Streit um "Intranetklausel" geht nach Urteil des LG Stuttgart weiter

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Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Nutzung bzw. Verbreitung urheberrechtlich geschütztem Material im Intranet einer Hochschule nach § 52a UrHG grundsätzlich zulässig ist, soweit die Nutzung des Materials in einem angemessenem Umfang (hier wurden 10% angenommen) bleibe und nur einem bestimmten, abgrenzbaren Bereich von Studenten zugänglich gemacht werde und ein Download bzw. eine Speicherung aufgrund technischer Barrieren nicht möglich sei.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßt die Entscheidung zwar grundsätzlich, da der exzessiven Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials durch die konkrete Hochschule ein Riegel vorgeschoben worden sei. Um jedoch den Interessen der Urheber und Verlage umfassend Rechnung zu tragen, müsse der § 52a UrhG ersatzlos gestrichen werden.

Nur die Streichung bzw. das ersatzlose Auslaufen der Regelung des § 52a UrhG könne deutschen Studenten die Ausbildung mit den modernsten und besten Lehrmaterialien sichern, so Dr. h.c. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verlegerausschusses des Börsenvereins.

Die Voraussetzung für die Schaffung und Verbreitung von hochwertigen elektronischen Ausbildungswerken sei, dass wissenschaftliche Verlage und Autoren Anreize dafür erhielten. Dafür seien in den letzten Jahren alternative Lizenzmodelle entwickelt worden, die eine Nutzung von elektronischen Lehrbüchern in Intranets für Hochschulen erlebbar und transparent abrechenbar gestalteten.

Ganz anders lautet die Einschätzung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft zu der Entscheidung. Erwartungsgemäß ist dem Bündnis die gegenwärtige Regelung des § 52a UrhG zu restriktiv und fordert die Einführung eines allgemeinen Wissenschaftsprivilegs. Laut einer Umfrage des Bündnisses empfänden ein Großteil der befragten Praktiker die Nutzungsbedingungen für nicht praktikabel.

Urteil vom 27.09.2011 (Az. 17 O 671/10)

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