Streitwert unklar

20. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
JB1990
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Streitwert unklar

hallo zusammen,
wir stecken in einer sehr unschönen Situation. nach dem Tod unserer Mutter haben mein Bruder und ich zusammen unser Elternhaus + großes Grundstück geerbt. Der Sohn der nachbarin kam unmittelbar nach dem Tod unserer Mutter auf uns zu und wollte die Immobilie kaufen. Zunächst war davon die Rede das Haus für ein Jahr zu mieten, dann zu kaufen und bar zu zahlen. Da aber ein zweiter Kaufinteressent dazu kam, haben die sich gegenseitig überboten und letztendlich kam der Sohn der Nachbarin mit der Aussage er möchte doch gleich kaufen, da der Kaufpreis höher geworden ist. Seltsame aussage aber gut, Wir kennen uns seit 45 jahren und hatten überhaupt keinen Grund an der Seriösität zu zweifeln. somit wurde eine Absprache betroffen mit dem Inhalt dass das Haus ab Oktober 2015 bereits renoviert werden darf unter der Vorraussetzung, dass der Kauf zum Dez. 2015 vollzogen ist. Es folgten 1001 Ausrede und zahlreiche Lügen. Bis heute ist der Kaufpreis nicht gezahlt, wir haben im März mitgeteilt, dass wir auch nicht mehr an die Familie verkaufen werden und man möge ausziehen. haben die natürlich nicht gemacht. Jetzt ist das Verhältnis derart gestört, dass wir nur noch mehr schlecht als Recht über Anwälte kommunizieren. Zum Okt. 2015 wurde vereinbart, dass bis zum Abschluss des Kaufvertrags im Dez. eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 Euro monatlich gezahlt wird, unter anderem auch deshalb weil wir ja alle Festkosten fürs Haus wie Wasser, Müll und Versicherungen weiter tragen.
Da diese Menschen nicht freiwillig das Feld räumen und behaupten sie hätten einen mündlichen unbefristeten Mietvertrag blieb uns nichts anderes übrig als einen Anwalt zu konsultieren. Im Beratungsgespräch wurde natürlich auch über die möglich anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten gesprochen bezgl. der Räumungsklage gesprachen. Es wurde uns mitgeteilt, dass bei Räumungsklagen immer eine Jahresmiete zugrunde gelegt wird, in inserem Fall die Nutzungsentschädigung für die Berechnung des Streitwertes. Wäre ja nach Adam Riese 4800 Euro. Wir sind nun irritiert und entsetzt zugleich, als wir feststellen mussten, dass die Anwältin die Klage vor dem Landgericht einreichen wird und als Streitwert nun den ehemalig vereinbarten Kaufpreis zugrunde legt, der natürlich um ein vielfaches Höher ist. Da die anwältin aufgrund urlaubs momentan nicht erreichbar ist hoffe ich auf Hilfe hier. Kann das denn richtig sein. Wir wollen nur die räumung, werden definitiv nicht an diese Menschen verkaufen. Vielleicht hat jemand eine Idee. Ich wäre sehr dankbar. VG

-- Editier von lotterlisa66 am 20.07.2016 15:59

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von lotterlisa66):
Kann das denn richtig sein.

Ja, kann es.


Ob es das auch ist, da müsste man schauen wie die Anwältin das begründet.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
JB1990
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

diese wäre der Hinweis der anwältin, der mit dem Klageentwurf gesandt wurde
Anliegend überreichen wir Ihnen einen ersten Entwurf eines Klageschriftsatzes. Da es um die Räumung der Immobilie geht, und das Grundstück ca. 140.000,00 Euro wert ist (so zumindest die Kaufvertragsverhandlungen…) ist das Landgericht Neuruppin zuständig.

und dieser Hinweis findet sich im Klageentwurf
Zuständig ist gemäß § 24 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nr. 1 , § 71 Absatz 1 GVG das Landgericht
Neuruppin

aber hätte sie nicht mit uns sprechen müssen. es ist ja doch ein deutlicher unterschied ob ich einen anwalt bezahle und der Streitwert ist 7 bis 8tausend euro oder eben 140.000 euro.

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#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "lotterlisa66",

mein aufrichtiges Beileid zum Tod Ihrer Mutter und viel Kraft für die weitere Zeit.

Wie Sie bereits zutreffend recherchiert haben, richtet sich der Streitwert einer Räumungsklage gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Mietzins.

Es kann sich bei der Berechnung Ihrer Anwältin demnach nur um ein Versehen handeln. Sie sollten Ihre Anwältin hierauf ansprechen, wenn Sie aus dem Urlaub zurück ist und die Sachlage gemeinsam erörtern.

Ich kann nach derzeitigem Sachstand nicht erkennen, warum sich der Streitwert am möglichen Verkaufswert orientieren soll.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wir haben ja hier keine Räumungsklage aufgrund eines "richtigen" Mietverhältnisses. Man kann auch darüber streiten, ob es ein ähnliches Nutzungsverhältnis ist. Das wurde verneint bei dem zwischen Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstücks für die Übergangszeit bestehenden Nutzungsverhältnis (OLG Hamm vom 30.06.2011 - 5 W 45/11 ; OLG Frankfurt a. M. vom 21.02.1983 - 17 W 6/83 ). Evtl. landet man beim reinen Herausgabeanspruch aus Eigentum und dann wäre es der Wert der herauszugebenden Sache.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Wobei der Gedankengang,

Eidechse,

durchaus naheliegend ist.

Die Nutzungsentschädigung ist für die Zeit bis zum Verkauf (Eigentumsübergang) vereinbart.

Der Zeitpunkt ist noch nicht erreicht, sodass ein Räumungstitel ohne auch die ursprüngliche Verklaufszusage anzugreifen, möglicherweise nicht erfolgreich sein kann.

Berry

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#6
 Von 
JB1990
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo Sir Berry,
ich weiß nicht ob ich sie missverstanden habe.... vereinbart war letztendlich, einziehen im Oktober, kaufen im Dezember. nach wie vor sind wir verwundert, aber nun ist es sowieso zu spät, die klage ist raus, die Anwältin im urlaub, nun werden wir bald erfahren ob die Klage vielleicht ans AG verwiesen wird und hoffentlich klärt sich dann auch die Streitwertfrage. VG und einen schönen Tag.

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