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Streitwertkatalog --> Gegenstandswert anstatt Rahmengebühr - was ist zu verwenden ?

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Streitwertkatalog --> Gegenstandswert anstatt Rahmengebühr - was ist zu verwenden ?

Hallo allerseits,

im Internet habe ich neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch einen Streitwertkatalog gefunden.

RVG:
www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/RVGeinspaltig.pdf

Streitwertkatalog:
www.bverwg.de/files/d4e7893ce65e3f5311ad1ca665f40a4a/2283/Streitwertk.pdf
oder
www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/streitwertkatalog.pdf

Diese beiden Streitwertkataloge verweisen außerdem noch auf den von 1996, den hatte ich bei www.google.de gefunden mit der Suchabfrage:
Streitwertkatalog "in der Fassung vom Januar 1996" -2004
konnte ich leider nur einmal öffnen "Im Cache", einen Link kann ich deshalb nicht angeben.

Das RVG kennt in Teil 2 Abschnitt 5 "Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten" die Kostenziffer 2500 und 2501.
Kostenziffer 2500 --> Gebühren zw. 40 und 520 Euro (aber mehr als 240 Euro nur wenn Tätigkeit umfangreich oder schwierig).

Der Streitwertkatalog kennt einen "Auffangwert" (--> Streitwert 5000 Euro). Ich vermute, daß dieser Wert für alle nicht erfaßten / nicht berechenbare Streitwerte Anwendung findet.

Wonach richtet sich, ob der Rechtsanwalt seine Gebüren nach der Kostenziffer 2500 oder nach dem Auffangwert zu berechnen hat ?

Einen außergerichtlichen Fall angenommen, würde die Kostenziffer 2500 nach meinem Verständnis die Gebüren des Rechtsanwaltes in einfachen Fällen bei 240 Euro bzw. in schwierigen Fällen bei 520 Euro deckeln, während die Abrechnung nach Streitwert (in diesem Fall dem Auffangwert 5000 Euro) deutlich höhere Gebühren (nach meiner Ansicht bis zu 752,50 Euro) zuläßt.

Wonach richtet sich, wie abzurechnen ist ?

Danke
Mit freundlichen Grüßen


von unwissender123 am 15.12.2005 01:05
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>Streitwertkatalog --> Gegenstandswert anstatt Rahmengebühr - was ist zu verwenden ?
wenn es eine entsprechende sozialgerichtliche tätigkeit handelt muss nach Nr. 2500/2501 abgerechnet werden.

der auffangwert findet nur in zivilrechtlichen angelegenheiten ohne bestimmbaren wert verwendung -> zB aufsetzen einer patientenverfügung, eröffnen eines kontos etc, soweit kein streitwertkatalog andere anhaltpunkte bietet.


von luDa am 16.12.2005 13:30
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>Streitwertkatalog --> Gegenstandswert anstatt Rahmengebühr - was ist zu verwenden ?
Gericht war nicht eingeschaltet ("... sozialgerichtliche tätigkeit..."). Trotzdem Ziffer 2500 ?

Fall betraf das Sozialgesetzbuch in einem nicht materiellem Bereich.
Eine passende Rubrik im Streitwertkatalog 2004, Bereich SGB konnte ich nicht finden.


-- Editiert von unwissender123 am 17.12.2005 18:54:25


von unwissender123 am 17.12.2005 18:50
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