etliche Anwälte sahen die Entscheidung als sehr bedenklich an und als Beginn eines Eingriffs in Grundrecht
Dem würde ich mich allerdings vollständig anschließen.
quote:
und strafrechtich relevantes Handeln des Sperrenden.
Strafrechtlich relevant? Hmm, ich weiß ja nicht. Allenfalls dann, wenn sich der Versorger, gegen den Willen des Kunden, Zutritt zur Wohnung verschafft, oder?
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"
Welches Grundrecht sollte denn hier eigentlich gefährdet sein?
> Der Eingriff in Eigentumsrechte (Wegnehmen der laut Vertrag zustehenden, aber nicht bezahlten Enerige) durch einen nicht Autorisierten (nicht durch Urteil, Titel, Amt oder ähnliches autorisiert) käme Diebstahl mit Vorsatz gleich.
Was für ein Haufen Stuß in nur einem Satz.
"Wegnehmen" kann man Energie kaum, oder speicherst du deine "laut Vertrag zustehende, aber nicht bezahlte" Energie selbst irgendwo zwischen, bevor du sie verbrauchst.
Du hättest also richtigeren Unsinn geschrieben, wenn du etwas von "Unterschlagung von Energie" gefaselt hättest.
"Diebstahl" gibt es bei Energie auch nicht; es gibt einen eigenen Straftatbestand "Entziehung von Energie".
Auch das liegt aber nicht vor, wenn lediglich Energie nicht geliefert wird, weil eine offene Rechnung besteht.
Eine Straftat ist hier nicht mal ansatzweise zu erkennen.
Aber schön zu wissen, daß es nur Leute wie du sind, die den BGH schulmeistern zu können glauben.
> Den Eingriff in Eigentumsrechte sehen die Kommentatoren der BGH-Entscheidung und die den BGH kritisierende Anwaltschaft.
Bitte Quellenangabe. Noch nicht gelieferte Energie kann keinem "Eingriff in die Eigentumsrechte" unterfallen; erst recht nicht, wenn es Aufrechnungsmöglichkeiten bzw. Zurückbehaltungsrechte gibt.
Wo sollte denn hier das Eigentumsrecht des Stromabnehmers verletzt werden? Der Abnehmer des Stroms hat doch zu keinem Zeitpunkt Eigentum an dem Strom erworben und somit kann auch sein Eigentumsrecht nicht verletzt werden.
Viel eher käme eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Versorgers in betracht, wenn er Strom liefern müsste, obwohl dieser gar nicht bezahlt wird.
Auch das Urteil des BGH basiert natürlich auf dem Grundrecht des Eigentums. Der einzige der dabei jedoch dieses Grundrecht geltend machen kann, ist jedoch der Vermieter. Der Mieter hat kein Eigentum und kann sich daher auch nicht auf ein entsprechendes Grundrecht berufen.
Und auch die Sperrung des Stromes sichert in erster Linie die Eigentumsrechte des Versorgers. Dem Stromempfänger kann schließlich nichts weggenommen werden, denn er hat den Strom ja gar nicht erst erhalten.
> Bei Bedarf such' ich das Az.
Bedarf!
Der BGH hat in seinem Urteil XII ZR 137/07
vom 06.05.2009 genau das Gegenteil von dem entschieden, was Du hier behauptest.
Eine Stromsperre ist danach zulässig, wenn der Mieter den Strom nicht bezahlt. Das Urteil gilt darüber hinaus für Mietverträge und für das Verhältnis gegenüber dem Vermieter.
Der Stromversorger hat gegenüber einem Vermieter weitergehende Rechte zur Einstellung der Versorgung. Im konkreten Fall gehe ich aber nicht davon aus, dass tatsächlich eine Stromsperre droht, wenn die angebotene Ratenzahlung eingehalten wird.
> Der BGH hat in seinem Urteil XII ZR 137/07
vom 06.05.2009 genau das Gegenteil von dem entschieden, was Du hier behauptest.
Wie ich schon des öfteren schrieb: wenn der gute liketcj wirklich mal eine seiner Quellen für seine abstrusen Behauptungen angibt, genügt meist schon ein Blick um festzustellen, daß da nicht im geringsten drinsteht, was er da herausliest.
Lehre: in Zukunft behandeln wir dein, lieber liketcj, Gewäsch als haltloses Hirngespinst, solange du nicht auch die Quellen angibst und wir nachprüfen können, was du so vollmundig behauptest.
Deinen ganzen Unsinn, was dir angeblich Anwälte und "Justizkenner" und sonstige Leutchen erzählt haben wollen, nimmt dir in Zukunft kein Mensch mehr ab.
Im konkreten Fall ist übrigens § 19 Abs. 2 StromGVV anwendbar.
Wenn der Fragesteller die Rückstände mit einer Rate von 20€ monatlich ausgleicht, dann besteht nach meiner Einschätzung hinreichende Aussicht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Der Stromversorger droht dennoch die Stromsperrung an, damit er sofort reagieren kann, wenn diese hinreichende Aussicht nicht mehr besteht, weil z.B. die selbst vorgeschlagene monatliche Rate nicht gezahlt wird.
Was an
"Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung
gemäß §§ 858
, 862 BGB
hinsichtlich der Mieträume.
"
hast du denn nicht verstanden?
Du meinst vermutlich den Absatz hier, der aber ausweislich des Eingangsfalls gar nicht einschlägig ist:
"Das Problem stellt sich nicht, wenn der Mieter Versorgungsleistungen aufgrund eigener Vertragsbeziehung zum Versorgungsunternehmen
bezieht. Dann droht dem Vermieter durch die weitere Versorgung der Mieträume mit Wasser, Strom und Heizenergie kein Schaden, sodass er nicht berechtigt ist, die Versorgungs-einrichtungen zu sperren, um wegen anderer Forderungen Druck auf den Mie-ter auszuüben
"
Im Eingangsfall sperrt nicht der *Vermieter* die Versorgungseinrichtungen, sondern der Versorger selbst stellt die Leistungen ein.
Wenn man natürlich so elementare Einfachheiten überliest, ist es kein Wunder, wieso du in anderen Threads ernsthaft behauptest, der BGH habe "deinen komplexen Fall nicht verstanden". Es ist ja wohl eher umgekehrt, wie du hier wieder schön bewiesen hast; und das anhand von einem Fall, den ein Schulkind verstehen würde.
Jung, gib doch *einmal* zu, wenn du dich geirrt hast. Bist du mit einer solchen Borniertheit etwa Dipl. Ing.?
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