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Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH haftet ebenso wie deren faktischer Geschäftsführer

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Luis Fernando Ureta
27.5.2004 | Ratgeber - Wirtschaftsrecht | 22945 Aufrufe
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GmbH, Strohmann, Geschäftsführer, Haftung

Wer sich aus Gefälligkeit bereit erklärt, als Geschäftsführer einer GmbH zu fungieren, geht ein erhebliches Haftungsrisiko ein

Immer wieder übernehmen Angehörige, Freunde oder Mitarbeiter für einen anderen die Rolle des GmbH-Geschäftsführers in dessen GmbH. Sie werden in das Handelsregister eingetragen, erscheinen als Geschäftsführer auf den Briefköpfen usw.. Tatsächlich haben diese Strohmänner aber im Unternehmen keinerlei Mitspracherechte und wissen nicht, was dort vor sich geht, wie es um die Finanzen des Unternehmens steht, welche Haftungsgefahren bestehen usw.. Die faktische Geschäftsführung wird regelmäßig von demjenigen ausgeübt, der auch der maßgebliche Gesellschafter der GmbH ist. Für den eingetragenen Geschäftsführer bedeutet dies ein ganz erhebliches Risiko, denn er haftet allen Gläubigern der GmbH für Versäumnisse der Geschäftsführung, unabhängig davon, ob er diese tatsächlich ausübt oder nicht.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtssprechung nochmals für einen besonders krassen Fall bestätigt (Urteil vom 11.03.2004). Eine über achtzigjährige Frau hatte für ihren Sohn die Geschäftsführung in dessen GmbH übernommen, war jedoch tatsächlich nur als „Strohmann“ eingesetzt. Die faktische Geschäftsführung übte der Sohn zusammen mit einem anderen Gesellschafter aus. Es kam wie es kommen musste, die GmbH rutschte in die Insolvenz. Der Sohn wurde u.a. vom Finanzamt als faktischer Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Anspruch genommen. Die Mutter selbst wurde vom Finanzamt verschont. Der Sohn zog vor Gericht und hatte damit Erfolg. Denn das Finanzamt hatte einen entscheidenden Fehler gemacht.

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Rechtsanwalt
Luis Fernando Ureta
Burgwedel

Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Medizinrecht

Das Gericht bestätigte, dass auch der Sohn als faktischer Geschäftsführer ein möglicher Haftungsschuldner für die bestehenden Steuerschulden sei. Das Finanzamt hätte daher im Haftungsbescheid prüfen müssen, ob nicht auch die Mutter als eingetragene Geschäftsführerin für die Steuerschulden haften muss. Da sich dies aus den Bescheiden nicht ergab und auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr rechtzeitig nachgeholt wurde, unterlag das Finanzamt letztendlich. Es hatte einen so genannten „Ermessensfehler“ gemacht.

Fazit:

In diesem Fall mag es für die Betroffenen noch gut ausgegangen sein, da sie den Prozess gewonnen haben. Das Urteil verdeutlicht jedoch die erheblichen Risiken für den so genannten Strohmann-Geschäftsführer. Dieser haftet ebenso wie der faktische Geschäftsführer für die fehlerhafte Geschäftsführung in einer GmbH. Die größte Praxisrelevanz dürfte hierbei der Fall der Insolvenzverschleppung haben. Immer wenn die GmbH in die Insolvenz rutscht, wird automatisch geprüft, inwieweit der Geschäftsführer es versäumt hat, die Insolvenzreife rechtzeitig anzuzeigen. Wird dies bejaht, so haftet der Geschäftsführer schon fast zwangsläufig gegenüber Gläubigern für einen Teil der Schulden.
Neben den ganz normalen zivilrechtlichen Ansprüchen sind hier insbesondere die Steuerschulden, die Lohnansprüche und die Sozialversicherungsansprüche von Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern zu nennen. Jeder, der sich bereit erklärt, die Geschäftsführung einer GmbH zu übernehmen und hierbei nur als Strohmann fungieren soll, sollte sich der Risiken vorher bewusst sein. Er sollte insbesondere klären, weshalb der faktische Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß übernehmen will oder kann. Häufig hat sich diese Person bereits vorher im Geschäftsleben als unzuverlässig erwiesen und es wurde ihr untersagt, zumindest für einen bestimmten Zeitraum wieder die Geschäftsführung eines Unternehmens zu übernehmen.

Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
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