Streichung Weihnachts- und Urlaubsgeld

1. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
knuddl60
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)
Streichung Weihnachts- und Urlaubsgeld

Hallo

ich bin 56 jahre alt und arbeite seit 11 Jahren in einem Baumarkt an der Kasse. Bisher bekamen wir immer Weihnachts- und Urlaubsgeld. Freiwillige Leistung der Firma. Letztes Jahr hat man uns das WG um 50% gekürzt, Umsatzrückgang. Wir haben das akzeptiert. Dieses Jahr ist man an uns uns herangetreten und hat die Mitarbeiter (40 Personen) gefragt, ob sie aufs Weihnachts- und Urlaubsgeld in Zukunft ganz verzichten würden. 75% haben zugestimmt, 25% (auch ich) haben es nicht. Jetzt bei der Lohnabrechnung ist aber bei mir (bei allen 25%) kein Weihnachtsgeld abgerechnet worden. Man muss sagen, dass die Firma trotz Umsatzrückgang 3 neue Filialen eröffnet hat und einen Büroneubau fast fertig hat. Ein großer Baustoffhandel gehört auch noch dazu. Unseren Filialleiter 27 Jahre dabei hat man gekündigt, Mit hoher Abfindung. Der Chef sagte damals zu uns, ihr seit Schuld das der Mann gehen musste, jetzt hole ich mir das Geld von euch wieder.

Kann ich aufs Gewohnheitsrecht klagen? Wenn ja, kann er mir dann aufgrund der Klage kündigen?
Meine Bedenken sind, woher bekomme ich als Frau mit 56 Jahren noch einen neuen Job her.


Vielen Dank für Ihre Antworten.
Gruß
Knuddl

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

'Gewohnheitsrecht' kennt das Arbeitsrecht nicht.
Wenn das Weihnachtsgeld freiwillige Leistung des AG ist, muss man sich die Klausel genau anschauen, ob sich da was machen lässt. Du kannst ja mal googeln.

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#2
 Von 
knuddl60
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)

Google Zitat:
Betriebliche Übung („Gewohnheitsrecht"). Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann. Er kann die Zahlung also nicht ohne Weiteres einstellen, sondern muss drei Jahre in Folge mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Sonderleistung in Zukunft eingestellt wird, zahlen. Legt aber keiner der Arbeitnehmer Widerspruch ein, gilt die betriebliche Übung als aufgehoben, und der Arbeitgeber muss kein Urlaubsgeld zahlen.

Signatur:

Danke

Gruß
Knuddl

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Das ist so nicht richtig! Siehe dazu z.B.: https://www.welt.de/wirtschaft/article13673490/Arbeitgeber-darf-Weihnachtsgeld-nicht-streichen.html

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Wesentliche Zitate aus dem verklinkten Artikel, deren Anwendbarkeit durch den TE zu prüfen wäre (insbesondere die Frage wie der Vorbehalt der Freiwilligkeit durch den AG mitgeteilt wurde):

Zitat:
Die Richter betonten, wenn der Arbeitgeber drei Mal Weihnachtsgeld vorbehaltlos zahle, sei aufgrund der dadurch begründeten betrieblichen Übung ein Zahlungsanspruch des Mitarbeiters entstanden.


Zitat:
dass ein Arbeitgeber allerdings dann die Zahlung von Weihnachtsgeld jederzeit einstellen darf, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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