Streitigkeit über Parkplatzeigentum

16. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sicilio
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Streitigkeit über Parkplatzeigentum

Guten Tag,

ich entschuldige mich schon mal für den umfangreichen Text aber ich denke lieber gleich alle Informationen als, dass ihr stückchenweise nachhaken müsst.

Wir haben zur Zeit ein kleines Problem. Und zwar besitzen wir eine Ferienwohnung und in unserem Haus ist ein neuer Eigentümer eingezogen.
Dieser meint jetzt, dass ihm 1 bestimmter! Parkplatz des Hauses gehöre/sein Eigentum sei.Diesen fordert er auch konsequent ein und droht mit der Polizei wenn ich dort nicht mein Auto umgehend entferne. Und wir bzw. ich bin mir sicher, dass dem nicht so ist. Er pocht auf seinen notariell beglaubigten Kaufvertrag.

Kommen wir mal zum Haus. Es handelt sich um ein 12 Parteien Haus mit 12 Parkplätzen im Außenbereich.

In der Teilungserklärung(erstellt im Jahr 1971) des Hauses steht zu dem jeweiligen Eigentum der Wohnungen folgendes:
„Miteigentumsanteil von xx/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. M/x bezeichneten Wohnung. Die Wohnfläche beträgt xx m²."

Unter §2 Begriffsbestimmungen findet sich dann folgende ergänzende Definition :

„ (1) Wohneigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(2) Gemeinschaftliches Eigentum ist das Grundstück einschließlich der Kraftfahrzeugstellplätze, sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. „



Soweit ist das meiner Meinung nach eindeutig. Die Parkplätze sind Gemeinschaftseigentum und dem Eigentümer steht lediglich ein beliebiger Parkplatz von den 12 Parkplätzen zu aufgrund der Tatsache, dass er eine von Zwölf Wohnungen besitzt.

Jetzt kommt der Punkt auf den er sich beruft. Und zwar geistert seit Bau des Hauses ein Dokument (von Bauherr xxxx ausgefertigt und mit Stempel der Gemeinde im Jahr 1970) rum auf welchem Parkplätze mit den Nummern 1-12 eingezeichnet sind.
Meines Wissens nach muss doch ein Bauherr ausweisen, dass jeder Wohnung zumindest theoretisch ein Parkplatz zur Verfügung steht und ich denke hierfür wurden die Parkplätze eingezeichnet.
Denn es findet sich nirgends, weder in der Teilungserklärung noch in späteren Eigentümerversammlungen, ein Verweis darauf, dass die Parkplatznummer in irgendeiner Verbindung zur Wohnungsnummer steht. Also sowas wie Parkplatz Nr.1 gehört zum Sondereigentum der Wohneinheit M/1. Dies ist nirgends zu finden.

Des Weiteren gab es schon eine Eigentümerversammlung zu diesem Thema ( Beschlussfähigkeit lag vor) die festgestellt hat, dass keiner Wohnung ein fester Parkplatz zugeordnet ist.

„Grundbuchmäßig besitzt kein Eigentümer einen Parkplatz und Herr xxxx (der Erbauer des Hauses, welcher auch dieses Dokument mit den Parkplätzen in Umlauf gebracht hat) hat in den 70ger Jahren im Lageplan Stellplätze eingezeichnet welche nie geschaffen wurden"

Jetzt kommen wir zu meiner Frage: Und zwar liege ich mit meiner Analyse hier richtig? Insbesondere mit meiner These zu diesem Dokument mit den Parkplätzen? Gibt es hier eine Rechtsvorschrift die belegt, dass der Bauherr Parkplätze ausweisen muss und die somit den Sinn dieses Dokumentes erklären könnte?

Wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet würde ich mich sehr freuen.

Mfg
Sicilio


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Ob es bei euch im Ort eine solche Rechtsvorschrift über Parkplätze gibt, kannst du nur selbst klären.

Mit dem Eigentum oder Nutzungsrecht an dem Parkplatz hat das aber nichts zu tun. Da ist ausschließlich die Teilungserklärung ausschlaggebend und nicht ein Dokument, dass offensichtlich gar nicht dazu gehört.

Wenn also in der Teilungserklärung nichts von Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht steht, können die Parkplätze so genutzt werden, die die Eigentümergemeischaft beschließt.

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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Nach Deiner Schilderung ist das eindeutig. Die Parkplätze sind gemeinschaftliches Eigentum. Schlimmer noch, es ist nirgends fixiert, dass je Wohnung diese gemeinschaftlichen Parkplätze "nur" mit einem KFZ genutzt werden dürfen. D. h. dass, wenn es nicht doch wo geregelt ist, jeder Miteigentümer mehrere Fahrzeuge da abstellen kann. :-0

Nun habt ihr aber wengistens das Glück, genau die Anzahl an Parkplätzen zu haben, die auch an Wohnungen vorhanden ist. Und genau das macht es IMO ungewöhnlich, dass nicht explizit ein Platz auch einer Wohnung zugewiesen wurde.

Aber wenn das im Grundbuch nicht zu finden ist, dann wird der neue Eigentümer keine Chance haben seinen Wunsch als Anpruch auch getend zu machen.

VG
Roland



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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#3
 Von 
Hibofranz
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 106x hilfreich)

Lass ihn doch die Polizei rufen, da es Privatgrund ist, wird die da nichts machen können.

Also beim nächsten Mal den Nachbarn auslachen und anbieten gemeinsam auf die Polizei zu warten :rock:

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""

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

oberirdische Stellplätze sind immer Gemeinschaftseigentum! Es kann lediglich ein Sondernutzungsrecht begründet werden.

Vorbehaltlich der Überprüfung der Teilungserklärung würde ich behaupten, dass es versäumt wurde, Sondernutzungsrechte zu begründen und zuzuweisen. Alle Stellplätze können gleichermaßen von allen benutzt werden. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Grenze wird erst bei Dauerparkern oder zweckwidriger Nutzung überschritten.

Lösungsvorschlag: da eine nachträgliche Schaffung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten aussichtslos sein dürfte, möge die Eigentümerversammlung einen Beschluss fassen. Die 12 vorhandenen gemeinschaftlichen Stellplätze gegen einen geringen Obulus an die 12 Wohnungseigentümer zu vermieten. Sinnvollerweise solle der jeweilige Wohnungseigentümer den Stellplatz mit der gleichen Nummer zur Miete bekommen. So sollten eigentlich alle zufrieden sein und eine eindeutige Regelung geschaffen werden, die Streit vermeidet. Die Mieteinnahmen werden der Rücklage zugeführt.

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"lg.
R.M. "

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