Streit um x.de - OLG Frankfurt/M bewilligt PKH

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(domain-recht.de) Mit Urteil vom 20.05.2009 hatte das LG Frankfurt/M die Klage des Inhabers der Wortmarken "E", "F", "G", "X", "Y" und "Z" auf Registrierung der jeweiligen Domain abgewiesen (Az. : 2-6 O 671/08). Nachdem die DENIC eG im Oktober kurzfristig die Registrierungsrichtlinien für .de-Domains geändert hat, sieht die Rechtslage anders aus, und die Gerichte tragen dem Rechnung.

Das LG Frankfurt/M wies im Mai 2009 die Klage des Markeninhabers gegen DENIC auf Zuteilung der Domain x.de ab. Das Gericht vertrat die Ansicht, die von DENIC statuierten Domainrichtlinien rechtfertigten eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Wettbewerbern, die keine kurzen Domains beanspruchten. DENIC habe sich in den Domainrichtlinien, die die Vergabe von Kfz-Kennzeichen als Domains ausschlossen, sachdienlicher Kriterien bedient, die nicht zu beanstanden seien. Technische Umsetzung und damit verbundene Risiken kamen dabei nicht zur Sprache.

Nachdem der Bundesgerichtshof im Oktober in der Sache vw.de den Antrag von DENIC auf Zulassung der Revision zurückgewiesen hatte, änderte DENIC kurzfristig die Registrierungsrichtlinien und leitete die Vergabe kurzer .de-Domains ein, auch in Form von Kfz-Kennzeichen. Der Inhaber der Wortmarken "E", "F", "G", "X", "Y" und "Z" beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen DENIC hinsichtlich der Vergabe der entsprechenden Ein-Zeichen-Domains, damit diese nicht im Vergabeverfahren Ende Oktober Dritten zugeteilt würden. Das LG Frankfurt/M erließ am 21. Oktober 2009 die einstweilige Verfügung (Az. 2-06 O 515/09), da die ursprünglich ins Kalkül gezogenen sachdienlichen Kriterien, die sich in den alten Domainrichtlinien ausdrückten, weggefallen waren. Kanzlei.de geht davon aus, dass das LG Frankfurt/M deren Auffassung teilt, wonach die ursprünglichen, aus dem Jahre 2008stammenden und daher prioritätsbegründenden Registrierungsansprüche des Markeninhabers spätestens mit dem Wegfall der Beschränkungen gleichsam wieder auflebten. Rechtsanwalt Dr. Jens Bücking von kanzlei.de sieht hier die DENIC als marktbeherrschendes Unternehmen aufgrund des kartellrechtlichen Kontrahierungsgebots in der Pflicht.

Bei der Durchsetzung dieses Anspruches hat sich aufgrund des Urteils vom 05.05.2009 allerdings ein Problem ergeben: Der Kläger ist lediglich Einzelunternehmer, für den die anfallenden Kosten zu hoch wurden, nachdem das Gericht den Wert der einzelnen Domains von EUR 50.000,- auf EUR 250.000,- erhöht hat. Um das Verfahren zweiter Instanz durchzuführen, hat der Kläger Prozesskostenhilfe beim OLG Frankfurt/M beantragt. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das OLG Frankfurt/M nun bewilligt, so dass davon auszugehen ist, das für den Kläger Aussicht auf Erfolg der Klage besteht.

Unabhängig davon ordnete das Landgericht Frankfurt/M mit Beschluss vom 13.11.2009 (2-06 O 515/09) auf Antrag der DENIC an, hinsichtlich der übrigen .de-Domains (e.de, f.de, g.de, y.de und z.de) Hauptsacheklage zu erheben. Dem wird der Markeninhaber sicher nachkommen. Der weiteren Entwicklung der Angelegenheit darf man mit Spannung entgegensehen.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

Quelle: kanzlei.de, eigene Recherche