Hallo alle zusammen,
ich habe eine knifflige Frage bez. WEG-Recht.
In 2013 wurde allstimmig beschlossen einem Eigentümer (A) die Umgestaltung des in seinem Sondernutzungsrecht stehenden Gartenstücks zu genehmigen.
Im genehmigten Antrag, welcher so wörtlich vom Antragsteller stammt, heißt es u.a. wörtlich:
„Errichtung einer ebenen Fläche (zur Errichtung einer Lagerhütte) an der zum Hauseingang angrenzenden Schrägfläche: "
Diesem Antrag wurde ALLTSTIMMIG zugestimmt. So weit so gut.
Auf einmal stand dort jedoch eine so große Lagerhütte (zudem fast genau an der Hauswand) das der Keller eines Miteigentümers (B) nahezu völlig dunkel ist und auch kaum noch belüftet werden kann.
Jetzt gehen die Meinungen über die Rechtmäßigkeit dieser errichteten Hütte weit auseinander. Natürlich legt der Wortlaut des Antrags die Vermutung nahe das auf der ebenen Fläche auch eine Lagerhütte errichtet werden soll. Diese wurde jedoch im Antrag weder direkt erwähnt, noch wurden genauere Angaben über Größe usw. gemacht.
Eigentümer (B) dessen Keller jetzt dunkel und nahezu unbelüftet ist, ist verständlicherweise über den jetzigen Zustand nicht gerade glücklich und möchte bei der nächsten Versammlung einen Beschluss erwirken der den Rückbau der Lagerhütte fordert, bzw. per „Nichtbeschluss" eines Antrags auf nachträgliche Genehmigung zum Bau der Hütte (dem er dann nicht zustimmt) deren Unrechtmäßigkeit bestätigt haben (ich hoffe das ist verständlich ?).
Idee 1:
Eigentümer (B), mit dem jetzt dunklen Keller, stellt einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Lagerhütte des Eigentümers „A" und stimmt diesem Antrag dann natürlich nicht zu.
Hierdurch wäre, so der Bau nicht schon durch den ersten allstimmig genehmigten Antrag mit genehmigt ist, die Lagerhütte unrechtmäßig erstellt und müsste entweder abgebaut werden, oder die WEG könnte, so sie einen entsprechenden weiteren Beschluss fasst, den Rückbau auf dem Gerichtsweg erstreiten.
FRAGEN hierzu:
Kann eigentlich Eigentümer B einen derartigen Antrag stellen? Schließlich ist er weder Erbauer noch Besitzer der Lagerhütte, sondern in diesem Fall gestörter Miteigentümer.
Würde dem Antrag nicht alltimmig zugestimmt, müsste die WEG dann den Klageweg beschreiten (wäre wohl ein einfacher Mehrheitsbeschluss ?), oder wäre das dem durch die Hütte beeinträchtigten Eigentümer vorbehalten?
Idee 2:
Der beeinträchtigte Eigentümer B stellt den Antrag den Erbauer der Lagerhütte auf Rückbau zu verklagen.
Frage:
Wäre hier ein einfacher Mehrheitsbeschluss ausreichend, bzw. was wäre wenn sich die anderen Eigentümer einer solchen Klage nicht anschließen wollten und der entsprechenden Beschluss daher nicht zustande kommt?
Idee 3:
Hat jemand aus eigener Erfahrung schon einmal eine vergleichbare Situation gehabt, und wie wurde diese gelöst?
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"Danke im Voraus
Tobias"
Strittige bauliche Veränderung im WEG Recht
8. April 2014
Thema abonnieren
Frage vom 8. April 2014 | 17:44
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Strittige bauliche Veränderung im WEG Recht
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#1
Antwort vom 8. April 2014 | 18:43
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1388x hilfreich)
B braucht keinen Beschluss der WEG. Er kann selbst auf Rückbau der so nicht genehmigten Hütte klagen.
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"Heike aus Bochum"
#2
Antwort vom 8. April 2014 | 19:18
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Hallo Heike,
dass habe ich dem Eigentümer auch gesagt, er möchte aber gerne die anderen Eigentümer irgendwie mit ins Boot ziehen.
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"Danke im Voraus
Tobias"
Und jetzt?
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