Streitwert, Gegenstandswert und Rechtsanwaltskosten – was ist was und was zahle ich?

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Streitwert, Gegenstandswert, Abmahnkosten, Unterlassungsstreitwert, Rechtsanwaltskosten
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Häufig wird der Streitwert missverstanden und uns erreichen panische Anrufe von Mandanten: Hilfe, ich soll 50.000,00 Euro zahlen! Aber keine Panik – so ist es nicht. Wir erklären, was es mit dem Strei

Gegenstandswert oder Streitwert ?

Vom Streitwert ist dann die Rede, wenn der Fall vor Gericht geht. Solange es sich noch um außergerichtliche Streitigkeiten und Briefwechsel handelt, wird vom Gegenstandswert gesprochen.

Der Sinn und Zweck beider Begriffe ist gleich: Bei dem Streit- oder Gegenstandswert handelt es sich häufig um einen Schätzwert, welcher der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dient. Bei Zahlungsansprüchen (z.B. aus Lizenzschäden) entspricht der Gegenstandswert jedoch der Höhe der (Gesamt-) Forderung. Handelt es sich um Unterlassungsansprüche, dann wird der Gegenstandswert geschätzt – und zwar auf das, was die Unterlassung wert ist. Man überlegt, welchen Schaden die Nichtbeachtung der Unterlassung hervorrufen könnte. Der tatsächlich eingetretene Schaden ist dafür nicht relevant. Von Bedeutung für die Schätzung ist nur der potentielle Schaden. Geht man von einem unberechtigten CD-Verkauf über das Internet aus, welche ca. 18 Euro kostet und beachtet dabei, dass tausende Nutzer Zugriff (insbesondere bei Filesharing-Fällen) auf die CD haben können, so gelangt man ganz schnell auf einen Gegenstandswert in Höhe von 18.000 Euro oder mehr. Unerheblich ist zudem die Dauer des Rechtsverstoßes für die Ermittlung des Unterlassungs-Gegenstandswerts. Dieser Punkt wird erst bei der Berechnung des Schadensersatzes herangezogen (z.B. die Dauer der unerlaubten Nutzung eines Fotos auf einer gewerblichen Webseite).

Da der Gegenstandswert/Streitwert häufig ein Schätzwert ist, wird er gerne zu hoch angesetzt. Daher macht es immer Sinn, die Unterlassungserklärung nicht blind zu unterschreiben, sondern auch die Höhe des Gegenstandswerts zu prüfen. Denn darauf basierend berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren von ihrer Seite her und die Anwaltsgebühren der Gegenseite – die Sie im Zweifel auch oder anteilig zu tragen haben.

Der Streitwert ist außerdem auch abhängig von dem Rechtsgebiet, in dem der Rechtsverstoß begangen wird. Urheberrechtliche Streitwerte basierend auf der unerlaubten Nutzung von Fotos werden in der Regel nicht so hoch angesetzt, wie Streitwerte im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht.

Was zahle ich ?

Wird ein rechtskräftiges Urteil mit einem Streitwert von 50.000 Euro gegen Sie erwirkt, müssen Sie nicht diese hohe Summe zahlen. Was Sie zahlen müssen, sind die Gerichtsgebühren, die Anwaltsgebühren von Ihnen und der Gegenseite und evtl. Schadensersatz an den Gegner.

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