Stromliefervertrag mit Vermieter
Stromliefervertrag mit Vermieter
2)Erstellt der Vermieter sie nicht, wann tritt dann die Verjährung für Ansprüche ein, zum Beispiel für Nachzahlungen der Mieter?Lieben Dank für Eure Antworten
-----------------
""
von Silvertabby am 09.05.2012 23:48
Status: Stift (30 Beiträge)
Userwertung:
3,0 von 5
(von 2 User(n) bewertet)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8086 weitere Beiträge zum Thema "Vermieter".
Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Stromliefervertrag mit Vermieter
1. Solche Verträge mit Zwischenzählern werden vom Grundversorger (Stadtwerke?) nicht geduldet.2. Wenn schon ein Vertrag, dann müsste darin auch vereinbart sein, wie die Abrechnung geschieht. Vorauszahlung mit (jährlicher?) Abrechnung. 3. Verjährungsfrist für diese Forderung beträgt 3 Jahre. -----------------
""
von Liane46 am 10.05.2012 08:58
Status: Unsterblich (997 Beiträge)
Userwertung:
1,3 von 5
(von 24 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:
Solche Verträge mit Zwischenzählern werden vom Grundversorger (Stadtwerke?) nicht geduldet.
Ungern gesehen, aber sie hat keine Handhabe zu verbieten.
In bestimmten Situation ist die Neuverletung einer Stromleitung
nicht möglich oder nur mit erheblichen Kosten verbunden.
quote:
Wann ist der Vermieter verpflichtet diese zu erstellen,l bzw. wann können die Mieter die Erstellung dieser verlangen?
Sinnvoll ist wenn die Abrechnung sich nach der Abrechnung mit
dem Hauptversorger richtet, meistens jährlich. Da dort die
Preise: Strompreis, MWSt, in der Rechnung stehen.
Bei Zwischenzähler entfällt der Grundpreis. Diesen zahlt nur
der Hauptverbraucher als seine sowieso Kosten. Es sei denn, er
selbst verbraucht den Strom nicht mit, dann ist der Grundpreis unter den mehreren Stromverbrauchern zu verteilen.
Es bleibt die Frage:
Ob der Hauptverbraucher den Strom jederzeit sperren darf, wenn der Mitverbraucher ihm gegenüber die Stromkosten oder Vorauszahlung nicht zahlt ?
von icecycle am 10.05.2012 10:47
Status: Unsterblich (4623 Beiträge)
Userwertung:
2,0 von 5
(von 80 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:
Solche Verträge mit Zwischenzählern werden vom Grundversorger (Stadtwerke?) nicht geduldet.
Ungern gesehen, aber sie hat keine Handhabe zu verbieten.
In bestimmten Situation ist die Neuverletung einer Stromleitung
nicht möglich oder nur mit erheblichen Kosten verbunden.
quote:
Wann ist der Vermieter verpflichtet diese zu erstellen,l bzw. wann können die Mieter die Erstellung dieser verlangen?
Sinnvoll ist wenn die Abrechnung sich nach der Abrechnung mit
dem Hauptversorger richtet, meistens jährlich. Da dort die
Preise: Strompreis, MWSt, in der Rechnung stehen.
Bei Zwischenzähler entfällt der Grundpreis. Diesen zahlt nur
der Hauptverbraucher als seine sowieso Kosten. Es sei denn, er
selbst verbraucht den Strom nicht mit, dann ist der Grundpreis unter den mehreren Stromverbrauchern zu verteilen.
Es bleibt die Frage:
Ob der Hauptverbraucher den Strom jederzeit sperren darf, wenn der Mitverbraucher ihm gegenüber die Stromkosten oder Vorauszahlung nicht zahlt ?
von icecycle am 10.05.2012 10:47
Status: Unsterblich (4623 Beiträge)
Userwertung:
2,0 von 5
(von 80 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:
Bei Zwischenzähler entfällt der Grundpreis. Diesen zahlt nur
der Hauptverbraucher als seine sowieso Kosten.
Nein, "Sowieso-Kosten" betreffen das Mängel- und Schadensersatzrecht.
Miet-Vertraglich kann der Grundpreis anteilig umgelegt werden.
Für die Abrechnung gilt § 556 BGB, Abweichungen zum Nachteil des M sind unzulässig.
-----------------
""
von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 10.05.2012 10:54
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:
3,2 von 5
(von 178 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:
Bei Zwischenzähler entfällt der Grundpreis. Diesen zahlt nur der Hauptverbraucher als seine sowieso Kosten.
quote:"Sowieso-Kosten" war eine Beratung (oder war nur eine Meinung ?) eines SteuerBERATERs.
Nein, "Sowieso-Kosten" betreffen das Mängel- und Schadensersatzrecht.
Ob mit oder ohne Zwischenzähler, diese Kosten entsteht dem
Hauptverbraucher so oder so (So-wie-so-Kosten). Aber umso besser, wenn diese Kosten trotzdem mit den Mitverbrauchern zu teilen sind.
Aber, wenn der Grundpreis nicht umgelegt wird, hat der VM ja Grund den Strom zu sperren, er trägt ja allein den Zählerkosten.
-- Editiert icecycle am 10.05.2012 12:31
von icecycle am 10.05.2012 12:27
Status: Unsterblich (4623 Beiträge)
Userwertung:
2,0 von 5
(von 80 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:
Aber, wenn der Grundpreis nicht umgelegt wird, hat der VM ja Grund den Strom zu sperren, er trägt ja allein den Zählerkosten.
Nein, bei einem laufenden, ungekündigten MV hat der Vm. kein Recht, den Strom zu sperren. Bei einem Wohnungsmietvertrag schon zwei mal nicht, auch wenn Zahlungsrückstände bestehen.
Dieses Urteil XII ZR 137/07 hat einen gekündigten Gewerbemietvertrag betroffen.
Und das steht auch in diesem Urteil:
Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann ...
Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall aus der Eigenart des - beendeten - Mietvertrages (z. B. Wohnraummiete) oder den besonderen Belangen des Mieters (z. B. Gesundheitsgefährdung oder etwa durch eine Versorgungssperre drohender, besonders hoher Schaden) ergeben.
-----------------
""
von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 10.05.2012 13:31
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:
3,2 von 5
(von 178 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
Ich halte flawless Hinweis auf § 556 Abs. 4 BGB für zutreffend.Meiner Ansicht nach gelten hier die für Nebenkosten üblichen Regelungen aus § 556 Abs. 3 BGB. Der Mieter hat einen Anspruch auf Abrechnung wenn er Vorauszahlungen leistet. Der Vermieter kann bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des (für die übrigen NK geltenden) Abrechnungszeitraums Nachforderungen geltend machen, danach nicht mehr.
Der Umstand, dass ein „seperater" Stromliefervertrag mit dem Vermieter geschlossen wurde, ist wegen § 556 Abs. 4 BGB unerheblich. Durch das künstliche Aufteilen von Bestandteilen eines Mietvertrages in verschiedene Einzelverträge können die Regelungen des Mietrechts nicht umgangen werden. Das ein seperater Vertrag NICHT vorliegen kann ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass der Stromliefervertrag ohne den Mietvertrag nicht denkbar ist. Oder kann der Stromliefervertrag unabhängig vom Mietvertrag gekündigt bzw. fortgesetzt werden? Wohl kaum!
Mit „seperatem" Stromliefervertrag soll halt eben nur vereinbart sein, dass die Mieter den vom Vermieter gewählten Versorger akzeptieren muss und keinen Anspruch auf einen Zwischenzähler hat. Vermutlich hatte der Vermieter in der Vergangenheit mal Probleme wegen so etwas mit einem Mieter und will sich nun mit Hilfe des „seperaten" Vertrages vor Mieterforderungen nach Zwischenzählern oder einen Anbieterwechsel schützen.
-----------------
""
von Ilsa1939 am 10.05.2012 18:00
Status: Unsterblich (3985 Beiträge)
Userwertung:
2,8 von 5
(von 266 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:@Ilsa Bitte noch einmal den Eingangsbeitrag lesen. Hier gibt es ja Zwischenzähler, aber der/die TE will nicht mit dem Stromvertrag zwischen Mieter und Vermieter heraus rücken.Also reden wir hier über Dinge, die dem/der TE scheinbar nicht mehr interessieren.
keinen Anspruch auf einen Zwischenzähler hat.
-----------------
""
von Liane46 am 10.05.2012 19:40
Status: Unsterblich (997 Beiträge)
Userwertung:
1,3 von 5
(von 24 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:
dass der Stromliefervertrag ohne den Mietvertrag nicht denkbar ist. Oder kann der Stromliefervertrag unabhängig vom Mietvertrag gekündigt bzw. fortgesetzt werden? Wohl kaum!
Doch.
Strom ist nicht lebenswichtig.
Den Mietraum ist nicht unbedingt eine Wohnung, bzw. könnte
Werkstatt, Lager, o.a. sein bzw. benutzt werden.
von icecycle am 11.05.2012 10:52
Status: Unsterblich (4623 Beiträge)
Userwertung:
2,0 von 5
(von 80 User(n) bewertet)
>Stromliefervertrag mit Vermieter
quote:
Den Mietraum ist nicht unbedingt eine Wohnung, bzw. könnte
Werkstatt, Lager, o.a. sein bzw. benutzt werden.
Der TE hat zwar Wohnraum gemietet, das könnte aber auch Lagerraum sein, deshalb ist das zwingende Wohnraummietrecht nicht anwendbar, alle gesetzlichen Verbote in §§ 549 ff. BGB sind obsolet?
Da Strom nicht lebenswichtig ist, handelt es sich nicht um Betriebskosten? § 1 I 1 BetrKV?
Da müsstest doch sogar du ins Grübeln geraten.
So ganz am Rande hast du dich übrigens selbst ins Knie geschossen: Wenn Stromkosten keine Betriebskosten wären, dürften sie gar nicht umgelegt werden, der Vm. bliebe dann darauf sitzen.
-----------------
""
von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 11.05.2012 12:00
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:
3,2 von 5
(von 178 User(n) bewertet)
Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Ähnliche Themen im www.123recht.net Leserforum:
123recht.net ist Rechtspartner von:
366323
registrierte
Nutzer
durchschnittl. Bewertung
110818
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online

